Spesen zählen als Aufwandsentschädigungen zu den unpfändbaren Gehaltsbestandteilen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO. Soweit die steuerfreien Sätze nicht überschritten werden und der Spesensatz als üblich anzusehen ist, sind die Beträge unpfändbar.
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V. Ghendler
Rechtsanwalt
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Spesen zählen als Aufwandsentschädigungen zu den unpfändbaren Gehaltsbestandteilen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO. Soweit die steuerfreien Sätze nicht überschritten werden und der Spesensatz als üblich anzusehen ist, sind die Beträge unpfändbar.
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