Pfändungsgrenze bei 2 Jobs

Hallo,
Meine Frau befindet sich in der Wohlverhaltensphase nach Insolvenz.
Sie hat einen Midijob in der Gastronomie in dem sie ca. 900 – 1000€ Netto verdient hat.
Während der Corona-Pandemie hat sie Kurzarbeitergeld bezogen (100% kurzarbeit).
Damit kommt sie in dem Job zur Zeit auf ca. 700€, ihr fehlen also ca. 300€
Um das wieder auszugleichen hat sie einen Minijob in einer Tankstelle begonnen in dem sie ca 400€ verdient.
Das hat sie der Insolvenzverwalterin auch gemeldet.
Jetzt hat sie die Mitteilung bekommen, das die Insolvenzverwalterin die Zusammenrechnung beider Einkommen beantragt.
Außerdem regt die Insolvenzverwalterin an die unpfändbaren Beträge gem. ³ 850c ZPO aus dem Einkommen in der Gastronomie zu entnehmen.

Was bedeutet das?

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage. Dies bedeutet nichts weiter, als dass zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens beide Einkommen zusammengezählt werden. Da es sich Ihren Angaben zufolge dabei um ein Einkommen in Höhe von etwa 1.100 Euro handelt, wäre laut der aktuellen Pfändungstabelle davon nichts pfändbar.

    Sollte das Gesamteinkommen jedoch an einem Monat 1.169,99 Euro übersteigen, so wäre der genannte Arbeitgeber aus der Gastronomie dafür verantwortlich, den pfändbaren Betrag an den Insolvenzverwalter abzuführen. Daher muss der Arbeitgeber sich stets das Einkommen des Zweitjobs mitteilen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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