Insolvenzstrafrecht

Durch Verschiebung eines sehr lukrativen großen Auftrages durch den AG um ein Jahr kam meine GmbH in 2018 in erhebliche Liquiditätsprobleme. 2 Krankenkassen stellten Insolvenzantrag, erklärten diesen aber nach vollständiger Bezahlung als erledigt. Der besagte Auftrag sichert zuverlässig die dauerhafte Sanierung innerhalb der Jahre 2019 und 20 (je nach Baufortschritt). Zugleich führte ich als Geschäftsführer dem Unternehmen rund 80 T€ frische liquide Mittel zu, Trotzdem bestehen noch aus 18 offene Verbindlichkeiten , die teilweise über direkte Vergleiche und teilweise nur durch einen 6-monatigen Zahlungsplan mit dem Gerichtsvollzieher beherrschbar geblieben sind.
Zu keiner Zeit habe ich den Überblick über die wirtschaftliche Situation verloren und Überschuldung liegt nicht vor. Vor dem Hintergrund des oben genannten Großauftrages und der daran hängenden vertraglich gesicherten 10 jährigen positiven Unternehmensprognose habe ich alles getan, eine Insolvenz abzuwenden., denn letztere hätte zuverlässig zum Verlust des Großauftrages geführt.
Mir ist ein Strafbefehl zugegangen über 50 TS a 100,– € wegen Insolvenzverschleppung nach 15a InsO.
Meine Frage an Sie: Was empfehlen Sie aus wirtschaftlichen und rechtlichen Erwägungen:
a) anstandslos bezahlen und fertig
b) Teilwiderspruch der Höhe des Tagessatzes wegen
c) Widerspruch und Verteidigung
Wenn c) würden Sie das Übernehmen und wenn ja, mit welchen Honorarkosten Ihrerseits muss ich rechnen?
Hinweis: Ein einziger Gläubiger hat mich wegen “Vorenthalten von Entgelt” angezeigt und Strafantrag gestellt. Auf diesen Strafantrag hin hat die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung erlassen. Ich habe vorsorglich Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat der Staatsanwalt dem Gericht das Ziel genannt : “Gewinn abschöpfen”.
Der Verhandlungstermin liegt Ende Mai – es ist also noch Zeit, zu reagieren.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Hering

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert