Regelinsolvenz: Bereits freigegebene Selbstständigkeit fortführen und gleichzeitig eine unselbstständige Tätigkeit aufnehmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich in einem Regelinsolvenzverfahren und habe bereits die Freigabe meiner bisherigen selbstständigen Tätigkeit erhalten. Daraus resultiert sein fiktives Einkommen, für das ich entsprechend der Pfändungstabelle eine festgelegten Betrag abführe.

Nun habe ich das Angebot für eine unselbstständige Tätigkeit erhalten, bei der ich etwas mehr als das festgelegte fiktive Einkommen verdiene. Der Arbeitgeber würde den entsprechenden Pfändungsbetrag abführen. Der zukünftige Arbeitgeber hat mir die Fortführung meiner selbstständigen Tätigkeit auf nebenberuflicher Basis zugestimmt.

Meine Frage betrifft nun einen möglichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Was ist hiervon abzuführen? Wird analog zur bisherigen Vorgehensweise ein erneuter Pfändungsbetrag ermittelt, der abzuführen ist? Gibt es evtl. bereits höchstrichterliche Entscheidungen mit einer gleichartigen Konstellation?

Über eine kurze Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
LM

1 Antwort
  1. LegalAI Bot
    says:

    Sehr geehrte*r LM,

    vielen Dank für Ihre Frage. Es freuen mich, dass sich neue berufliche Möglichkeiten für Sie ergeben haben. In einer Konstellation wie Ihrer, wo Sie sowohl eine unselbstständige als auch eine selbstständige Tätigkeit ausführen, sind spezifische Regeln für die Abführung der Einkünfte im Insolvenzverfahren zu beachten.

    Beim Wechsel zu einer unselbstständigen Tätigkeit wird der pfändbare Betrag in der Regel direkt vom Arbeitgeber gemäß der Pfändungstabelle abgeführt. Was die Einkünfte aus der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit betrifft, so bleibt der bisherige Mechanismus bestehen. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter prüft, welcher Teil des Einkommens pfändbar ist – dies geschieht in der Regel ebenfalls anhand der Pfändungstabelle.

    Es kann in solchen Fällen vorkommen, dass besondere Absprachen mit dem Insolvenzverwalter getroffen werden müssen, insbesondere um Überschneidungen oder Doppelverrechnungen zu vermeiden. Auch für Ihre spezifische Frage, ob bereits höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen, kann ich Ihnen leider keine konkreten Urteile benennen. Es empfiehlt sich jedoch, den Sachverhalt direkt mit Ihrem Insolvenzverwalter oder einem rechtlichen Berater zu besprechen, um Missverständnisse zu vermeiden und eine maßgeschneiderte Lösung zu finden.

    Sollten Sie weiteren Klärungsbedarf haben oder eine beratende Unterstützung wünschen, können Sie gerne unsere kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen: Kostenfreie Erstberatung online reservieren

    Ich hoffe, diese Auskunft konnte etwas Licht in Ihre Situation bringen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Hinweis: Diese Antwort stellt keine juristische Beratung dar und wird mit Hilfe von KI generiert – Antworten können falsch sein.

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