Meine Ehefrau ist vor 5 Tagen Gestorben, wird von der Rente die ich durch meine Frau bekomme, die ja auf mein Konto geht, ein erhöhter Satz an den Insolvenzverwalter fällig oder ist diese frei?
zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid aussprechen. Nach § 850b Abs.1 Nr.4 ZPO sind Bezüge aus Witwenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, unpfändbar. Unter diese Regelung fallen nur Ansprüche, die keine Sozialleistungen darstellen, sondern auf der Grundlage entsprechender Verträge dem Schuldner zustehen (BGH NZI 2014, 369). So sind beispielsweise die Leistungen der gesetzlichen. Krankenversicherung oder die gesetzlichen. Witwenrente hier nicht angesprochen, da sich deren Pfändbarkeit ausschl. über § 54 SGB I regelt.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Baedeker,
zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid aussprechen. Nach § 850b Abs.1 Nr.4 ZPO sind Bezüge aus Witwenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, unpfändbar. Unter diese Regelung fallen nur Ansprüche, die keine Sozialleistungen darstellen, sondern auf der Grundlage entsprechender Verträge dem Schuldner zustehen (BGH NZI 2014, 369). So sind beispielsweise die Leistungen der gesetzlichen. Krankenversicherung oder die gesetzlichen. Witwenrente hier nicht angesprochen, da sich deren Pfändbarkeit ausschl. über § 54 SGB I regelt.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt