Vorzeitige Restschuldbefreiung

Sehr geehrte Damen und Herren

am 12.09.2019 wurde das Privatinsolvenzverfahren über mein Vermögen und Einkommen eröffnet. Das Regelverfahren dauert 6 Jahre.
Aufgrund höheren Einkommens durch Tätigkeit in der Schweiz (Grenzgänger) konnte ich von meinem monalichem Nettoentgelt entsprechend hohe pfändbare Beträge erzielen und an den Insolvenzverwalter abführen.

Dementsprechend möchte ich die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren beantragen. Dazu müssen alle Verfahrenskosten und 35% der angemeldeten Forderungen getilgt sein.
Ich warte nun seit einiger Zeit auf Auskunft des Insolvenzverwalters über die Höhe der Verfahrenskosten – um eben den Antrag fristgerecht stellen zu können. Bis heute liegen mir keine Informationen vor.
Können Sie mir mitteilen, wie ich im laufenden Verfahren in Erfahrung bringe, wie hoch die Verfahrenskosten genau sind und ob ich die vorgenannten Voraussetzungen erfülle?
Für ihre Beratungstätigkeit bin ich selbstverständlich, nach Rücksprache, bereit ein Honorar zu zahlen.

Info: für die Gerichtskosten wurde mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ein Antrag auf Stundung der Kosten gestellt.

Ich danke Ihnen für eine Rückmeldung im Voraus und verbleibe

Mit freundlichem Gruß
Tobias P

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

    vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema vorzeitige Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Wir verstehen, dass Sie in dieser Situation eine schnelle und präzise Antwort benötigen.

    Grundsätzlich ist es richtig, dass Sie für eine vorzeitige Restschuldbefreiung die Voraussetzungen erfüllen müssen, dass alle Verfahrenskosten sowie 35% der angemeldeten Forderungen getilgt sind. Es ist daher wichtig, die genaue Höhe der Verfahrenskosten zu kennen, um die Entscheidung über den Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung treffen zu können.

    Wir empfehlen Ihnen, sich umgehend mit Ihrem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, Ihnen auf Anfrage Auskunft über die Höhe der Verfahrenskosten zu geben und Sie über den Stand des Verfahrens zu informieren.

    Sollte der Insolvenzverwalter nicht reagieren oder Ihnen die erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, können Sie auch das Insolvenzgericht um Hilfe bitten. Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners oder seines Anwalts den Insolvenzverwalter anweisen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    Gerne stehen wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei für Insolvenzrecht auch persönlich zur Verfügung und beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um Ihre Schulden und die Restschuldbefreiung. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an, um Ihre individuelle Situation zu bewerten und Ihnen die besten Lösungen aufzuzeigen.

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung auf unserer Website unter folgendem Link: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/schnell-check/

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und eine erfolgreiche Entschuldung.

    Ihr Team der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

    *Bitte beachten Sie, dass diese Antwort ohne rechtliches Gewähr ist.

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