Privatinsolvenz mit Ehegatte

Sehr geehrte Damen und Herren,
in ein paar Monaten werde ich in die Regelaltersrente eintreten. Meine Frau ist schon seit ein paar Jahren in unbefristeter EU-Rente (GdB 60). Durch den Eintritt in meine Rente werden wir aller Voraussicht nach zahlungsunfähig, da wir vor zwei Jahren von unserer Bank noch einen ungesicherten großen Kredit genehmigt bekommen haben, den wir mit einem Riesenbetrag monatlich zurückzahlen. Der Betrag übersteigt aber unser Leistungvermögen, wenn wir beide auf Rente sind. Meines Wissens nach müssen wir, meine Frau und ich, jeweils ein eigenes Privatinsolvenzverfahren anstrengen, da wir beide für die Kredite haften bzw. unterschrieben haben. Nun habe ich nirgends finden können, wleche Beträge uns gegebenenfalls gepfändet werden können bzw. zur Verfügung bleiben. Konkret werde ich ca. 1600,- ausgezahlt bekommen als Rente (Steuern müssen dann noch bezahlt werden) und meine Frau bekommt aktuell 720,- Rente. Mit welchen Beträgen können wir denn jetzt monatlich rechnen und müssen wir beide jeweils ein P-Konto einrichten?
Wir wären ihnen für eine Antwort auf diese Fragen sehr dankbar.
Viele Grüße

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Fragen, die ich gerne wie folgt unverbindlich beantworte.
    Zunächst einmal ist es unbedingt empfehlenswert, ein P-Konto einzurichten. Dies erleichtert die Handhabung der unpfändbaren Beträge immens und verhindert, dass Beträge in die Insolvenzmasse fallen, die eigentlich Ihnen zustehen.

    Bezüglich der pfändbaren Beträge in der Insolvenz richtet sich dies nach der Pfändungstabelle.
    Anhand Ihrer Angaben wäre also bei Ihrer Frau nichts pfändbar.

    Maßgeblich sind die Netto-Beträge, Steuern und Sozialabgaben sind also abzuziehen.
    Falls Ihr Netto-Einkommen dann 1.179,99 Euro übersteigt, könnten Sie eine Unterhaltspflicht für Ihre Ehefrau geltend machen, so dass bei Ihnen vermutlich trotzdem nichts pfändbar wäre. Der Insolvenzverwalter könnte unter Umständen aber beantragen, dass die Unterhaltspflicht aufgrund des eigenen Einkommens Ihrer Frau unberücksichtigt bleibt. Dann entscheidet das Gericht darüber.
    Beachten Sie auch, dass die Pfändungsfreigrenze vermutlich zum 1.7.2021 wieder angehoben wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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