Spielsucht Wohlverhaltensphase

Hallo,

wenn man vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits spielsüchtig war, man mit einem Schuldnerberater gesprochen hat, dieser zusammen mit einem die Insolvenzeröffnung vorbereitet hat und dieser auch von der Spielsucht wusste, dies aber nicht dem Insolvenzverwalter mitgeteilt hat, kann es jetzt passieren, dass einem die Restschuldbefreiung versagt wird?

Verfahren wurde 2018 eröffnet, demnach ist die Wohlverhaltensphase 2024 vorbei.

Jetz kam raus, dass man seine Forderungen gegen illegale Onlinecasinos zurückfordern kann. Dieses wurde getan, nur wurde der Insolvenzverwalter erst, nachdem die erste Klage gegen das Casino anhängig wurde, mitgeteilt. Welche Nachteile entstehen dem Schuldner jetzt? Sollte der Schuldner dem Insolvenzverwalter mitteilen, bei welchem Casino er gespielt hat, in welchen zeiträumen und welche Summen er verspielt hat? Oder geht den Insolvenzverwalter das nichts an.

Kann ihm dadurch die Restschuldbefreiung versagt werden?

Für eine kurze Antwort wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller(in
    Spielsucht ist an sich noch kein Grund, die Restschuldbefreiung nach der Insolvenz zu versagen. Zum Problem wird die Spielsucht für Ihre Insolvenz aber, wenn dadurch eine Benachteiligung Ihrer Gläubiger entstanden ist. Die Restschuldbefreiung kann nämlich unter anderem versagt werden, wenn der Schuldner trotz Kenntnis seiner wirtschaftlichen Lage innerhalb der letzten 3 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Glücksspiel nachgegangen ist und Vermögen verschwendet hat. Und zwar in einer Form, die seiner Lebenssituation nicht entspricht. Das ist der Fall, wenn er Geld ausgegeben hat, das ihm genau genommen zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr wirklich zur Verfügung stand, weil die Verschuldung bereits eingetreten war.

    Nicht empfehlenswert ist auch das Leugnen der Spielsucht nach entsprechender Antragstellung eines Gläubigers, denn hierdurch kann sich ein anderer Versagungsgrund ergeben: Die Verletzung von Auskunftspflichten nach der InsO.

    Wir empfehlen Ihnen, Rechtsrat im Einzelfall einzuholen.
    Beste Grüße

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