450,-€ Job neben dem Hauptjob

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich seit knapp 21/2 Jahren in einer Regelinsolvenz, dass Verfahren wurde geschlossen und die Wohlverhaltensphase hat begonnen.

Nun würde ich gerne nebenbei einen 450,-€ Job ausüben. Muss man hierfür auch einen pfändbaren Betrag abführen!? Wenn ja, muss ich das dann selber ermitteln und abführen oder muss das mein Arbeitgeber machen!?

In meinem Verfahren belaufen sich die anerkannten Forderungen auf 52.504,54€, die Bar Masse beläuft sich auf derzeit 18.228,-€ und von meinem Gehalt werden monatlich 330,-€ gepfändet. Mein IV hat ein Auslagen Betrag in Höhe von 10.589,65€ geltend gemacht.

Meine Frage beruht darauf, dass ich das Verfahren gerne nach drei Jahren beenden würde.
Wie hoch wäre der Betrag den ich noch aufbringen müsste um auf den entsprechenden Betrag zu kommen!? Und wie hoch wäre der Gesamt Betrag= 35% + Gerichtskosten + IV!? Wann muss das Geld auf dem Konto sein und wann muss man den Antrag gestellt haben!?

Ich hoffe Sie können mir weiter helfen, denn ich weiß nicht weiter.

Für Ihre Mühe, danke ich Ihnen im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bengel

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit ist dem Insolvenzverwalter zunächst anzuzeigen. Da sich der monatlich pfändbare Betrag erhöht, muss eine Anpassung der Abgabe an den Insolvenzverwalter entweder direkt durch Sie oder durch Anpassung der Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber erfolgen. Sprechen Sie dies mit dem Verwalter ab.

    Für eine ungefähre Berechnung des aufzubringenden Betrages für eine Erlangung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren empfehle ich Ihnen unseren Rechner: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/privatinsolvenz-auf-3-jahre-verkuerzen-den-erforderlichen-betrag-berechnen/

    Für eine genaue Berechnung müssen Sie sich allerdings an Ihren Treuhänder oder das zuständige Insolvenzgericht wenden. Der zuzahlende Betrag und der Antrag müssen in gewissem zeitlichen Vorlauf zur dreijährigen Frist gestellt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert