Sie können das überschüssige Guthaben behalten, solange der Abrechnungszeitraum in die Wohlverhaltensphase fällt. Sollte das Guthaben allerdings während des Insolvenzverfahrens entstanden sein, so unterliegt es einer Pfändung.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen? Hinterlasse uns Deinen Kommentar!
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können das überschüssige Guthaben behalten, solange der Abrechnungszeitraum in die Wohlverhaltensphase fällt. Sollte das Guthaben allerdings während des Insolvenzverfahrens entstanden sein, so unterliegt es einer Pfändung.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt