Mindestvergütung Treuhänder

Guten Tag,
kann der Treuhänder die Restschuldbefreiung verweigern, wenn die Treuändervergütung (aktuell jährlich 100 Euro zzgl. MwSt.) und die angefallenen Verwalterkosten (ca. 1600 Euro) bis zum Ende der IV im Jahr 2020 nicht bezahlt wurden? Und sollte ich hier – falls möglich – einen mtl. Dauerauftrag anlegen? Oder fallen diese Vergütungen auch in die von mir in 2014 beantragte Stundung der Verfahrenskosten? MfG aus Bayern

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich sind seit der Reform des Insolvenzrecht im Jahre 2014 die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 InsO geregelt. Neben dieser Vorschriften findet sich ein weiterer Grund für die Versagung der Restschschuldbefreiung in § 298 InsO. ein weiterer Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung findet. Bei dieser Vorschrift geht es um die Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders.

    Wenn der Schuldner einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt hat, kann der Treuhänder nicht nach § 298 InsO einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Diese Möglichkeit steht allen natürlichen Personen offen, sowohl Verbrauchern, als auch selbstständig Tätigen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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