Rückschlagsperre nach Antrag

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich habe am 27.03.2017 einen Antrag, auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 InsO, beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt.
Am 08.02.20107 habe ich schon eine Vermögensauskunft beim zuständigen Gerichtsvollzieher abgegeben (Antragsteller: zukünftiger Insolvenzgläubiger).
Ich habe bis dato weder eine Lohn-, noch eine Kontopfändung!

Nun zu meiner Frage…
Ist nun noch damit zu rechnen, dass ein Insolvenzgläubiger -NACH Antragstellung oder VOR Insolvenzeröffnung – versuchen wird auf irgendeine Weise zu pfänden?…oder ihn die bekannte Rückschlagsperre im Voraus schon davon abhalten wird?…da er ja durch den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) darüber informiert ist, dass ich einen Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO), aller Voraussicht nach, stellen werde…

Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen
Dagobert Duck

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihren Beitrag. Grundsätzlich könnte der Gläubiger mit seinem Titel vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Pfändung durchführen. Erst ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen nach § 89 Abs.1 InsO nicht zulässig. Häufig ordnet das Insolvenzgericht nach Eingang des Insolvenzverfahrens nach § 21 Abs.2 Nr.3 InsO an, dass Zwangsvollstreckungen während der Zeit des Eröffnungsverfahrens nicht durchgeführt werden dürfen. Die Rückschlagsperre ist häufig nur von Bedeutung für den Insolvenzverwalter, der diese Zwangsvollstreckung leichter rückgängig machen bzw. den Betrag zurückfordern kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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