Poststreik

Hallo,
nach langem Hin und Her wurden nun letztlich meine Gläubiger vom Gericht mit einem Schuldenbereinigungsplan zur Stellungnahme angeschrieben.
Durch den momentanen Poststreik kann es durchaus sein, dass zunächst nicht alle Gläubiger diesen Plan zur Stellungnahme erhalten werden.
Frage 1: Läuft die gerichtliche Frist ungeachtet des Poststreiks weiter und endet dann als “vom Gläubiger unbeantwortet / abgelehnt”?
Frage 2: Erlässt das Gericht auf Antrag eines Gläubigers einen Mahnbescheid und dieser wird mir aufgrund des Poststreiks nicht zugestellt werden (ich erhalte somit keine Kenntnis davon und kann innerhalb der 14-tägigen Frist keinen Widerspruch einlegen), wann genau beginnt in diesem Fall die Widerspruchsfrist?

Vielen Dank vorab.

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Hallo Disney,

    der Poststreik berührt unsere eigen Tätigkeit nicht – unsere Schreiben werden derzeit von einem Drittanbieter versandt, um die pünktlichen Zustellung unserer Gläubigeranschreiben zu gewährleisten.

    Ob Gerichtliche Schreiben von Drittanbietern zur Umgehung des Streiks der Post oder der Deutschen Post selbst versandt werden, können wir nicht beantworten – dies hängt wohl vom jeweiligen Gericht ab.

    Allerdings beginnt eine gerichtliche Frist erst mit Zustellung an unsere Mandanten, d. h. mit Zugang eines Schreibens bei Ihnen. Insoweit werden Sie Fristen einhalten können – ein gerichtliches Schreiben ist erst ab Zugang in Ihrem Briefkasten zu beantworten.

    Insoweit läuft auch die Widerspruchsfrist erst ab Eingang des Mahnbescheides.bei Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    RA Andre Kraus

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