Ehemann wird nicht als unterhaltsberechtigte Person bei Pfändung berücksichtigt

Mein Ehemann u. ich leben jeder in einer eigenen Wohnung. Wir leben aber nicht “getrennt von Tisch u. Bett” u. wollen auch keine Scheidung. Ich beziehe Frührente u. werde gepfändet. Mein Mann hat ein kleines selbstständiges Gewerbe, ca. € 1.000 Gewinn pro Monat. Wir haben Gütertrennung vereinbart. Wir zahlen uns gegenseitig keine Geldbeträge, aber mein Mann isst mit mir zusammen – bei mir u. auf meine Kosten – u. ich wasche seine Kleidung etc. Das ist doch auch eine Form von Unterhalt? Dies wurde vom Gericht aber nicht anerkannt. Was kann ich tun? Würde es ausreichen sich von meinem Mann Quittungen für die Lebensmittel unterschreiben zu lassen? Und wie könnte ich dann die Pfändung neu aufleben lassen?
Vielen Dank!

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    ich darf mich für Ihre Frage bedanken. Grundsätzlich ist der eheliche Güterstand unabhängig von etwaigen Unterhaltsverpflichtungen zu betrachten. Mit anderen Worten: Auch wenn Sie eine Gütertrennung vereinbart haben, könnten Sie Ihrem Ehemann ggü. zum Unterhalt verpflichtet sein. Ihr Ehemann wird aber dann nicht als unterhaltsberechtigte Person anerkannt, wenn er über eigenes Einkommen in ausreichender Höhe verfügt. Das Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung diesbezüglich nach billigem Ermessen zu treffen. In der Regel dürfte aber ein Einkommen in der von Ihnen genannten Höhe als ausreichend betrachtet werden. Mithin ist Ihr Ehemann nicht als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen. Es ist auch unerheblich, ob Sie aus Verbundenheit für Nahrung usw. aufkommen. Bedauerlicherweise ist Naturalunterhalt nur dann erheblich, wenn er aus einer gesetzlichen Verpflichtung heraus geleistet wird. Sie könnten aber durchaus versuchen, beim zuständigen Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts vorstellig zu werden und eine Einzelfallentscheidung zu erwirken. Für Sie könnte sprechen, dass eventuell Ihre Lebenshaltungskosten nicht gedeckt werden können, wenn die Unterhaltsverpflichtung keine Berücksichtigung findet. Zum Nachweis könnten Sie Ihre laufenden Ausgaben mit Ihren Einkünften tabellarisch gegenüberstellen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert