Wohlverhaltensphase

Hallo und guten Tag!
Seit 12.04.2021 bin ich in Privatinsolvenz. Das erste Jahr ist damit geschafft. Der vom Gericht angesetze Schlusstermin ist am 25.04.2022. Das Büro des Insolvenzverwalters hat mir inzwischen mitgeteilt, dass dann der Insolvenzverwalter nur noch Treuhänder sei.
Ich habe seit Anfang an ein P Konto. Ein Gerichtsbeschluss, zur Mitteilung auch an meine Bank im Nov`21, sagt, dass alle vom meinem Arbeitgeber auf mein P Konto überwiesenen Beträge zu meiner Verfügung stehen,auch wenn diese über dem gestztl. Pfändungsbetrag liegen, da pfändbares Einkommen durch den Arbeitgeber schon an den Insolvenzverwalter überwiesen wurde.
Ab Mai beginnt dann die Wohlverhaltensphase.
Frage 1: Kann/soll man das P Konto dann in eine normales Konto ändern oder weiter als P Konto betreiben? Es gab ein paar Probleme mit den nutzbaren Freibeträgen im Monat. Evtl. würde ich sogar die Bank wechseln.
Frage 2: Wird dann nur noch das pfändbare Einkommen abgeführt? Wie verhält es sich zB. bei Steuerückzahlungen?
Frage 3: Der schrftl. Mitteilung zum Abschlusstermins vom Gerichtes. lag auch eine Rechnung bei. Diese hat der Insolvenzverwalter beantragt, auf Staatskasse. Wenn der Insolvenzverwalter nun “Treuhänder” ist, muss ich da Kosten übernehmen?

Vielen Dank schon mal im voraus
Mit freundlichem Gruß

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller

    als Schuldner können Sie stets verlangen, dass die Bank ihr P- Konto wieder in ein normales Konto zurück umwandelt (§ 850k Abs. 5 ZPO).

    Während der Wohlverhaltensphase führen Sie Ihr Nettoeinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze an den Treuhänder ab. Steuererstattungen in der Wohlverhaltensphase unterliegen aber nicht der Abtretung an den Insolvenzverwalter und sind Ihnen auszuzahlen.

    Beste Grüße

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