eine Zahlung, die ausdrücklich aus Anlass der langjährigen Betriebszugehörigkeit erfolgt, ist gemäß § 850a Nr. 2 ZPO unpfändbar, solange sie sich im “Rahmen des Üblichen” bewegt. Dies ist von der Branche abhängig, dürfte aber bei dem genannten Betrag erfüllt sein, somit wäre die Zahlung unpfändbar. Wenn sie auf ein P-Konto eingeht, erfolgt der Schutz nicht automatisch. Vielmehr muss dies beim zuständigen Gericht beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
eine Zahlung, die ausdrücklich aus Anlass der langjährigen Betriebszugehörigkeit erfolgt, ist gemäß § 850a Nr. 2 ZPO unpfändbar, solange sie sich im “Rahmen des Üblichen” bewegt. Dies ist von der Branche abhängig, dürfte aber bei dem genannten Betrag erfüllt sein, somit wäre die Zahlung unpfändbar. Wenn sie auf ein P-Konto eingeht, erfolgt der Schutz nicht automatisch. Vielmehr muss dies beim zuständigen Gericht beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht