Verrechnung Ansprüche der Arbeitsagentur mit laufender Erwerbsminder.-Rente

Ich wurde im Januar 2019 von der Restschuld befreit worden. Die Arbeitsagentur hat als Gläubigerin zuviiel oder zu unrecht gezahlte Lesitungen per Beschluss beim zust. Insolv.-Gericht geltend gemacht. Ab März letzten Jahres bin ich teilerwerbsgemindert berentet. Nun will die RV den Anspruch der Gläubigerin mit 50 % meiner Rente verrechnen. Grundlage sei § 51 Abns. SGB I.Buch. Die Verrechnung erfolge, abseits der Restschuldbefreiung. Demnach hat das Insolvenzverfahren zwar viel Geld gekostet, unterm Strich bleibe ich im Hart IV Bereich, denn alles was darüber liegt kann verrechnet werden. Ist das alles so rechtens? Ich ging davon aus, dass ich von allen Schulden befreit wäre. Vielen Dank im voraus für die Antwort.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich kann mit einer Forderung, die der Restschuldbefreiung unterliegt, nicht mehr gegen eine neu entstandene Forderung des Schuldners aufgerechnet werden. Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert insgesamt die Aufrechnung mit einer der Restschuldbefreiung unterfallenden Insolvenzforderung. (LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018, L 19 AS 1286/17)
    Somit dürfte auf den ersten Blick in dem genannten Fall eine Aufrechnung nicht zulässig sein. Eine genauere Prüfung im Einzelfall wäre jedoch erforderlich, um dies abschließend beurteilen zu können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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