Verkürzung der Insolvenz

Hallo Herr Kraus,

ich habe eine Frage zu der Verkürzung der Insolvenz bzw. aktuellen Reform der Insolvenz 2014.

Meine Schulden betragen nach Arbeitslosigkeit 35 tausend Euro. Der pfändbare Betrag wäre nun 550 Euro. Wenn ich das so nachrechnen, würde ich in 36 Monaten Insolvenz 19800 Euro zurückzahlen. Damit dürfte die Insolvenz auf 3 Jahre verkürzt werden. Ist das richtig? Oder übersehe ich bei der Berechnung der Verkürzung etwas? Wie beantragt man die 3 jährige Insolvenz? Muss man einen anderen Antrag auf verkürzte Insolvenz stellen? Was passiert wenn man dann den Job doch verliert und die 35 % nicht bezahlen kann?

Darf man Geld dazu geben, damit die Grenze dann doch erreicht wird?

Fragen über Fragen. Welche Unterlagen brauchen Sie für die Erstberatung am Telefon?

Vielen Dank für die Infos vorab.

M.K.

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Hallo M.K.

    Sie erhalten eine vorzeitige Entschuldung innerhalb von 3 Jahren, wenn Sie 35 % der Schulden und die Verfahrenskosten tragen können.

    Dazu folgende Rechnung als Anhaltspunkt: die Verfahrenskosten betragen für den Treuhänder/Insolvenzverwalter (dessen Vergütung) 40 v Hundert bei den ersten 25.000 € Masse. Bei Ihnen wären 19.800 € pfändbar (36 x 550 €). Insoweit würden die Verfahrenskosten 7.920 € betragen.

    Ausgehend von 35.000 € Schulden wären 35 % 12.250 €.

    20.170 € wären demnach aufzubringen. In Ihrem Fall sollten Sie etwas zum gepfändeten Einkommen dazu geben, was meines Erachtens möglich sein wird: http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/wie-erreicht-man-verkurzte-restschuldbefreiung-nach-reform-2014-pfandbares-einkommen-freiwillige-eigenleistungen-verwertbares-vermogen-von-dritten-bereitgestellte-zahlungen-von-dritten-b/

    MfG RA Andre Kraus

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