Steuerschuld

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 02.12.2019 wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet. Zudem Zeitpunkt wurden für 2017 und 2018 die Einkommensteuer erstellt aber erst am 06.01.21 bearbeitet.
So ergaben sich am 06.01.2021 eine Steuerschuld für 2017 über 918,87€ und für 2018 über 586,01€. Diese wurden seit 06.01.2021 nicht mehr angemahnt. Ich nehme an das diese in die Insolvenzmasse eingegangen sind.

Am 10.11.2020 wurde mit Schreiben vom Amtsgericht das Verfahren gemäß §200 InsO aufgehoben.

Nun habe ich die Einkommensteuer für 2020 mit einer Erstattung von 121,00 € und 2021 mit einer Erstattung von 317,00€ eingereicht und den Bescheid für 2020 schon erhalten mit der Mitteilung das dieser mit der Forderung von 2017 verrechnet würde.
Dies wird dann auch für 2020 geschehen…

Ist die Verrechnung denn zulässig?

Dann habe ich nämlich ein weiteres Problem. Denn seit Jan 2022 hat mich das Finanzamt auf Steuerklasse 1 mit einem Kind gesetzt obwohl ich weiterhin Steuerklasse 2 mit 2 Kindern sein müsste. Der Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklasse wurde bereits im Januar Elektronisch übermittelt aber bislang noch nicht bearbeitet. Dann wäre das Geld ja auch weg wenn die alles einbehalten, oder?

Mit freundlichem Gruß

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller
    generell gilt, dass nur während des Insolvenzverfahrens Steuererstattungen aus Einkommens- und Lohnsteuer vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter einbehalten werden. Steuererstattungsansprüche gehören nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder zum Vermögen des Schuldners, wenn der steuerliche Sachverhalt nach dem Insolvenzverfahren verwirklicht worden ist. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann eine Nachtragsverteilung beschlossen werden. Da sich in Ihrem Fall viele steuerliche Einzelfragen stellen, empfehlen wir Ihnen, Rechtsrat im Einzelfall einzuholen.
    Beste Grüße

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