schon bestehende Vereinbarunge

Sehr geehrter Herr Kraus,
was wird aus bereits bestehenden Vereinbarungen (wie z.B. eine mit Gläubiger vereinbarte Ratenzahlung), nach dem man die Privatinsolvenz beantragt hat?

Meine Eltern sind höchst überschuldet und haben vor Paar Tagen eine Forderung von einer Wohnungsgesellschaft bekommen, nach der sie entweder die geschuldete Summe zahlen müssen, oder die Wohnung innerhalb von 4 Wochen räumen müssen. Kann man dies mit einer Insolvenz verhindern, oder sollte man zuerst eine Vereinbahrung mit dem Gläubiger treffen und dann die Insolvenz beantragen? Beide sind arbeitstätig, bekommen aber dennoch eine Unterstützung vom Staat (Harz4), sodass sie aus den Schulden nicht mehr heraus können.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns helfen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Tatjana I.

1 Antwort
  1. Admin
    says:

     

    Hallo Tatjana,

     

     

    1. Sollten Ihre Eltern eine Ratenzahlung vereinbart haben, ist dies grundsätzlich unerheblich, weil die Restschuldbefreiung auch solche Forderungen umfasst. Das bedeutet, dass die Privatinsolvenz alle Verbindlichkeiten umfasst, d. h. auch solche, die eigentlich zur Tilgung der ursprünglichen Verbindlichkeit begründet worden sind.

    2. Wenn man eine Kündigung vermeiden und in ein Insolvenzverfahren möglichst schadlos gehen will, ist es natürlich empfehlenswert, die Gläubiger anstandslos weiter zu befriedigen, welche nicht zu Insolvenzgläubigern werden sollen. Dies heißt, dass Miete, Strom usw. nach Möglichkeit weiter zu tragen sind.

    Allerdings besteht im Insolvenzverfahren die sogenannte Kündigungssperre (§ 112 InsO). Demnach kann ein bisher ungekündigter Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs nicht gekündigt werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung einer Privatinsolvenz gestellt wird. Weil ein Mietverhältnis gekündigt werden kann, wenn der Mieter mit einer erheblichen Summe oder zwei Monatsmieten in Rückstand ist (vgl. §§ 543, 569 BGB), sollte vermieden werden, dass ein solcher Rückstand aufläuft. Das heißt, dass insoweit die Miete unbedingt zurückzuzahlen ist. Wenn dieser Rückstand in das Verfahren mitgenommen, der Vermieter insoweit als Insolvenzgläubiger aufgenommen wird und dann die Zahlungen wieder aufgenommen werden, darf eine Kündigung nach § 112 InsO nicht ausgesprochen werden.

     

    Ich hoffe mit dieser Antwort ist Ihnen gedient und verbleibe
    mit freudlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

     

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