Restschuldbefreiung nach 3 Jahren / Kosten des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter erhält u.a. eine Vergütung von 40% der Insolvenzmasse (bei Masse bis 25.000 Euro). Der Treuhänder (wenngleich diieselbe Person) wird während der Wohlverhaltensperiode in der Regel mit 5% (mind. 119€ / Jahr) der in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Beträge vergütet.

Meine Frage:
Beinhaltet die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zum Ende des Insolvenzverfahrens (in meinem Fall etwa 1 Jahr nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens) bereits die gesamte Vergütung des Insolvenzverwalters – oder wird dessen ‘endgültige’ Vergütung erst am Ende der Wolhverhaltensperiode festgesetzt und die bereits der Masse entnommene Vergütung (Schlussrechnung am Ende des Insolvenzverfahrens) zum Abzug gebracht?

Mit anderen Worten: Gibt es zweimal eine Schlussrechnung des Insolvenzverwalters oder ist mit 40% der Insolvenzmasse nur die Masse gemeint, die bis zum Ende des Insolvenzverfahrens festgestellt wurde, also ohne die in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Beträge (welche m.E. ja auch zur Insolvenzmasse zählen)?

2 Kommentare
  1. Markus
    says:

    Besten Dank für die schnelle Antwort. Ich stelle die Frage noch mal anders: Erhält der Insolvenzverwalter (Insolvenzverfahren im engeren Sinne) von den in der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder abgeführten Beträgen auch noch 40% oder nicht?

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Guten Tag Markus,

    vielen Dank für deine Frage. Zunächst sollten Sie wissen, dass die Insolvenz in mehrere Abschnitte gegliedert ist, nämlich in das Insolvenzverfahren im engeren Sinne und die Wohlverhaltensperiode. In der Insolvenz im engeren Sinne hat der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen und in der Wohlverhaltensphase sind Sie verpflichtet, den pfändbaren Teil Ihres Vermögens an den Treuhänder abzuführen. An die Gläubiger und auch an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder werden regelmäßig Zahlungen aus der Insolvenzmasse zugeführt. Die Zahlungen an den Treuhänder zählen ebenfalls bei der Berechnung der Verkürzung der Insolvenzzeit. Sie können jederzeit beim Treuhänder nachfragen, wie hoch bereits die Verfahrenskosten sind und diese dann auch freiwillig begleichen.

    Bei Fragen zu dieser Thematik und zur Verkürzung der Insolvenzzeit können Sie gerne unsere kostenlose telefonische Erstberatung nutzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    RA V. Ghendler

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