sofern Ihr Sohn sich noch in der Erstausbildung befindet und Sie tatsächlich Real- oder Geldunterhalten leisten, wird dieser im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
V.Ghendler
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Fragensteller,
sofern Ihr Sohn sich noch in der Erstausbildung befindet und Sie tatsächlich Real- oder Geldunterhalten leisten, wird dieser im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
V.Ghendler
Rechtsanwalt