vorzeitige Restschuldbefreiung und Gleichheitsgesetz

Ich kann im Oktober diesen Jahres meine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren nochmals beantragen. Mein Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2019 eröffnet. Leider ist im Januar 2020 mein Vater verstorben und hinterließ mir und meinen zwei Schwestern ein Haus. Wir befinden uns seitdem in einer Erbengemeinschaft. Eine dieser Schwestern blockiert sein längerem die von meinem Insolvenzverwalter beantragte Versteigerung des Anwesens. Durch das Erbe sind ca. 26000 Eur Verfahrenskosten entstanden, die ich aber durch meine Gehaltspfändung schon längst, bis dato 43000 Eur, bezahlt habe. Also, die Restschuldbefreiung sollte deshalb gewährt werden. Das Nachlassgericht ist bis dato nicht fähig einen Versteigerungstermin zu veranlassen. Meine Frage lautet deshalb: “Ist es nach meiner vorzeitigen Restschuldbefreiung inkl. Beschluss, kein Verstoß gegen das Gleichheitsgesetz, da das Nachlassgericht während meiner Insolvenz nicht fähig war einen Versteigerungstermin zum Verkauf anzuberaumen….?”

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