Insolvenz seit 2012 der Firma Schürmann & Hilleke Neuenrade

unsere Forderungen an Schürmann & Hilleke wurden vom Gericht und Insolvenzverwalter in Höhe
von ca. €150.000,– anerkannt., außerdem wurde eine Quote in Aussicht gestellt.
Seit 2 Jahren wird der Termin ständig verschoben, letzte Auskunft – Abschluss des Verfahrens
Mitte 2020. Müssen wir als Gläubiger diese Terminverschiebungen akzeptieren ,? bzw. haben wir ein
Recht auf zügige Abwicklung.

Vielen Dank, Gruß Gefo – G.Wehofer

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich haben Sie keine Möglichkeit, den Schlusstermin zu “erzwingen” und müssen daher abwarten.
    Unterlässt der Verwalter es grundlos, die gebotene Schlussverteilung anzusetzen, kann ihn das Insolvenzgericht entlassen (§ 59 InsO) und einen anderen Insolvenzverwalter einsetzen. Hierauf haben Sie zwar auch keinen Rechtsanspruch, aber Sie können es beim Insolvenzgericht zumindest anregen.

    Ferner haben Sie die Möglichkeit, dem Verwalter die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (§ 60 InsO) anzudrohen, wenn er die Ansetzung der Schlussverteilung grundlos verzögert. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Verwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, falls er eine ihm nach der Insolvenzordnung (InsO) obliegende Pflicht verletzt. Allerdings müssten Sie den Schaden in der Höhe beweisen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andre Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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