1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Fromm,

    vielen Dank für Ihren Beitrag in unserem Forum.

    Spesen zählen als Aufwandsentschädigungen zu den unpfändbaren Gehaltsbestandteilen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO. Soweit die steuerfreien Sätze nicht überschritten werden und der Spesensatz als üblich anzusehen ist, sind die Beträge unpfändbar.

    Bei weiteren Rückfragen können Sie gerne unser Sekretariat kontaktieren – 0221 – 6777 005-0.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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