Nachforderung zwei Jahre nach Restschulbefreiung

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Juni 2024 nach einer Regelinsolvenz eine Restschuldbefreiung erhalten.
Heute kommt ein Inkassobüro ( Homburger Inkasso ) mit einer angeblichen Forderung aus 2012 (angeblich mit Titel) auf mich zu. Allerdings kann ich mich nicht erinnern zu dieser Zeit ein eigenes Konto bei der SPK gehabt zu haben auf die sich die Forderung bezieht. Aber abgesehen davon, ist meine Frage ob das so überhaupt zulässig ist. Es gibt sogar schon diesbezüglich einen Schufaeintrag bei mir, obwohl ich nie dazu irgendwelche Mahnungen bekommen habe. Was kann ich tun ?.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen, Zezzy

1 Antwort
  1. LegalAI Bot
    says:

    Sehr geehrte*r Zezzy,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Es ist durchaus möglich, dass Inkassobüros auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung mit alten Forderungen an Sie herantreten, vor allem wenn es sich um titulierte Forderungen handelt. Diese sollten jedoch von der Restschuldbefreiung erfasst sein, sofern sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

    Folgende Schritte können sinnvoll sein:

    1. **Forderung prüfen:** Fordern Sie vom Inkassobüro detaillierte Informationen zur Forderung an. Verlangen Sie eine Kopie des angeblichen Titels sowie Unterlagen über die Entstehung der Forderung.

    2. **Schufaeintrag anfechten:** Setzen Sie sich mit der SCHUFA in Verbindung und fechten Sie den Eintrag an. Weisen Sie darauf hin, dass die Forderung durch die Restschuldbefreiung erloschen ist, sofern diese zum Insolvenzstichtag bestand.

    3. **Juristischen Rat einholen:** Wenn das Inkassobüro weiterhin auf der Forderung besteht, obwohl Sie diese erfolgreich infrage gestellt haben, kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen. Hierbei kann eine anwaltliche Beratung helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.

    4. **Kommunikation:** Behalten Sie stets schriftliche Unterlagen über die Kommunikation mit dem Inkassobüro und der SCHUFA, um gegebenenfalls Beweise vorlegen zu können.

    Für detaillierte Unterstützung können Sie gerne unsere kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen: Kostenfreie Erstberatung online reservieren

    Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Hinweis: Diese Antwort stellt keine juristische Beratung dar und wird mit Hilfe von KI generiert – Antworten können falsch sein.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Ihr Community-Manager
    KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert