P-Konto: Kann ich Guthaben in den nächsten Monat übernehmen?

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    Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat mitnehmen

    In der Vorbereitungsphase einer Insolvenz gehört das sogenannte P-Konto, das Pfändungsschutzkonto, mitunter zu den wichtigsten Punkten, die wir mit unseren Mandantinnen und Mandanten besprechen. Eine sehr häufig vorkommende Frage ist Folgende: Können Sie als Schuldner oder Schuldnerin das auf dem P-Konto verbleibende Guthaben am Ende des Monats mit in den nächsten Monat nehmen?

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

    P-Konto Bescheinigung vom Rechtsanwalt

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    Was ist das Pfändungsschutzkonto?

    Das P-Konto ist für Schuldner nicht nur in der Vorbereitung zu der eigentlichen Regel- oder Privatinsolvenz wichtig, sondern durchaus auch, wenn man die angehäuften Schulden insgesamt tilgen möchte, aber sein Kapital zur Deckung der Lebenshaltungskosten vor Kontopfändungen der Gläubiger schützen möchte. Das P-Konto ist als Girokonto für den ganz normalen Zahlungsverkehr anzusehen. Der große Vorteil: Es bietet dem Schuldner oder der Schuldnerin einen pauschalen Basisschutz vor Kontopfändungen. Mittels einer Bescheinigung nach § 850k ZPO kann der Schutz auf dem P-Konto um weitere geschützte Beiträge (z. B. Unterhaltsverpflichtungen) angehoben werden. Wir können Ihnen eine solche Bescheinigung nach § 850k ZPO ausstellen, Sie müssen dafür keine andere Stelle aufsuchen.

    Kann nicht verbrauchtes Guthaben in den nächsten Monat genommen werden?

    Bis 2021 war die Rechtslage folgende:

    Folgte man dem sogenannten „P-Konto-Paragraphen“ (§ 850k ZPO) so ergab sich für diese Fragestellung: Beließen Sie als Schuldner oder Schuldnerin einen durch das P-Konto geschützten Betrag des ersten Monats auf dem P-Konto, so war dieser Betrag im zweiten Monat unbeachtlich! Der Betrag wurde weiterhin geschützt und stand Ihnen voll zur Verfügung – zusätzlich zum neu hinzugekommenen Betrag des aktuellen Monats. Verweilte dieser Betrag einen weiteren Monat und ging somit in den dritten Monat über, war der Betrag voll pfändbar. Diese Regelung war auf den Gedanken zurückzuführen, dass am Ende eines jeden Monats häufig viele Gelder eingehen, die eigentlich schon für den folgenden Monat bestimmt sind. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung das für den nächsten Monat bestimmte Geld schützen.

    Beispiel: Sie beließen im ersten Monat 75 Euro von ihrem geschützten Geld auf dem vorhandenen P-Konto. Im zweiten Monat war dieser Betrag geschützt und verbliebt auf dem P-Konto. Ließen Sie den Betrag nun über den zweiten Monat hinaus auf ihrem P-Konto, also nahmen ihn mit in den dritten Monat, so war der Betrag nicht mehr geschützt und wurde abgeführt. Und dies obwohl er ausschließlich aus Ihrem geschützten Einkommen bestand.

    Praxishinweis: Wie erkennt man den mitgenommen Betrag in den nächsten Monaten?

    Bild von Laptob und einem Kugelschreiber auf einem Block

    Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft kann empfindliche Strafen mit sich ziehen.

    Führen wir das oben aufgeführte Beispiel ein wenig aus: Wenn Sie nun als Schuldner oder Schuldnerin im ersten Monat 75 Euro mit in den zweiten Monat nahmen und im zweiten Monat erneut 75 Euro in den dritten Monat nahmen, dann lautete die alles entscheidende Frage zu dem Beispiel wie folgt: Wie lässt sich erkennen ob die 75 Euro, die im dritten Monat abgeführt werden, aus dem ersten oder zweiten Monat stammen?

    Also wie genau lässt sich der mitgenommene Betrag identifizieren? So verzwickt die Frage auch erscheint, besteht auch hier eine ziemlich simple Antwort: Wenn Sie nun als Schuldner oder Schuldnerin einen Betrag aus dem ersten Monat in den zweiten Monat übernahmen, so wurden alle Ausgaben (wie beispielsweise Abhebungen und Überweisungen) im zweiten Monat zuerst mit dem Übernahmebetrag verrechnet. Die Schlussfolgerung daraus war demnach, dass wenn Sie im zweiten Monat mindestens den Betrag ausgaben, den Sie aus dem ersten Monat mitgenommen hatten, dann kam im dritten Monat nie etwas von diesem Betrag an.

    Fazit: Es ist möglich, gesparte Beträge mit in den Folgemonat zu nehmen

    Für Sie als Schuldner oder Schuldnerin war es durchaus möglich, bei einem vorhandenen P-Konto gesparte Beträge mit in den Folgemonat zu nehmen. Der Vorteil: Vorausgesetzt, Sie gaben im Folgemonat fortwährend immer mindestens den Betrag, den Sie aus dem zurückliegenden Monat mitgenommen hatten aus, so konnten Sie in jedem Monat eine Gesamtsumme von bis zur maximalen Höhe ihres Freibetrags Ihres P-Kontos auf eben diesem bestehen lassen. Dieses Vorgehen konnten Sie auf unbegrenzte Zeit fortsetzen, da es sich bei diesen Beträgen nicht um Ersparnisse im eigentlichen Sinne handelte, sondern lediglich um jeden Monat neu entstehende Übernahmebeträge aus den jeweiligen Vormonaten.

    Der ganze Prozess war rechtlich korrekt, doch auch hier galt, dass es in der Praxis auch zu Fehlern in der Durchführung seitens der Banken kommt. Durch diese Fehler wurde tatsächlich „nur“ geschaut, ob in zwei aufeinander folgenden Monaten überhaupt Übernahmebeträge bestanden. Dies führte dann dazu, dass Übernahmebeträge einbehalten wurden, obwohl diese letztendlich aus dem ersten Monat stammten.

    Bild von Gesetzesbüchern

    Neue Rechtslage seit 1.12.21

    Seit 1.12.21. gilt das neue PKoFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes). Es brachte eine wichtige Änderung hinsichtlich der Übertragung des pfändungsfreien Betrags. Die Zeitspanne, für die nicht verbrauchtes Guthaben vor Pfändungen geschützt auf dem P-Konto verbleiben kann, wurde auf  nunmehr drei  Monate verlängert (§ 899 Abs. 2 ZPO).

    P-Konto: Praktische Relevanz ist äußerst hoch

    Wie oben bereits erwähnt, gehört das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu den wichtigsten Vorbereitungspunkten, die unsere Mandanten und Mandantinnen schon in der Vorbereitungsphase zu beachten haben. Dies ist auf mehrere Punkte zurückzuführen: Zum einen bietet ihnen das Pfändungsschutzkonto einen gewissen Schutz vor Kontopfändungen, den Sie zusätzlich bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen durch die oben erwähnte Bescheinigung nach § 850k ZPO, die wir als geeignete Stelle ausstellen können, anheben lassen können. Zum anderen ermöglicht Ihnen das Pfändungsschutzkonto ersparte Beträge mit in den Folgemonat zu nehmen und einen konstanten Betrag auf ihrem Konto zu erhalten.

    Das P-Konto wird in aller Regel nach Verfahrenseröffnung (im Falle einer Insolvenz) nicht durch den zuständigen Insolvenzverwalter gesperrt. Das vorhandene Guthaben fließt in der Regel nicht in die Insolvenzmasse.

    Wir führen im Vorfeld einer unserer Dienstleistungen immer erst ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch mit Ihnen durch, um eben auch offene Fragen im Zusammenhang mit diesem Thema zufriedenstellend zu klären. So gewährleisten wir für Sie schon im Vorfeld einer Entscheidung Ihrerseits für eine unserer Dienstleistungen, dass Sie Ihrer Entschuldung einen Schritt näher kommen können.

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema P-Konto Guthaben in den nächsten Monat übernehmen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    242 Kommentare
    1. Paula B.
      says:

      Ich habe letzte Woche eine Frage bei euch gestellt und immer noch keine Antwort bekommen. Wenn ich danach suche steht immer noch dass es überprüft wird. Es sind aber von anderen hier schon Fragen und Antworten zu sehen die nach mir gefragt haben. Wieso dauert es bei mir so lange?

      Eine zusätzliche Frage ist folgendes. Seit gestern gilt diese Regelung der 3 Monate. Was ist das? Heisst es dass wenn ich 1 Monat zu viel habe, es um nächsten Monat nit genommen wird, und erst in 3 Monaten wieder freigegeben wird? Und …. hat sich die Pfändungstabelle seit gestern wieder erhöht?

      Ich hoffe ich bekomme eine Antwort dieses mal darauf. Auf die von heute und letzte Woche.

      LG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        danke für Ihren Hinweis, vermutlich haben Sie die Antwort zum 29. übersehen. Eine neue Pfändungstabelle gilt seit Dezember nicht. Die ‘Dreimonatsregelung’ bedeutet, dass man bis zu drei mal den Pfändungsfreibetrag in den nächsten Monat mitnehmen kann. Das bedeutet, dass maximal der vierfache Pfändungsfreibetrag geschützt werden kann. Weitere Erläuterungen zu den im Dezember in Kraft getretenen Veränderungen im Schuldnerschutzrecht finden Sie in unserem Artikel Änderung des Pfändungsschutzkontos.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Gast123
      says:

      Guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich eines P-Konto. Ich habe gestern eine Überweisung, die tatsächlich fälschlicherweise an mich gesendet wurde, erhalten. Mit diesem Betrag übersteigt mein Freibetrag. Ich habe die Bank gebeten, diese Überweisung an den Absender zurückzugeben. Die Bank verweist mich an das Vollstreckungsgericht, Ich soll dort die Erhöhung des Freibetrags beantragen. Mir ist schon klar, dass es nicht geht. Eine falsche Überweisung hat nichts mit höheren Unterhaltszahlungen etc. zu tun und erfühlt keine anderen Voraussetzungen zur Erhöhung des Freibetrags. Der Antrag wird ja gleich abgelehnt. Was kann und soll ich in dieser Situation machen? Besten Dank voraus für Ihre Antwort!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Sie können sich angesichts dieses ungewöhnlichen Falles an das Vollstreckungsgericht mit einem Antrag gemäß § 765a ZPO richten und um geeignete Vollstreckungsschutzmaßnahme bitten. Legen Sie hierbei die Umstände dar. Weitere Informationen zu diesem Rechtsbehelf finden Sie auch in unserem Artikel Besonderer Vollstreckungsschutz durch Antrag nach § 765a ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Mokhtari
      says:

      Hallo,

      Ich habe da eine Frage und zwar mein Mann hat seinen Lohn plus das Weihnachtsgeld bekommen und hat ein Pkonto 2400€ frei betrag. Und wenn Man das zusammen rechnet ist über seinen Freibetrag.
      Was passiert mit dem Geld was drüber ist? Wenn das Geld auf den nächsten Monat frei gegeben wird dan wäre er trotzdem über den Freibetrag weil ja sein Lohn noch dazu kommt für den nächsten Monat. Wird das Geld einbehalten auch wenn man kein Pfändung aktuell hat?

      Liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn keine Pfändung vorliegt, kann nichts gepfändet werden. Befürchten Sie eine Pfändung, empfehlen wir Ihnen, ein neues Konto bei einer anderen Bankengruppe zu eröffnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Paula B.
      says:

      Hallo

      Ich habe da eine Frage. Ich hab ein PKonto. Bekomme Krankengeld in Höhe von 1634 Euro. Dies wird nie an einem festen Tag im Monat bezahlt, sondern hängt davonab ab von wann bis wann ich krankgeschrieben bin. Meistens sind es immer 4 Wochen. Bekomme noch Kindergeld für 2 Kinder , wobei ein Kind nicht Unterhaltspflichtig ist , da er 21 ist , im Studium, und seit Juni nicht mehr bei mir wohnt. Ich überweise ihm jeden Monat seinen Kindergeld. Also steht auf der Pfändungstabelle auch nur für 1 Kind. Für das jüngste Kind bekomme ich von sein Papa 415,50 monatlich. Das ganze Geld wird mir nicht immer zur gleichen Zeit überwiesen. Der Unterhalt kommt bis tum 07. eines jeden Monats, je nach dem wann mein Ex überweist. Day Kindergeld kommt immer zw. den 10. und den 15. rein. Die Bank aber behält sofort das Geld ein was über die Freigrenze hinaus ist. Dieses Geld bekomme ich im nächsten Monat eieder zurück. Aber ….. ab wann im Monat darf die Bank das Geld einbehalten? Weil ich hätte z. B. in diesen Monat 768,07 zur Verfügung gehabt, um Essen, Klamotten, Katzenfuttwr, eventl. Rechnungen die ich begleichen muss…..und könnte dies nicht tun, weil als das Geld am 15.11. von der Krankenkasse kam, hat die Bank mir direkt 325,58 Euro gesperrt. Somit hatte ich zur Verfügung nur 374,42 . Und obwohl ich eigentlich genug Geld hatte, könnte ich meine Rechnungen nicht alle bezahlen. Und auch nicht alles was ich zum Leben brauche. Und ich wollte mir Geld abheben, damit ich was “spaten” kann. Ich kann aber so nichts sparen. Und bis Ende des Monats sind Sachen dabei die per Lastschrift gebucht werden. Ich weiss nicht wie es das berechnen soll sonst. Ab wann darf eigentlich die Bank das Geld einsperren und im nächsten Monat wieder auf Konto frei geben? Ich dachte das Einsperren passiert erst paar Tage kurz vor Monatsende und nicht direkt Mitte des Monats …. denn so kann ich nicht alles bezahlen und muss die letzten 2 Wochen den Gürtel enge machen……und das geht nicht

      LG

      Danke für ihrer Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        Sie haben monatlich einen Pfändungsfreibetrag entsprechend Ihrer P-Konto-Bescheinigung. Sobald Sie in einem Monat diesen Pfändungsfreibetrag ausgeschöpft haben, wird darüber liegendes Guthaben eingefroren. Wenn der aktuelle Pfändungsfreibetrag nicht ausreicht, können Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht eine Erhöhung dessen beantragen. Damit das Kindergeld nicht Ihren Pfändungsfreibetrag schmälert, empfehlen wir Ihnen hierfür ein eigenes auf dem Namen des Kindes laufendes Konto zu eröffnen. Lassen Sie sich das Kindergeld auf dieses Konto überweisen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Michaela
      says:

      Hallo und Guten Morgen!

      Ich bin das nochmal. Die Frau mit dem langen Text und der Frage aus der verfangenen Nacht.

      Heute morgen, beim aufwachen. fiel mir noch ein Detail ein, was ich gestern extra nochmal genau geguckt und eigentlich in den Text miteinfliesen lassen wollte. Ich weiß nicht ob das wichtig. Hier jetzt einfach noch als Zusatz:
      Bei dem abgebuchten Betrag von 32,26 € steht als Buchungstext beim Sonderkonto: – “Umbuchung pfändbaren Guthabens” – Das Gleiche haben Sie auch schon im Vormonat, erster Monat in der Pfändungssache gemacht. In dem Monat ging aber noch die kleine Rente von meinem Freund ein. Hier stand aber auch vor dem Buchungstext “Umbuchung Guthaben P-Konto da” mit Datum vom 31.08.2021, also Ende des Monats. Und gleich am 1. des Monats stand unter dem Sonderkonto für diesen Betrag im Buchungstext “Einbuchung zurückgehaltenes” Und es verschwand danach auch als aufgelistetes Guthaben. Das legt bei mir die Vermutung doch nah, den Betrag doch im dann anstehenden Monat zu verbrauchen, weil sonst weg.

      Vielleicht kann das ja noch für die Beantwortung mit zugezogen werden.

      Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        bis jetzt gilt, dass der ungenutzte Pfändungsfreibetrag aus einem Monat einmalig mit in den nächsten Monat mitgenommen werden kann. Ansonsten verweise ich auf meine Antwort von zuvor.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Michaela
      says:

      Hallo

      Es ist zwar schon spät aber beim Recherchieren auf die Antwort meiner Frage bin ich hier gelandet. Ich habe gesehen, dass man hier seine Frage stellen kann und rechtliche Antwort kriegt.

      Ich habe ein Pfändungsschutzkonto.

      Mein monatlicher Eingang beläuft sich auf meine kleine Rente von 623,06 €. Nun hatte ich im letzten Monat einen Restbetrag von 32,26 €. Der Betrag war in diesem Monat für eine Futterrechnung vorgesehen. Jetzt musste ich schon Anfang des Monats feststellen, dass das Geld von meinem Konto auf des Sonderkonto umgebucht wurde. Laut Pfändungstabelle fällt mein monatlicher Eingang aber doch unter die Freibetragsgrenze, es dürfte aber dann doch, wie ich die Tabelle verstehe, nichts einbehalten werden. Die Bank teilte mir dann aber, auf meine Anfrage, telefonisch mit, dass der Betrag, der am Ende des Monats noch auf dem Konto ist, dem Gläubiger zusteht. Die Antwort widersprach für mich aber doch dessen, was ich aus der Tabelle lese. Es lies mir keine Ruhe und so kontaktierte ich die Bank über ein Kontaktformular. Auch hatte ich mittlerweile auf der Seite der Verbraucherzentrale gelesen, dass man wohl doch auch etwas sparen kann. Jetzt fiel mir heute aber nochmal auf, das auf deren Seite zu Beginn der Hinweis steht, das die Angaben auf deren Seite sich auf die Neuregelungen des P-Kontos beziehen, die ab dem 1. Dezember 2021 gelten. Nun weiß ich also nicht genau wie es um den Betrag steht. Die Bank hat mir auch noch nicht geantwortet! Um das Geld jetzt aber einfach abzubuchen fehlt mir der Mut. Ich will keinen Ärger und würde mich gerne erst absichern. Der Betrag wird mir noch, auf der Seite meiner Bank, hier auf der Übersicht mit dem Vorteilskonto – meinem Konto, von dennen ich Buchungen tätige – zusammen als Guthaben aufgezeigt. Da ich aber auch noch, auf der Seite von der Verbraucherzentrale, gelesen habe, dass dieses Geld im Folgemonat verbraucht werden muss brennt meine Frage.
      Darf ich das Geld einfach abbuchen?

      Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        grundsätzlich müssten Sie über den von Ihnen genannten Restbetrag noch verfügen dürfen, da Sie mit Ihrem Geldeingang unter dem Pfändungsfreibetrag liegen. Berufen Sie sich bei Ihrer Bank auf § 850k Abs. 1 BGB, der dies so regelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. T.  G.
      says:

      Guten Morgen, auch ich habe eine personalisierte Frage, ich schildere kurz die Sachlage, im meine regulären Einkünfte belaufen sich auf ca 750 Euro ich habe ein p konto und durch mein Kind auch den freibetrag, (der jedoch ende September ausgelaufen war, was ich nicht wusste) (habe ihn direkt vor 2 Tagen neu beantragr) ich hatte zusätzlich zu meinem regulären Einkommen letzten Monat ein Zahlungseingang in Höhe von 2000euro, und nach dem ich das Konto so weit wie möglich leer machte blieben noch ca 1600€ drauf, und dann gingen wieder Ende Oktober die regulären Zahlungen ein 1mal 230 und ca 300 für den Monat November, die dritte kommt immer Mitte des Monats. Nun habe ich hin und her telefoniert und dann sagte mir die Service Mitarbeiterin am Telefon ich solle mir keine Hoffnungen machen, an die knapp 900 Euro die immer noch auf dem Konto waren komm ich auch mit der Erhöhung nicht mehr ran, das wäre jetzt für die gläuniger und für verfügung gesperrt, aber alles Geld was noch käme würde die Erhöhung greifen,

      Ist das so rechtens? Es sind 900€ ich habe ein Kind und nicht einen Cent mehr in der Tasche ich habe ja ganz anders gerechnet, und der Betrag bis zur momentan noch bestehenden Grenze ist aufgebraucht,

      Ich habe die Bescheinigung vom Arbeitgeber ausfüllen lassen und direkt wieder zur Bank gebracht, dort steht als Datum November drin , die am Telefon meinte tja dann hätten sie das schreiben rückwirkend auf Oktober aus stellen lassen müssen, was mache ich denn jetzt?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        leider kann unsere Kanzlei keine entsprechende rückwirkende Bescheinigung ausstellen. Grundsätzlich könnten Sie den Arbeitgeber bitten, die Bescheinigung erneut auszustellen. Es könnte auch erfolgsversprechend sein, beim zuständigen Vollstreckungsgericht den gesamten Sachverhalt zu schildern und unter Vorlage entsprechender Belege/Dokumente eine Erhöhung des Freibetrags zu beantragen (Auf Grundlage von § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Andernfalls könnte auch ein Antrag gemäß § 765a ZPO beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Der zuständige Rechtspfleger kann Ihnen weiterhelfen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Matthias
      says:

      Guten Tag,

      Ich befinde mich in der wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz und habe natürlich ein P Konto, auf der noch eine Pfändung besteht! Eigentlich ein Vorteil den andern Gläubiger gegenüber. Mein Arbeitgeber hat mir am 1.11. mein Lohn für Oktober überwiesen und ausversehen auch mein Lohn für November. Diese Löhne unterscheiden sich um 80 Euro ( 1181 und 1101). Im Verwendungszweck steht bei beiden Buchungen nur Lohn. Komme ich am 1.12 an das Geld ran? Zur Zeit kann ich nur den maximalen Freibetrag als Guthaben abheben, der Rest ist ja bekanntlich gesperrt. Vielen Dank im Voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ja, durch die sogenannte Moratoriums-Funktion des P-Kontos steht die den Freibetrag übersteigende Summe im Folgemonat zur Verfügung und kann dann abgehoben werden. Der Betrag zählt dann im Folgemonat als Einzahlung und vermindert so den Freibetrag. Dies sollte aber ja kein Problem sein, da keine weitere Gehaltszahlung im Dezember auf dem Konto eingehen wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Sean S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe zwar zwei ähnlich gelagerte Fälle in den Kommentaren gefunden, würde meinen Sachverhalt dennoch kurz darlegen wollen.
      Aufgrund einer unerwarteten Abbuchung (Gerichtskosten) kam es im folgenden zu einer Rückbuchung bei einer eigentlich geplanten Abbuchung (Miete) aufgrund mangelnder Kontodeckung.
      Wie verhält es sich nun mit dem von der Bank “rückgebuchten” Betrag und der Freigrenze?
      1. Erhöht sich diese, sodass sich die Rückbuchung nicht auf den in diesem Monat zur Verfügung stehenden Betrag auswirkt?
      2. Und wenn ja, kann ich davon ausgehen, dass dies automatisch (seitens des Kreditinstituts) geschieht oder muss ich diesbezüglich selbst aktiv werden?
      3. Wenn ich selbst aktiv werden muss, mache ich dies gegenüber der Bank geltend oder muss ich dies gerichtlich beantragen? Kann ein eventueller gerichtlicher Antrag diesbezüglich formlos erfolgen und benötige ich weitere Unterlagen?

      Vorab mit Dank und freundlichen Grüßen,

      Sean S

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        danke für Ihre Frage. Grundsätzlich sind mir zwar einzelne Fälle bekannt, in denen Banken aus Kulanz die Rückbuchung nicht auf den Pfändungsfreibetrag angerechnet haben. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, sondern selbst aktiv werden.
        Hier sollte daher ein Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Grundsätzlich kommt meines Erachtens nur ein Antrag gemäß § 765a ZPO in Betracht. Dies ist zwar ein Ausnahmetatbestand, der nur in engen Grenzen Anwendung findet. Leider entscheiden Rechtspfleger daher auch teilweise gegen den Kontoinhaber, wenn die Rückbuchung zumindest teilweise auf dessen Verschulden zurückzuführen ist. Doch da es sich hier um die Miete und damit einen hohen Betrag handelt, der für die Lebenshaltung notwendig ist, könnte der Antrag erfolgreich sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Alex
      says:

      Hallo was bedeutet Pfändungsfreibetrag 0 Euro

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Ratsuchender,

        leider kann ich das ohne weitere Angaben auch nicht beurteilen. Wo befindet sich diese Aussage?

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Sally T.
      says:

      Lieber herr Anwalt,

      Ich hab einen p Schutz Konto bei der Postbank, habe diesen Monat heute 1190 Euro Gehalt erhalten.

      Ich habe das ganze Geld abgezogen und habe heute 490€ eingezahlt um damit die Miete zu bezahlen.

      Hab mit erschrecken festgestellt das es als Freibetrag angerechnet worden ist.

      Wie können die das Geld als Freibetrag anrechnen??? Das war mein ganzes Geld.

      Ich konnte heulen wie soll ich jetzt ein ganzen monat ohne Geld auskommen???????

      Gibt es eine Lösung es muss eine Lösung geben bitte bitte hilft mir

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

        leider ist dies so grundsätzlich korrekt. Die Bank kann ja nicht überprüfen, ob es sich bei dem eingezahlten Geld um den Betrag handelt, der zuvor abgehoben wurde.
        Die gute Nachricht ist, dass der Betrag, der die Freigrenze übersteigt, nicht sofort an die Gläubiger abgeführt wird, sondern Ihnen im nächsten Monat wieder zur Verfügung stehen wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Matthias M. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich befinde mich in der privatinsolvenz. Am 1.11. gingen 1180 auf mein Konto ein, mein Arbeitgeber hat aber heute nochmal mein Gehalt überwiesen, von 1110 für den Dezember fälschlicherweise. Kann ich im Dezember über die 1110 verfügen oder werden Sie mir weggenommen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        hierfür hat das P-Konto den sogenannten Moratoriumsbetrag. Im Dezember wird dieser Betrag wieder zur Verfügung stehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. J.  M.
      says:

      Guten Tag,

      meine frage ich habe einen Freibetrag von 1724 Euro ,
      in dem Monat AUG. habe ich 1500 verbraucht.
      mir Wurde im Monat SEP. auch nur 1724 Euro z Verfügung gestellt .
      Die gleiche Problematik im OCT.
      Warum erhalte ich das unverbrauchte Guthaben von 224 Euro nicht ?!
      Ich müsste doch dann eigentlich einen Monat 1948 Euro zur Verfügung haben.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Ratsuchender,

        danke für Ihre Frage. Hier liegt ein Missverständnis vor. Man darf das Geld zwar in den nächsten Monat mitnehmen, es erhöht sich dadurch aber nicht der insgesamt auszahlbare Betrag für den nächsten Monat. Es ist also weiterhin empfehlenswert, jeden Monat den gesamten Freibetrag auch abzuheben, außer es ist zu erwarten, dass man in den kommenden Monaten nur Einzahlungen unterhalb des Freibetrags haben wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Chris
      says:

      Guten Morgen,ich besitze ein P-Konto das im diesen Monat deutlich über meinen Freibetrag liegt,die Begründung dafür ist eine Fehlbuchung bzw.eine Fehlüberweisung meines Arbeitgeber,die Bank weigert sich nun diesen Betrag zurück zu buchen,das Geld ist aber nicht für mich bestimmt,was kann ich schnellstmöglich machen damit mein Arbeitgeber das Geld zurückbekommt?

      Mit freundlichen Grüßen
      Chris

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        nach meiner Ansicht ist die Lösung hier über das sogenannte Bereicherungsrecht zu suchen. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber in der Pflicht steht, einen Rückzahlungsanspruch durchzusetzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Schreiberling
      says:

      “Sehr geehrte Frau J.,

      Sie haben zB 1200 Euro als Pfändungsfreibetrag. Wenn Sie in diesem Monat 1000 Euro Einkommen haben, können Sie 200 Euro als zusätzliches Verfügungsguthaben in den nächsten Monat mitnehmen. D.h. Sie hätten im nächsten Monat 1400 Euro als Pfändungsfreibetrag. Falls Sie z.B. 1400 Euro als Einkommen haben und Sie verwenden den gesamten Pfändungsfreibetrag von 1200 Euro, dann haben Sie kein ungenutztes Guthaben. Daher können Sie auch nichts mit in den nächsten Monat mitnehmen. Der Betrag über 1200 Euro wird gepfändet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht”

      Meinen sie etwas im ersten Teil fiktives, nicht verwendetes Geld in Höhe von 200€?

      Soweit ich weiß, kann man in dem Fall natürlich nichts in den folgenden Monat mitnehmen.

      Blieben am Ende des Monats z.B. 200€ übrig, so wäre diese übertragbar und der Freibetrag würde um diese erhöht.

      Und im Fall der 1400€ würde ich die Pfändung auch logisch finden, jedoch gab es da ja diese “Moratoriumsregelung”, so daß merkwürdigerweise
      Geld, was oberhalb der Freigrenze (hier i.H.v. 1200€) nur zunächst festgehalten wird, aber sogleich im Folgemonat wieder zur Verfügung steht und der Freibetrag nicht erhöht. (M.E. eine Fehlinterpretation der gesamten “Monatsanfangsregelung”, da es nur zukünftiges Geld betraf (wie Sozialleistungen) und es zu dem doppeltem Geldeingang kam und man das Geld oberhalb der Grenze dann zum geschützten Guthaben zählen mußte, daß alles normal funktionierte. Heir wurde ja erstmal nur der normale zustand, daß man sein Geld einen Monat verwend kann hergestellt. Der Übertragung des nicht verbrauchten Guthabens mit Erhöhung des Freibetrages müßte sogar noch darauf folgen, was ja die Banken grundsätzlich verweigern…)

      • Andre Kraus
        says:

        Vielen Dank für den Hinweis. Besser müsste es heißen “Wenn Sie in diesem Monat 1000 Euro Einkommen haben und nur über 800 Euro tatsächlich verfügen, können Sie 200 Euro …”.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Jasmin
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
      Ich hätte noch eine Frage:
      Mein Mann ist Vorerbe einer Eigentumswohnung mit allen Beschränkungen. Nacherbe ist seine Ex-Frau, die nun die Zwangsversteigerung der Wohnung veranlasst hat, da mein Mann Ihre Forderungen nicht begleichen kann.
      Kann mein Mann im Falle eines Erlöses der Zwangsversteigerung (welcher weit über der Forderung liegen sollte) über das Geld frei verfügen oder steht es dann ebenfalls wegen Nacherbschaft der Ex-Frau zu?

      Kann mein Mann in Privatinsolvenz gehen, solange die Zwangsversteigerung noch nicht durchgeführt wurde?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        danke für Ihre Rückfrage. Grundsätzlich wäre davon auszugehen, dass der Vorerbe das Geld „nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft“ anzulegen bzw. „mündelsicher“ nach § 1807 BGB zu deponieren hat. Beachten Sie, dass dies nur eine allgemeine Aussage ist, die in einem konkreten Einzelfall anders ausfallen kann.
        Zu meinem Bedauern würde eine weitergehende Prüfung dieser Frage den Rahmen dieses kostenlosen Forums sprengen. Leider können Fragen zum Erbrecht, die mithin noch die Immobiliarzwangsversteigerung betreffen, daher nicht weiter beantwortet werden, ich bitte um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Jasmin
      says:

      Guten Tag,

      mein Mann hat ein P-Konto und erwartet demnächst eine Rentennachzahlung, da die Bearbeitung so lange gedauert hat. Kann er für diesen Einmalbetrag den Freibetrag erhöhen lassen?

      Des Weiteren hat die Bank bei ihm noch nie Geld an den Gläubiger abgeführt, auch wenn eigentlich ein pfändbarer Betrag auf dem Konto war. Warum ist das so?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        danke für Ihre Frage. Bei einer Nachzahlung verhält es sich so, dass die Monate, für die die Nachzahlung erfolgte, neu berechnet werden müssen.
        Beispiel: Für August wurden 1.200 Euro ausgezahlt. Das liegt unterhalb des Grundfreibetrags, somit ist nichts pfändbar.
        Im Dezember wird festgestellt, dass dem Kontoinhaber eigentlich 1.400 Euro zugestanden hätten. Es werden also 200 Euro im Dezember nachgezahlt.
        Dabei kommt es dann nicht darauf an, wie viel sonst noch im Dezember auf dem Konto eingeht, sondern es wird der August neu berechnet. Gemäß Pfändungstabelle wären rund 103 Euro pfändbar.
        Bezieht sich die Nachzahlung auf mehrere Monate, müssen sie alle neu berechnet werden.

        Achtung: Dies muss der Kontoinhaber selbst beantragen. Es handelt sich um einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht gemäß § 850k Abs. 4 ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. B.  H.
      says:

      Hallo,

      ich habe ein P-Konto. Auf dem Konto besteht eine Pfändung.

      Hier habe ich 2 Fragen.

      Sachverhalt 1:

      Ich wurde zum 15.08.21 arbeitslos. Arbeitslosengeld für 15.08. – 31.08. wurde am 07.09. erst ausbezahlt. Im August hatte ich daher viel zu wenig Geld zur Verfügung und konnte somit auch meine Miete am Monatsanfang September nicht bezahlen.

      Mit der Nachzahlung des ALG für August habe ich meine Miete dann im September nachgezahlt.

      Am 29.09.21 erhielt ich nun das Arbeitslosengeld für 01.09. – 30.09. auf mein Konto. Dieses Geld ist für die Verwertung im Oktober gedacht.

      Durch diese 2 Zahlungen habe ich den Pfändungsfreibetrag überschritten. 580 Euro sind daher heute auf meinem Konto nicht verfügbar.

      Kann ich über diesen Betrag nun am 01.10.21 verfügen und davon meine am Monatsanfang anfallenden Rechnungen begleichen?

      Für die erste Zahlung des ALG rückwirkend für August habe ich bereits einen Freigabeantrag an das Gericht gestellt und hoffe, dass dem stattgegeben wird.

      Sachverhalt 2:

      Ich habe eine Krankenversicherung für meine Tiere. In einem Krankheitsfall läuft es wie folgt:

      Ich erhalte eine Tierarztrechnung, z. B. 200 Euro. Diese zahle ich aus meinem Pfändungsfreibetrag vom Konto.

      Dann reiche ich die Rechnung und den Zahlungsnachweis bei der Versicherung ein. Diese erstattet mir den Anteil, der erstattungsfähig ist, z. B. die vollen 200 Euro, oder auch nur 150 Euro.

      Diese Erstattung findet nur dann statt, wenn ich vorher eine Ausgabe hatte. Da ich seit längerem ein P-Konto und eine Kontopfändung habe, konnte ich die Bezahlung dieser Ausgabe auch nur aus meinem pfändungsfreien Einkommen in dem Monat begleichen.

      Nun, logisch für mich ist, dass dann die Erstattung der Versicherung nicht als Einkommen angerechnet wird. Wenn ich 2 Euro Flaschenpfand bezahle und später die Flaschen abgebe und 2 Euro zurückbekomme, ist das ja auch kein Einkommen.

      Mir ist klar, dass seitens der Bank wohl eher nicht geprüft wird, ob diese Versicherungserstattung nun auf Ausgaben beruht, die ich aus meinem Pfändungsfreibetrag getätigt habe.

      Aber kann ich dafür einen Freigabeantrag beim Amtsgericht stellen und diesen wie oben genannt begründen?

      Dieser Fall wird bei mir mehrmals pro Jahr eintreten, da chronische Krankheiten vorliegen und ich dankbar bin, dass ich eine Versicherung habe, die dafür eintritt. Eine Direktabrechnung mit dem Tierarzt kann leider nicht erfolgen.

      Beste Grüße und vielen Dank im Voraus.

      H.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        danke für Ihre Fragen. Zur ersten Frage: Es läuft genauso ab, wie von Ihnen geschildert. Der Betrag von 580 Euro steht im Oktober wieder zur Verfügung, wo er aber bereits als Einzahlung gilt, also insoweit den übrigen Freibetrag mindert.

        Zur zweiten Frage: Leider gibt es aus meiner Sicht keine Möglichkeit, die genannten Beträge freigeben zu lassen. Insoweit soll der Tierarzt nicht besser gestellt sein, als andere Gläubiger, nur weil es für “seine” Forderungen einen Dritten (die Versicherung) gibt, der das Geld zur Verfügung stellt. Möglicherweise kann ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO erfolgreich sein. Die Pfändung müsste dann aber eine nicht hinnehmbare Härte für den Schuldner bedeuten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Hasan
      says:

      Guten Tag, ich habe eine Privatinsolvenz und hebe jeden Monat Geld ab um den Freibetrag von 1.178,59 € nicht zu überschreiten. Ist das erlaubt? Und wieviel Geld darf man denn monatlich abheben ohne dass ich Probleme bekomme? meistens sind das 200€ manchmal auch 700€.
      Der Grund dafür ist, dass ich zurzeit bei verwandten wohne und keine Miete zahlen muss.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Insolvenz vor Eröffnung der Wohlverhaltensphase ist man in dem “Dilemma” dass man kein Geld ansparen darf. Theoretisch müsste man das Geld also jeden Monat ausgeben. Ansonsten fällt es in die Insolvenzmasse. Man darf es theoretisch nicht einmal in bar zuhause ansammeln.
        Abgesehen davon ist es kein Problem, mietfrei zu wohnen und dadurch Geld “übrig” zu haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Michael
      says:

      Guten Tag

      Ich habe laut Konto 133€ aber davon sind nur 1€ verfügbar. Das heisst ich kann die 130€ nicht abheben. Wann kann ich die abheben? Ich habe ein P-Konto.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        ich gehe davon aus, dass die 130 Euro nicht abgehoben werden können, sondern an den Gläubiger ausgezahlt werden, da Sie vermutlich den monatlichen Pfändungsfreibetrag bis auf einen 1 Euro ausgeschöpft haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Timo
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe eine etwas andere Frage. Und zwar beantragte ich Ende Juli 2021 die Umwandlung meines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Diese Umwandlung würde mir am 02.08.2021 schriftlich von meiner Bank bestätigt. Es liegen zwei Pfändungen vor. Obwohl mein Konto bereits umgewandelt war, könnte ich über einen höheren Betrag als den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag verfügen. Da mir selbst ein wenig die Übersicht gefehlt hat, habe ich auch mehr Geld von dem Konto abgehoben. Bei meinen Gehaltseingang, den ich heute erhalten habe, stellte ich nun fest, dass mir das zu viel abgehobene Geld in diesem Monat zusätzlich abgezogen wurde. D.h., mir stehen weniger als die 1.252,74 EU zur Verfügung. Darf die Bank, die es offenbar versäumt hat, mein Konto rechtzeitig zu blockieren, einfach den Betrag nach buchen? Auch, wenn ich natürlich auch nicht aufgepasst habe, fehlt mir dadurch natürlich ein Teil meines Existenzminimums.

      Vielen lieben Dank.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        selbst wenn Sie gegen die Bank diesbezüglich vorgehen wollten, stellt sich die Frage, ob dies lohnenswert ist, da bei einem Anspruch auch ein mögliches Mitverschulden (§ 254 BGB) anspruchskürzend berücksichtigt werden müsste. Das Mitverschulden ist der Verstoß gegen das im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verfügte Inhibitorium, also dem Verbot Forderungen gegen die Bank einzuziehen. Ob überhaupt ein Anspruch besteht und durchsetzbar ist, kann ich nur nach Prüfung Ihres Falles im Rahmen eines Mandats sagen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Jessi
      says:

      Guten Tag.
      Ich habe heute die Unterhaltszahlung für den kommenden Monat von meinem Exmann erhalten und somit die Freigrenze überschritten.
      Es ist eine Pfändung auf meinem Konto aktiv.
      Steht mir zum 01. 09. Dennoch das komplette Geld zur Verfügung oder wird die Pfändung abgezogen und mir steht nur der Rest zur Verfügung? Und läuft das Ganze automatisch oder muss ich die Pfändung erst anweisen, damit ich an den Restbetrag komme?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau J.,

        Sie haben zB 1200 Euro als Pfändungsfreibetrag. Wenn Sie in diesem Monat 1000 Euro Einkommen haben, können Sie 200 Euro als zusätzliches Verfügungsguthaben in den nächsten Monat mitnehmen. D.h. Sie hätten im nächsten Monat 1400 Euro als Pfändungsfreibetrag. Falls Sie z.B. 1400 Euro als Einkommen haben und Sie verwenden den gesamten Pfändungsfreibetrag von 1200 Euro, dann haben Sie kein ungenutztes Guthaben. Daher können Sie auch nichts mit in den nächsten Monat mitnehmen. Der Betrag über 1200 Euro wird gepfändet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Markus H.
      says:

      Guten Tag, ich hätte folgende Frage.
      Und zwar bekomme ich immer am 15. Mein Gehalt ,da ich am ende des Monats aber immer Abbuchungen hab ,die je nach Werktag auch erst am Anfang des Folge Monats abgebucht werden ,muss ich ja immer bissl Geld drauf lassen und nehme es dann in den Folge Monat mit rüber …

      Meine Frage ist wenn ich jetzt zb am 15.8 mein Gehalt bekomme sagte mir die Sparkasse wird das bis zum 30.9 nicht berücksichtigt bzw ausgekehrt.
      Aber wie ist das wenn ich am 15.9 das neue Gehalt bekomme ? Gilt dann immer noch der 30.9 oder wird die Zeit dann zurück gesetzt weil ich ja neues Gehalt bekommen habe und ich habe dann wieder 2 mon zeit also sprich bis zum 31.10 ? Weil sonst hätte ich ja alle 2 mon weniger Geld zu Verfügung ,und wie gesagt ich muss was drauf lassen das ich meine Rechnungen bezahlen kann.
      Das verstehe ich nicht so ganz . Wäre da über eine Antwort sehr dankbar

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        die gesetzliche Regelung, von der auch durch Absprache mit der Sparkasse nicht abgewichen werden könnte, sieht Folgendes vor: Innerhalb eines Kalendermonats hat der P-Konto-Schuldner einen Pfändungsfreibetrag. Geht innerhalb dieses Monats mehr Geld ein, als Sie nach dem Pfändungsfreibetrag behalten dürfen, wird dieses grundsätzlich zunächst von der Bank einbehalten und später an den Gläubiger ausgezahlt. Geht am Ende eines Monats Geld ein, welches eigentlich für den kommenden Monat bestimmt ist, so wird seitens der Bank so getan, als wäre es erst im nächsten Monat eingegangen. Schöpfen Sie in einem Monat den Pfändungsfreibetrag nicht aus, so können Sie den Differenzbetrag als zusätzlich Verfügungsguthaben einmalig in den nächsten Monat mitnehmen und können dann über den neuen Pfändungsfreibetrag plus dem Differenzbetrag aus dem Vormonat verfügen. Eine Abweichung von dem Geschilderten ist grundsätzlich nur möglich, wenn Sie dies beim Vollstreckungsgericht beantragen und dieses dem Antrag stattgibt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Regina K.
      says:

      Guten Tag,
      Auch ich habe ein P Konto. Am Donnerstag den 29 kam das Gehalt von 2700 Euro. An diesem Tag gibg bei meiner Bank eine Pfändung von 185 Euro ein . Ich konnte somit nur den Betrag von meiner pföndubgsfreigrenze verfügen. Jetzt meine Frage, was passiert mit dem Rest von insgesamt 1500 Euro. Die Bank sagte das am 01.08 Es verfügbar wäre. Dies verstehe ich nicht so ganz. Könnten Sie es mir erklären ? Mfg

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        bei einem P-Konto und einer darauf liegenden Pfändung, können Sie monatlich über den Pfändungsfreibetrag verfügen. Der über dem Pfändungsfreibetrag liegende Betrag wird von der Bank zurückgehalten, bis die Pfändungen bezahlt sind. Sind keine Pfändungen mehr auf dem Konto, können Sie wieder über den gesamten Betrag verfügen, der auf Ihrem Konto liegt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Theresia Victoria D.
      says:

      Guten Abend,
      Ich habe noch Restguthaben auf meinem Konto, da ich im Juli zu Harz 4/Unterhaltsvorschuss und Kindergeld eine hohe Summe Erstausstattung vom Jobcenter bekam. Aus den vorherigen Fragen lass ich her raus das dieses mir ab dem 01.08.2021 ausgezahlt werden.
      Nun ist meine Frage:
      Da es sich am 01.08.um einen Sonntag handelt, ist es dann trotzdem freigegeben oder erst am Montag den 02.08.2021 ??
      Mit freundlichen Gruß,
      Theresia D.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        grundsätzlich gilt der 1. eines Monats als Monatsanfang. Für den Folgemonat bestimmte Überweisungen werden als grundsätzlich zum 1. des Monats verfügbar. Es kann aus faktischen Gründen vorkommen, dass erst am ersten Werktag des Monats eine faktische Verfügbarkeit eintritt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Caren
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Meine Frage:
      Wird mir am 01.08. der Freibetrag in Höhe von 1252,64 wieder gutgeschrieben oder stehe ich im Monat August ohne Geld da ?
      Meine Fixkosten (Miete, Jobticket, Lebensunterhalt, Versicherungen etc.) kann ich dann nicht zahlen.

      01.07. +715,83 Einbuchung zurückgehaltenes Guthaben aus 06/2021
      Guthaben P-Konto aus 06/2021, berücksichtigter Freibetrag 1.252,64 EUR Wertstellung 01.07.2021
      03.07. + 334,50 Bundesagentur f. Arbeit Einstiegsgeld

      30.07. +1855,73 Gehaltseingang
      Der Bankenlogik habe ich im Monat Juli (01.07.-31.07.)
      Einnahmen in Höhe von 2906,06€ und das Gehalt wir am
      30.07. auf das Auskehrkonto gebucht.

      (Eckdaten: ALG I von 08.05.20 – 09.05.21 / ALG II (Hartz IV) von 10.05.21 – 30.06.21
      Arbeitsaufnahme am 01.07.2021 / 1. Gehalt wird am 30.07.21 eingehen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        Sie haben in jedem Monat, den Pfändungsfreibetrag von Neuem zu Verfügung. Falls Sie in einem Monat den Pfändungsfreibetrag ausgeschöpft haben und am Ende des Monats Einkommen für den kommenden Monat überwiesen bekommen, wird dieses Geld im nächsten Monat in Höhe des Pfändungsfreibetrags verfügbar. Der überschießende Betrag wird dann einbehalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Kathrin
      says:

      Hallo,
      Ich hatte am 30. Juni meinen letzten Gehaltseingang, der den Freibetrag des P-Kontos überstieg. Dies wurde mir am 01.07. freigegeben, da ich am 01. Juni erst das Gehalt für Mai erhalten habe. Nun bekomme ich am 30.Juli das nächste Gehalt. Muss ich nun wieder bis 01.08. warten oder ist das dann der erste Eingang diesen Monat und sofort verfügbar?

      Danke für eine Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn der Pfändungsfreibetrag des jeweiligen Monats aufgebraucht ist, müssen Sie bis grundsätzlich bis zum Monatsanfang warten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Carolin
      says:

      Leider habe ich die Frage etwas falsch formuliert, glaube ich. Ich habe im Juni 1840 Euro auf dem P-Konto gehabt, zur standen mir 1620. Im Juli hatte ich einen Geldeingänge von insgesamt ca. 5000 Euro, zur Verfügung standen mir 1720 ca. Ende Juli bekomme ich 500 Euro Gehalt. Stehen mir dann nur die 500 Euro zu? Oder noch Geld, welches im Juli auf mein Konto geflossen ist?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        wenn Ihnen im Monat 5000 Euro überwiesen wurde, dann ist der den Pfändungsfreibetrag übersteigende Geldeingang (5000 – 1620 = 3380) pfändbar. Die 500 Euro am Ende des Monats zählen grundsätzlich nicht hierzu, da Sie als Einkommen des Monats August gewertet werden. D.h. die 500 Euro sind wegen des Pfändungsfreibetrags des Monats August grundsätzlich nicht pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Carolin
      says:

      Hallo, ich hatte im ersten Monat einen Übertrag von 120 Euro. Dann habe ich im zweiten Monat 4500 Euro auf mein Konto erhalten und konnte wieder bis zur Freigrenze darüber verfügen. Wie sieht es in dritten Monat aus? Ich bekomme Ende des Monats Gehalt 500 Euro und habe noch den Rest des 2.Monats. Kann ich nur über 500 verfügen oder 1720 mit einem Kind? Danke für die Hilfe!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        Sie können immer nur einmal einen nicht genutzten Freibetrag in den nächsten Monat mitnehmen. Das bedeutet grundsätzlich in Ihrem Fall, dass im dritten Monat nichts mehr aus den Vormonat mitgenommen werden kann. Wenn Sie ein Kind haben und ein P-Konto eingerichtet ist, haben Sie einen monatlichen Pfändungsfreibetrag von 1729,99 Euro. Beispiel: Sie lassen in Monat 1 von 1729,99 Euro Verfügungsrahmen 120 Euro ungenutzt, dann bekommen Sie in Monat 2 zu den 1729,99 Euro Verfügungsrahmen noch weitere 120 Euro dazu. Sie hätten dann in Monat 2 1849,99 Euro als Verfügungsrahmen. Wenn Sie in Monat 2 zwischen 1729,99 Euro und 1849,99 Euro verfügen, gibt es keinen Betrag mehr, den Sie in Monat 3 mitnehmen könnten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Jens
      says:

      Guten Tag,
      ich habe im Internet etwas bestellt und anschließend retourniert. Bezahlt habe ich es ja mit meinem Verfügbaren Einkommen. Die Gutschrift aus der Retoure geht dann jedoch auf das Auskehrungskonto. Somit geht mir ja Geld verloren, welches eigentlich in meinem Freibetrag enthalten war.
      Gibt es dazu eine Regelung? Kann man es wieder zurück bekommen?

      Vielen Dank!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zu diesem Praxisproblem gibt es keine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Grundsätzlich ist der Betrag zunächst pfändbar, Sie können aber einen Freigabeantrag stellen. Wenn Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ist das Insolvenzgericht, anderenfalls das Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) hierfür zuständig.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Sven
      says:

      Hallo ich habe auch eine frage. Ich habe auch ein p konto. Habe jtz ende Juni 3200 Euro bekommen also habe mein Freibetrag deutlich überschritten konnte dann aber ab dem 1.7.vollständig über den Betrag verfügen. Wenn eine pfändung aktiv wäre, müsste dann nicht alles von dem was über der Grenze liegt abgehen oder irre ich mich? Ich habe noch 140 Euro auf dem Konto und bekomme für Juni nochmal um die 400 Euro. Jtz ist aber das Problem mein aktueller kontostand beträgt 140 und mein verfügbarer Betrag lediglich 7 Euro und das schon seit ein paar Tagen. Kann es sein das man auch nur Geld bis zur pfändungsfreigrenze zur Verfügung hat und ich diese schon überschritten habe? Ist dieses Geld im nächsten Monat wieder verfügbar? Es verwirrt mich ein wenig das erst über 3000 Euro auf dem Konto sind dieser Betrag auch voll verfügbar und jetzt das restguthaben von 140 + was noch kommt nicht mehr verfügbar sind?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        in der Tat ist dies ein ungewöhnlicher Ablauf bei Ihnen. Ich empfehle Ihnen, mit Ihrer zuständigen Kundenbetreuerin der Bank über diese ungewöhnliche Vorgehensweise zu sprechen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. Patrick L.
      says:

      Guten Tag.

      Ich habe mal eine frage, ich habe am 20. aber ich weiß es nicht mehr genau einen Brief bekommen das mein konto gepfändet wird. Leider habe ich den Brief zu spät gelesen weil ich eine Zeitlang nicht zuhause war. Nun ist der 30.6. Ich wollte heute Geld abheben und es hat nicht Funktioniert, da stand nu “diese verfügung steht ihrem konto derzeit nicht zur verfügung” Ich denke mal es wurde gepfändet und will morgen gleich zur bank und ein P konto machen. Ich kriege Monatlich 550 euro Harz 4 und nun ist meine frage. Ist mein komplettes Geld weg ? Weil wenn das der fall ist, sitze ich bald auf der straße oder in einer Wohnung ohne Strom und essen und trinken. Die Schulden kommen von einen Damaligen Stromanbieter

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        beantragen Sie bei Ihrer Bank die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto. Damit stellen Sie zumindest sicher, dass Ihnen der Pfändungsfreibetrag monatlich zur Verfügung steht. Der Schutz ist rückwirkend.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Bigi
      says:

      Hallo,
      ich habe im Juni Urlaubsgeld bekommen und überschreite damit meinen Freibetrag um ca 350 Euro jetzt meine frage ob ich da im Juli wieder drüber verfügen kann (befinde mich im Insolvenverfahren)
      Mein Bankberater meinte das ich ab dem ersten wieder über das Geld verfügen könnte und es zum neuen Freibetrag gezählt wird von Juli und wenn es da nicht verbraucht wird würde es im August gepfändet werden.
      Stimmt es was mein Bankberater sagt und das Geld am 1 wieder frei ist oder wird das Geld gepfändet ?
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        im Insolvenzverfahren gelten andere Regel, als die Ansparregelung von § 850k ZPO das P-Konto betreffend. Das bedeutet, entsprechend der Pfändungstabelle wird gepfändet. Zusätzlich erworbenes Vermögen wird gepfändet, außer, es handelt sich um unpfändbaren Vermögen. Urlaubsgeld ist grundsätzlich unpfändbar, soweit es sich im Rahmen des Üblichen bewegt. Es wäre ratsam einen Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen, der darauf abzielt das Urlaubsgeld für unpfändbar erklären zu lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. Samet K. .
      says:

      Hallo, ich habe am 15.06.21 einen “Arbeitnehmerdarlehen” von meinem Arbeitgeber erhalten. Wovon ein kleiner Teil bereits eingefroren ist. Nun ist meine Frage, ich werde in den nächsten Tagen mein Gehalt für den Monat Juni kriegen. Wird dieser denn auch eingefroren bis zum nächsten Monat oder wie verbleibt der Betrag (Mein Gehalt).

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        danke für Ihre Frage, allerdings kann ich die Frage wegen fehlender Informationen nicht beantworten. Ich müsste zunächst wissen, weshalb Ihnen Ihr Arbeitnehmerdarlehen eingefroren wurde und von wem.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    35. Matthias E. .
      says:

      Hallo,

      nach BGH, Urteil vom 04.12.2014 – IX ZR 115/14
      ist am Monatsende zufließendes und für den Folgemonat bestimmtes Guthaben zu behandeln als wäre es im Anspruchsmonat gezahlt worden. Vom Buchungsmonat gerechnet, bedeutet das ja (so steht’s auch im Urteil), dass eine Übertragung nicht verbrauchten Guthabens in den übernächsten Monat möglich ist.
      Die DKB handhabt das so aber nicht.
      Stattdessen wurde Monat für Monat, ohne dass das irgendwie ersichtlich gewesen wäre, stillschweigend ein kleiner Restbetrag intern als “verfallen” markiert.
      Diese Kleinbeträge wurden mir im Onlinebanking stets als normales Guthaben angezeigt – nicht umgebucht oder ausgekehrt.

      Nun kommt das Problem: Ausgehend vom angezeigten vermeintlich verfügbarem Guthaben beließ ich diesen Monat noch genug Guthaben auf meinem Konto, um eine um die Monatsmitte fällige Lastschrift abzudecken.

      Diese Lastschrift wurde am 14.05. eingereicht und sollte am 17.05. abgehen.
      Das passierte aber nicht. Die Lastschrift wurde ohne das im Konto anzuzeigen zurückgegeben.
      Auf Nachfrage teilte man mir dann am 18.05. mit, dass mein Guthaben nicht ausgereicht habe und kehrte im Anschluss an diesen Kontakt plötzlich einen Betrag aus, der mir zwar später erklärt wurde, im Vorfeld aber nicht ersichtlich war.

      Dadurch werden mir nun Kosten entstehen (Gebühr für Rücklastschrift) und die Bank weist jede Schuld von sich.

      Frage: Muss ich das wirklich so hinnehmen oder hat die DKB sich hier mangels Transparenz (o.ä.) schadenersatzpflichtig gemacht?

      Viele Grüße, Matthias

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        ein Schadensersatzanspruch setzt in der Regel neben dem Schaden eine Pflichtverletzung und ein Verschulden voraus. Beides kann ich nach den von Ihnen gemachten Angaben nicht abschließend beurteilen, sondern setzt die Prüfung Ihres Falles voraus. Auch wenn es Ihnen sicherlich um die prinzipielle Sache geht, dürfte sich Kosten-Nutzen in diesem Fall nicht lohnen, wenn Sie einen Anwalt aufsuchten. Wenn Sie allerdings grundsätzlich unzufrieden mit Ihrer Bank sind, können Sie diese grundsätzlich trotz Pfändung wechseln.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    36. Sandra
      says:

      Ich habe nun auch mal eine Frage, da ich dazu nichts finde. Meine Bank bucht den Überschuss immer auf das Auskehrkonto. Ich bin im Überschuss durch Überstunden die ich ausgezahlt bekomme und die ja eigentlich nicht voll pfändbar sind. Nun bin ich aber auch schon dabei die Insolvenz zu beantragen. Was passiert denn mit dem Guthaben auf dem Auskehrkonto, wenn ich in der Insolvenz bin und das P-Konto auflöse? Bekomme ich das wieder ausgezahlt oder wohin geht das? Und gibt es die Möglichkeit aktuell für die Überstunden den Freibetrag zu erhöhen?
      Liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau A.,

        bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vorhandenes Vermögen grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Ihnen wird nur der unpfändbare Teil des Vermögens belassen (also etwa der monatliche Pfändungsfreibetrag und die unpfändbaren Sachen). Wenn Sie die Überstunden vor der Pfändung auf dem Konto schützen möchten, stellen Sie einen Antrag auf Unpfändbarerklärung beim zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    37. Sophia M.
      says:

      Hallöle.Habe eine Frage.
      Besitze ebenfalls ein Pschutz für mein Konto nun ist folgendes passiert…
      am 12.03 habe ich einen gehaltseingang erhalten und am 24.03 ebenfalls. Der von 24.03. galt jedoch für den Monat April und kam nur leider viel zu früh. Nun konnte ich im April nur den freibetrag 1178 verfügen. Logisch. Hatte aber etwas über 2000 auf dem Konto. Im April so wie anfang Mai wird nun kein Geld auf meinem Konto eingehen. Ich habe noch 1030 auf dem Konto komme hier aber nicht dran bzw ist dieser Betrag nivht freigegeben. Habe Kontakt zur Bank aufgenommen und geschildert, dass 24.03 Gehaltseingang für April zählt und ich somit ja noch im Mai über den Überhang verfügen dürfte. Bank weigert sich an der stelle. Liege ich hier falsch? MfG Sophia M.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        die Bank kann oftmals nicht erkennen, ob das Einkommen am Ende eines Monats für den kommenden Monat bestimmt ist. Gehen daher zwei Gehaltszahlungen im gleichen Monat ein, stellt es sich für die Bank als Einkommen dieses Monats ein. Da der Freibetrag jedoch feststeht, wird alles darüber liegendes Einkommen “eingefroren” und nach ein bestimmten Zeit an den Gläubiger ausgezahlt. Die Bank wird sich hierauf regelmäßig berufen. Wenn sich ein solcher Fall ereignet, ist es ratsam, sich mit einem Antrag an das zuständige Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zu wenden. Dabei beantragen Sie, dass das verfrüht ausgezahlte Gehalt für unpfändbar erklärt werden möge.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    38. Heidi
      says:

      Hallo, ich habe eine Frage. Ich habe eine Pfändung fuer Schätzungen des FA. Da ich ungewollt seit Monaten (vor Pandemie) ins Ausland gereist bin u. aufgrund von Krankheit nicht zurück fliegen kann bevor geimpft.
      Am 17.3. wurde ein Pfaendungsschutzkonto eingerichtet mit höherem Guthaben . Am 19.3. sollte die Versicherung KV Beträge (unter 1000Euro) abbuchen, weit unter dem Guthabenbereich. Das ging nicht, auch Tage spaeter nicht. Die Renten fuer März ging am letzten Feb. Monat ein und fuer April am letzten März Tag. Nun wurde das ganze Geld über komplett im März an das FA ausgezahlt und das Guthaben beträgt 100Euro im April. Im April kam nichts dazu da das Geld ja schon Ende März kam. Ich habe daher fuer 2 Monate nur 100 euro zur Verfügung und 8000 an das FA überwiesen. Ich habe nichts im März ausgegeben noch wurde das abgebucht, da nie was zur Verfügung stand. Hätte dieser Betrag von 1178 nicht fuer den April mitgenommen werden können? So habe ich ja nur 50 Euro theoretisch fuer den März und 50 fur den April? Hätte mir diese 1178 vom März welche unangetastet waren, im April noch zur Verfügung stehen müssen? DANKE

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es handelt sich um eine komplizierte Situation, die am besten vor Ort mit der Bank geklärt werden sollte, was Ihnen ja laut Ihrer Angaben leider nicht möglich ist.
        Wird das P-Konto erst nach Ablauf von vier Wochen ab Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank eingerichtet, gilt der Pfändungsschutz nur für Guthaben, das nach Einrichtung des P-Kontos eingegangen ist.
        Die Rente für April hätte Ihren Angaben zufolge jedoch nicht überwiesen werden dürfen.
        Es ist zu empfehlen, notfalls eine Klärung durch das zuständige Vollstreckungsgericht zu veranlassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    39. Laura
      says:

      Guten Tag, ich habe jetzt im April von meinen Eltern 5000 Euro auf mein P-Konto erhalten, ansonsten kommt mir Kindergeld für meine 3 Kinder auf das Konto. Komme nur an den Freibetrag, wenn ich den aufbrauche, wird der Rest direkt gepfändet oder geht noch etwas mit in den nächsten Monat?

      Liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        wenn der Pfändungsfreibetrag für den Monat aufgebraucht ist, wird der Rest gepfändet und dem Gläubiger ausbezahlt. In den nächsten Monat können Sie nur Guthaben in der Höhe mitnehmen, welches den Pfändungsbetrag für dieses Monat unterschreitet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    40. Baris
      says:

      Hallo es geht um folgendes ich habe ein p Konto und ich bin einmal über die 1200 Euro gekommen 250 Euro die Bank meine ich habe eine guthaben sperre habe 2 Pfändung drauf so aber das geld ist schon fast 6 monate auf mein konto ohne das es einer nimmt wss könnte ich tun um nein geld wider frei zu bekommen mfg danke

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        solange die Pfändung auf dem Konto ist, können Sie grundsätzlich nur in der Höhe des Pfändungsfreibetrags verfügen, der Ihnen durch das P-Konto eingeräumt wird. Entweder die Pfändung wird aufgehoben oder Sie wechseln das Konto zu einem Kreditinstitut, welches einer anderen Bankengruppe angehört. Allerdings müssen Sie auch dann damit rechnen, dass dort Pfändungen vorgenommen werden. Bedenken Sie auch, dass das neue Konto auch nur dann in ein P-Konto umgewandelt werden kann, wenn das Altkonto nicht mehr als P-Konto geführt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    41. Mira
      says:

      Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich habe keine besonderen Umstände und brauche daher keine erhöhten Kosten beantragen. Für mich wäre es nur wichtig, ob ich über die 1000€ die ich diesen Monat bekomme dann im nächsten Monat verfügen kann. Oder ob die Ende diesen Monats an die Gläubiger überwiesen wird.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        der von mir zuvor genannte Betrag steht Ihnen auch im nächsten Monat nicht zur Verfügung. Er wird an die Gläubiger überwiesen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    42. Peke
      says:

      Guten Tag,
      meine Rente beträgt 2080,92 Euro (Staatl. Rente 1453,84 € plus Betriebsrente 633,08 €). Von diesem Betrag werden laut Pfändungstabelle 630,99 € monatlich gepfändet. Zusätzlich wird auch mein P-Konto von einem anderen Gläubiger gepfändet.
      Meine Frage: Wenn ich das richtig erkannt habe, ist laut Pfändungstabelle 630,99 € der der max. Pfändungsbetrag. Wieso kann mein P-Konto zusätzlich gepfändet werden.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        bei Unterhaltsforderungen oder Deliktsforderungen kann über den Pfändungsfreibetrag hinaus gepfändet werden. Dies geht bis zur Grenze vom Sozialhilfeniveau.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    43. Mira
      says:

      Guten Tag. Leider werde ich nicht so ganz schlau. Ich habe ein p Konto und die 1178.59€ als pfändungsfreigrenze.
      Nun bekomme ich krankengeld und habe am 1.4 bereits 1200€ erhalten. Nun habe ich aber wieder einen Termin und bekomme nächste Woche noch mal knapp 1000€ krankengeld. Dies ist ja immer rückwirkend. Werden die 1000€ automatisch übernommen in den nächsten Monat? Oder werden die abgeführt an die Gläubiger? Ich brauche das Geld ja für den nächsten Monat für die Miete etc.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        Sie können jeden Monat über die ersten hereinkommenden 1178,59 Euro frei verfügen. Ein darüber hinausgehender Betrag wird grundsätzlich von der Bank einbehalten und nach einer bestimmten Frist an den Gläubiger wegen der Pfändung überwiesen. Das bedeutet, dass wenn beide überwiesenen Beträge (1200 Euro und 1000 Euro) für diesen Monat bestimmt sind, 1021,41 Euro von der Bank einbehalten werden. Falls Sie außergewöhnliche Belastungen haben und die 1178,59 Euro zur Lebensführung deshalb nicht ausreichen, können Sie die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze beim zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    44. Anjatobi
      says:

      Hallo Herr Dr. Ghendler,
      Ich habe auch eine Frage die mich seit Tagen beschäftigt.
      Ich bin in der PI, habe ein P-Konto bei der Postbank mit einem Freibetrag von knapp 1600€
      Ich bekomme Krankengeld.
      Ich hatte im März 2 Zahlungen des Krankengeldes bekommen, 1 mal 1500€ rückwirkend für Februar und 1 mal 1100€ Bis 3.3., weil ich dann in Reha fahre
      Ich hatte sofort meinen Insolvenzverwalter kontaktiert, Kontoauszüge hingeschickt und er kümmert sich.

      Jetzt kam Ende März noch eine Zahlung von der Rentenkasse Übergangsgeld von 4.3.-31.3.
      1200€

      Ich konnte Unterhalt von 350€ und 120€ bar abheben und dann wurde gesagt es seien nur 65€ verfügbar.
      Auf dem Kontakt sind 740€

      Kann ich ab 1.4. wieder normal über das Geld verfügen?
      Geht das jetzt jeden Monat so weiter? Weil sich die Zahlungen überschneiden?
      Danke ihnen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        gehen am Ende des Monats Gelder auf dem Konto ein, die für den nächsten Monat bestimmt sind, fallen diese in den Verfügungsrahmen des nächsten Monats. Rückwirkende Zahlungen oder Nachzahlungen sind grundsätzlich so zu behandeln, als wären Sie in dem Monat ausbezahlt worden, für den sie bestimmt waren. Da eine Bank jedoch nicht (immer) sehen kann, für welchen Monat das Geld geleistet wird oder wurde, können auch eigentlich unpfändbare Beträge fälschlicherweise abgeführt werden. Am besten wenden Sie sich zunächst nochmal an Ihren Insolvenzverwalter und erklären die Problematik, damit Sie rechtzeitig über das Ihnen zustehende Einkommen verfügen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    45. Carolin B. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      auf meinem Girokonto befanden sich im März 813,26€ Guthaben.
      Ich habe nach der Kontopfändung mein Konto in ein P-Konto umwandeln lassen und die Bank bereits über die Erhöhung des Freibetrags informiert (Bescheinigung vom Anwalt liegt vor).
      Mein Kontostand beträgt jetzt 1892, allerdings wird mir nur der Freibetrag als zur Verfügung stehend angezeigt.

      Wird das Guthaben an den Gläubiger ausgezahlt oder wird mir dies zurück gezahlt?

      Mit freundlichen Grüßen Carolin B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        Vermögen, welches über dem Pfändungsfreibetrag liegt, wird an den Gläubiger ausgekehrt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    46. Lisa
      says:

      Guten Morgen.

      Mein erhöhter Freibetrag wurde überschritten.
      2 Monate in Folge. Es waren dann jetzt vor einer Woche noch ca. 250€ aufm Konto, allerdings gesperrt. Ich habe bei der Pfändungsstelle angerufen und darum gebeten dass das ausgekehrt wird. Ich will ja auch dass die Schulden weg gehen.

      Nun bekomme ich am Monatsende Lohn, von dem ich im April lebe.

      Der Lohn wird aber nicht auch noch komplett ausgekehrt, sondern ganz normal zum 01. des Folgemonats freigegeben.

      Oder?

      Vielen Dank
      Mit freundlichen Grüßen
      Lisa D.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        der am Ende eines Monats ausgezahlte und für den Folgemonat bestimmte Lohn, wird dem Folgemonat und nicht dem Auszahlungsmonat zugerechnet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    47. Louisa
      says:

      Guten Tag,
      Wenn ich am 25ten Geld auf mein pKonto erhalte, wann kann ich darüber verfügen? Und wird der Freibetrag immer zum 1ten des Monats freigegeben? Ich bin bei der Sparkasse.
      Liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        bei Geldeingängen erfolgt eine Prüfung, ob der Freibetrag überschritten ist oder nicht. Daher steht das Geld nicht sofort zur Verfügung. Teilweise erfolgt diese Prüfung auch automatisch und geht damit sehr schnell.
        Leider kann ich nicht beurteilen, wie lange es bei der Sparkasse dauert. Es dürfte aber maximal ein Werktag Wartezeit sein, eher weniger.
        Der neue Freibetrag steht meist am 1. des Monats wieder zur Verfügung. Leider habe ich keine Information darüber, ob es im Einzelfall auch erst am ersten Werktag des Monats passiert.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    48. Ralf B.
      says:

      Hallo,
      ich bekomme jetzt Anfang März, für Februar erstmalig Lohn(1100), bekomme Ende März, ca. 29.03. nochmal 1100Eur Lohn überwiesen. Damit kann man ja erst ab April zugreifen, wie verhält sich das wenn ich Ende April,Ende Mai ect. nochmal 1100eur Lohn bekomme, werden diese im Folgemonat an den Gläubiger ausgekehrt?
      Dadurch das der erste Lohn ja für Februar war und die Buchhaltung meine Bankdaten nicht finden konnten, wird es nun im März zu einer Doppellohnzahlung kommen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich wird eine Lohnzahlung, die am Ende des Monats erfolgt und für den Folgemonat gedacht ist, nicht gepfändet. Die ergibt sich aus §§ 850k Abs. 1 Satz 2, 835 Abs. 4 ZPO. Darüber hinaus können Sie vom Vollstreckungsgericht beantragen, dass Ihr Kontoguthaben für die nächsten 12 Monate für unpfändbar erklärt wird, wenn Sie dem Gericht nachweisen können, in dieser Zeit unter dem monatlichen Pfändungsfreibetrag zu liegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    49. Justin N.
      says:

      Guten Tag, ich habe letzten Monat mein geschütztes Guthaben komplett verbraucht und es waren noch 400 Euro übrig, 90 hat mir die Inso Verwaltung abgezogen der Rest ist noch drauf. Meine Frage ist ob ich darüber im nächsten monat verfügung habe oder nicht. Normalerweise ja nicht da es über den Pfändbaren liegt. Aber wieso wnrden dann nur 90 Euro statt 400 abgezogen?

      Mut freundlichen Grüßen

      Justin N.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr N.,

        im nächsten Monat steht das Geld wieder zur Verfügung, es zählt aber als Geldeingang und mindert somit den übrigen verfügbaren Betrag für diesen Monat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    50. Yeter Y.
      says:

      Hallo
      ich habe eine Frage ich bekomme Hartz IV440€ Januar hat mein Schwester mir Geld überwiesen 700 € ich konnte alles abziehen bis 150 € konnte ich nicht mehr abziehen meine Frage ist kann ich diese 150 € Februar abziehen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Y.,

        grundsätzlich haben Sie jeden Monat einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.178,59 €. Wenn diese Summe abgehoben ist, kann für diesen Monat nichts mehr abgehoben werden. Ein über diesen Betrag eingegangener Geldbetrag wird einbehalten und an den Gläubiger ausgezahlt. Es erfolgt keine Zahlung im nächsten Monat.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    51. Ortner
      says:

      Guten Morgen,

      am 30.12.20 wurde mein Lohn von 2950,- € (ich verfüge über das gesamte Geld, welches eingeht, da ich durch den AG schon gepfändet werde und der Insoverwalter, meiner Bank darüber eine Bescheinigung ausgestellt hat) meinem P-Konto gutgeschrieben.
      Am 29.01.21 bekam ich mein nächstes Gehalt von 2300,- € und hatte noch vom letzten Geldeingang noch 950,- € übrig. Insgesamt hatte ich gestern letztendlich 3250, – € auf dem Konto.
      Ich tätigte am selben Tag Überweisungen in der Höhe von 1950,- €, mir blieben noch knapp 1300,- €.
      Heute (den 30.01.21) schaue ich auf das Konto und mein Verfügungsraum betrug gleich 0,00 €! Was hat das Ganze zu bedeuten?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr O.,

        ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie bei der Bank nachfragen, weshalb Ihnen der Verfügungsrahmen entzogen wurde, obwohl Sie keiner Beschränkung durch den Insolvenzverwalter unterliegen. Auf Basis der gewonnen Informationen lässt sich dann eine Aufklärung bzw. ein Lösungsweg herleiten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    52. Müller F.
      says:

      Hallo,

      ich habe Dezemberhilfe auf P-Konto jetzt im Januar 2021 bekommen, so ich habe mein Freibetrag von ca. 1.500,00 Euro überschritten, die Dezemberhilfe wurde von Bund als Unpfändbar bewilligt, darf ich meine Freibetrag aufgrund Dezemberhilfe nur für diese Monat Januar 2021 erhöhen und bescheinigen lassen?

      Vielen Dank

      Mit freundlichen Grüssen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        Sie können die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags grundsätzlich für den Monat beantragen, für den die Hilfe ausgezahlt wurde. Sie können dem Antrag noch hinzufügen, dass die tatsächliche Auszahlung später erfolgte und dass das Gericht so entscheiden möge, dass effektiver Rechtsschutz gewährt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    53. Berta
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      wenn mein erneuter Versuch, die beschriebene und auch weitere offenen Angelegenheiten vernünftig zu regeln, nichts bringt, würden Sie mich dann Anfang nächsten Jahres vertreten können?

      Eigentlich kann ich mich auf nichts mehr einlassen, was Geld kostet. Hier liegt noch eine Zahnarztrechnung mit fast 600 Euro und morgen sind 300 Euro für meine Therapie fällig. Kann ich beides nicht zahlen. Im Januar geht der Freibetrag für Mietnachzahlung, Haftpflicht und Strom drauf. Wie soll man denn da schuldenfrei bleiben? Essen muss ich mir abgewöhnen. Hab sowieso ein paar Kilo zu viel. Rosige Aussichten.

      Könnte Beratungshilfe in Frage kommen bei einem Freibetrag von 1200 Euro (Miete unter 500 Euro)? Oder wenigstens Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluss. In meinem Gehirn sitzt ein kleiner Spatz, der sagt, Sie gewinnen das für mich.

      Ihnen und allen Lesern schöne Weihnachten
      Berta

      PS: Das ist mir zufällig über den Weg gelaufen – das wäre Klasse, wenn da was passiert:
      Weiterentwicklung des Pfändungsschutzkontos
      Im Oktober 2020 hat der Bundestag beschlossen, den Pfändungsschutz auf dem P-Konto per Gesetz auszubauen. Nun hat auch der Bundesrat der Neuregelung zugestimmt, sodass das Gesetz nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden kann. Es enthält insbesondere folgenden Neuerungen:
      erweiterte Ansparmöglichkeiten auf dem Pfändungsschutzkonto
      erleichterter Zugang zu P-Konto-Bescheinigungen
      Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten (Stand: 6.11.2020).

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wir haben die wichtigsten Neuerungen bezüglich des P-Kontos in unserem Artikel Änderung des Pfändungsschutzkontos ausführlich bereits dargelegt. Falls Ihre Angelegenheit weiterhin verhärtet bleibt, können Sie sich gerne an mich wenden (0221 6777 00 55) und wir schauen, welche Lösungsmöglichkeiten für Sie konkret in Betracht kommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    54. Berta
      says:

      Kleiner Nachtrag, weil ich denke, dass das auch für die Leser interessant sein könnte.
      Ich habe meinen Freibetrag im November ausgegeben, nur die Abbuchung vom Konto erfolgte erst am 1. Dezember.

      Kann ich für diese Zeitverzögerung bestraft werden – eben einfach Pech (eine der Abbuchungen dauerte fast 2 Wochen).

      Über ausgegebenes Geld kann ich ja eigentlich nicht mehr verfügen.

      Nochmals danke
      Berta

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        nach Ihren Schilderungen erscheint eine Bestrafung unwahrscheinlich.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    55. Berta
      says:

      Hallo,

      bis eben war ich noch guter Dinge, dass die Sache mit der Pfändung für mich gut ausgeht. Nun habe ich folgendes Statement von der Bank:

      “Sehr geehrte Frau Müller,

      in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass die Überweisung an die Insolvenzverwalterin korrekt ist.
      Wie Sie selbst mitteilen, kann der unpfändbare Betrag durch den Schuldner bis Ablauf des Folgemonats nach Geldeingang verfügt werden. Da Ihre Rente immer zum 30. jeden Monats auf dem Konto gutgeschrieben wird, kann somit über den unpfändbaren Betrag am 30./31. des Monats bis zum 30. des Folgemonats verfügt werden.

      Wie Sie den Kontoauszügen entnehmen können, bestand vor dem Renteneingang am 30.11.2020 noch ein Guthaben in Höhe von EUR 673,76. Dieses Guthaben resultiert aus dem Renteneingang im Monat Oktober. Dieses Guthaben wurde – bis auf die Kontoführungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 – bis Ende November nicht verfügt, so dass dieses zum 01.12.2020 pfändbar wurde.”

      Bisher wurde mein Einkommen immer erst zum 1. des Folgemonats freigegeben. Jetzt ist ein neuer Mitarbeiter da, der das offensichtlich immer schon am letzten Tag des Monats macht. Die Aussage der Bank würde doch aber bedeuten, dass ich immer den gesamten Freibetrag dann doch pro Monat ausgeben muss und nie was mitnehmen darf. Weil das Mitnehmen ja schon die Rente betrifft, die am 30.10. /30.11. usw. kommt. Ist das wirklich richtig?

      Schon mal jetzt danke für die Antwort. Ich find toll was Sie machen.

      Gruß
      Berta

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Rechtslage habe ich Ihnen in einem vorherigen Post dargelegt. Da es in der Praxis zu abweichendem Verhalten von der Rechtslage kommt, wird die Arbeit von Rechtsanwälten und Gerichten notwendig.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    56. C. M. .
      says:

      Guten Tag,

      ich habe bereits einige Kommentare durchgelesen, jedoch lagen die meisten “Betroffenen” immer unter dem Freibetrag, daher frage ich zu meiner eigenen Sicherheit nochmal nach.

      Ich habe einen Freibetrag von 1179€ monatl. Diesen habe ich für Dezember bereits voll ausgeschöpft, es werden aber noch weitere 297€ im Dezember auf mein Konto eingehen. Im Januar bekomme ich 821€ ALG2. Kann ich die 297€ aus Dezember, die ich über dem Freibetrag lag, denn im Januar dann nutzen?

      Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn Sie für den Monat Dezember den gesamten Freibetrag ausgeschöpft haben, können Sie für diesen Monat nichts mehr ansparen. Folglich können Sie die 297 Euro grundsätzlich auch nicht in den Januar mitnehmen, sondern dieser Betrag wird gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    57. Berta
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,
      vielen Dank für die schnelle Antwort. Im Grunde genommen habe ich diese Antwort erwartet. Von meiner IV habe ich dann nach der Bitte um Rückerstattung des von der Bank fälschlicherweise ausgekehrten Guthabens folgende Antwort erhalten:

      Sehr geehrte Frau Müller

      Bezug nehmend auf Ihre Email vom 08.12.2020 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Bank von Ihnen nicht, wie Sie annehmen einen Fehler gemacht hat, sondern dass Ansparungen auf einem P-Konto der gesetzlichen Regelung zufolge nicht möglich sind, ohne dass sich insofern pfändbares Kontoguthaben bildet.

      Eine Rückerstattung ist daher leider nicht möglich.

      Auch bezüglich der Pfändungsfreigrenze kann ich als Insolvenzverwalterin leider nicht helfen. Der gesetzliche Freibetrag für Kontoguthaben ist nach der gesetzlichen Regelung niedriger als der Freibetrag für Arbeitseinkommen. Der bei der Bank eingetragene Freibetrag ist richtig.
      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwältin

      (Anm.: von mir: Doppelpfändung wurde der IV bereits per Gericht verboten. Auch auf ein vom Gericht im November 2019 -kein Tippfehler!- ausgewiesenes unpfändbares Guthaben zahlt die Frau nicht zurück. Sie ignoriert es einfach.)

      Ich muss wieder vor Gericht, auch wenn das offensichtlich solche Fälle momentan nicht bearbeitet. Es kann wohl jedem nur geraten werden, niemals Geld mit in den nächsten Monat zu nehmen. Drei Jahre hat das bei mir geklappt, von ein paar Stornogebühren abgesehen, weil die Freigabe des neuen Geldes zwar am 1. eines Monats erfolgte, aber eine Abbuchung am gleichen Tag nur ein paar Stunden früher erfolgte.

      Tipp an die Leser: Um Abbuchungen am 1. eines Monats zu vermeiden, habe ich alle SEPA-Lastschriften entzogen und Daueraufträge eingerichtet. Da hat man das alles besser im Blick.

      Gruß
      Berta

    58. Berta
      says:

      Hallo,

      meine Rente wird gepfändet, ich habe einen monatlichen Freibetrag auf dem P-Konto.
      Normalerweise hebe ich den Restbetrag zum Leben immer zum Monatsende ab.
      Am 30.11.2020 waren auf meinem Konto bereits Wertstellungen in Höhe von ca. 700 Euro signalisiert, die aber erst am 1.12.2020 abgebucht wurden.
      Da ich ja Guthaben vom Freibetrag in den nächsten Monat mitnehmen kann, dachte ich, das geht schon ein einziges mal.
      Am 1.12.2020 musste ich dann feststellen, dass nur der monatliche Freibetrag freigegeben wurde (also nur noch ein geringes Restguthaben). Immer noch hoffte ich, die geben den Rest frei, sobald das vormonatliche Guthaben aufgebraucht ist. Vor einer Stunde wurde aber das gesamte Geld aus dem Vormonat bereits in die Insolvenzmasse überführt. Ein totaler Schock, denn in diesem Monat habe ich nun nichts mehr zum Leben und im nächsten wegen einer hohen Mietnachzahlung auch nichts.

      Was kann ich tun. Normalerweise wird doch Geld zwar blockiert aber doch erst im übernächsten Monat abgeführt. Dachte ich und hoffte, meine Pflegekraft könnte das mit der Bank regeln.

      Gruß
      Berta

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        der in einem Monat nicht ausgeschöpfte Freibetrag kann einmal in den nächsten Kalendermonat mitgenommen werden, damit sind maximal 2357,18 Euro als Freibetrag in einem Monat verfügbar. Beispiel: Haben Sie im November von den monatlichen 1178,59 Euro Freibetrag nichts ausgegeben, dann haben Sie im Dezember einmalig den gesamten Freibetrag aus dem November und zusätzlich den aus dem Dezember zur Verfügung. Haben Sie jedoch im Monat November z.B. 500 Euro ausgegeben, dann kann der restliche Freibetrag von 678,59 Euro in den Dezember einmalig mitgenommen werden, sodass Sie dann im Dezember über den Betrag von 678,59 plus 1178,59 Euro, also insgesamt über 1857,18 Euro verfügen dürfen. “Einmalig” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die 678,59 Euro nicht noch in den Januar mitgenommen werden könnten, falls Sie auch hierüber nicht verfügen würden. Ich hoffe, ich konnte Ihre Unklarheiten bezüglich der Übernahme des Guthabens beseitigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    59. Cindy K.
      says:

      Guten Tag ich habe neue arbeiten und bekomme jetzt nach Stunden bezahlt ab den vierten Monat bekomme ich aber festgehalt sprich ab den vierten Monat bekomme ich doppelt Lohn ein mal von davor den Monat und für den Monat jetzt…

      Da ich aber ein p Konto habe wäre ich ja über mein Limit habe aber trotzdem doppelte abhaben wie Miete Strom ec.
      Kann man da was machen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        grundsätzlich haben Sie jeden Monat einen Pfändungsfreibetrag und dieser lässt sich nur anheben, wenn Sie besonders wichtige Gründe dem Gericht mitteilen. Ihre Angabe, dass Sie doppelte Mietkosten haben, kann ich nicht nachvollziehen. Falls Sie tatsächlich aus irgendeinem Grund doppelte Kosten in einem Monat haben, können Sie dies dem Gericht mitteilen, wenn Sie die Anhebung des Pfändungsfreibetrags bei diesem beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    60. Terry J.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herrn,

      ich verdiene monatlich 1.138,00 Euro. Ich bekomme das Geld immer am 25. des jeweiligen Monats auf mein P-Konto als Gutschrift. Als ich am Freitag Geld abholen wollte gab der Automat mir 740,00 Euro. Ich habe 24 Stunden gewartet und mein Online Banking kontrolliert. Ich habe laut Online-Banking noch einen Betrag von ca. 300,00 Euro zur Verfügung. Der Herr von Service im Bereich Telefonbanking sagte, dass es noch 329,00 Euro “eigentlich” wären. Die Bank hat diesen Betrag einbehalten, weil ich der Versicherung die Pfänden will was schulde. Kann ich Sie beauftragen, dass sie mir eine einmalige Erhöhung durchsetzen? Ich muss Medikamente nehmen, weil ich Eisenmangel habe und unter Neurodermitis leide. Diese Präparate kosten im Monat ca. 150,00 Euro.bis 200,00 Euro. Oder kann es dann sein, dass der Betrag für den / ab dem, 01.12.2020 zur Verfügung stehen wird. Bitte helfen Sie mir.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Wir helfen Ihnen selbstverständlich gerne. Rufen Sie uns einfach kurz unter 0221 6777 00 55 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    61. Melanie
      says:

      Sorry, aber das heißt jetzt was genau? Leider verstehe ich das nicht wirklich.
      Wenn also im Dezember das Kindergeld kommt, kann ich darüber nicht verfügen weil der Pfändungsfreibetrag durch das Gehalt im November überschritten wurde?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Vielen Dank für die Rückfrage. Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt.

        Zunächst wäre zu klären, wie die unterschiedlichen Angaben über Ihren Freibetrag zustande kommen. Sie gehen von 1754 Euro aus, die Bank teilte Ihnen jedoch 1405 Euro mit. Hier sollten Sie mit der Bank Rücksprache halten und ggf. eine neue P-Konto-Bescheinigung einreichen. Für Kindergeht steht Ihnen ein Freibetrag zu.
        Den Betrag oberhalb des Freibetrags dürfen Sie im Folgemonat abheben. Allerdings beträgt Ihr Freibetrag im Folgenmonat dann nur noch 1754 bzw. 1405 Euro abzüglich des Betrags aus dem Vormonat.
        Dies wiederholt sich dann im Dezember, allerdings reduziert sich der Freibetrag für Januar dadurch weiter.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    62. Melanie
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      ich habe seit einigen Jahren ein P-Konto. Zur Zeit liegen darauf 2 Pfändungen vor.
      Mein Pfändungsfreibetrag beträgt 1754,51 €.
      Mitte diesen Monats kam das Kindergeld (dieses im Pfändunsfreibetrag bereits enthalten ist) und 200€ von meinem Sohn, die er auf mein Konto überwiesen hat.
      Nun kam heute am 30.11. mein Gehalt mit einer Jahressonderzahlung. Gesamtbetrag von 1764,12€, so das der Pfändungsfreibetrag überschritten ist.
      Laut der Telefonbankingansage, habe ich einen Freibetrag von 1405,18€. Es wurden 382,04€ einbehalten.
      Nun meine Frage, bleiben die 382,04€ einbehalten oder kann ich darüber morgen am 1.12. im neuen Monat wieder verfügen?

      Vielen Dank und liebe Grüße
      MELANIE

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es handelt sich um einen sogenannten Moratoriumsbetrag, über den Sie im Folgemonat verfügen dürfen. Allerdings zählt er in diesem Monat als Einzahlung. Ihr Freibetrag für den Dezember ist daher entsprechend schon um diese Summe reduziert, da diese Summe bereits “verbraucht” ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    63. Susanne S.
      says:

      Hallo habe eine Pfändung auf mein p konto und jetzt habe ich angst das mein geld was nächten woche und am 30 kommt weg ist.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        Sie können grundsätzlich davon ausgehen, dass Ihnen der monatliche Freibetrag in Höhe von derzeit 1778,59 Euro nicht gepfändet wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    64. Susanne S.
      says:

      Hallo habe eine Pfändung drauf auf mein p konto bekomme jetzt nächte woche und am 30 geld auf mein konto. Ist das dann weg wegen der Pfändung oder kann ich darüber verfügen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau S.,

        ich habe Ihre Frage schon beantwortet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    65. Claudia. S.
      says:

      Ich habe ein P-Konto mit einem Limit von 1180€

      Wenn ich im Monat Oktober 1180€ verdient habe aber nur 1080€ ausgegeben hab, kann ich die 100€ Rest in den folge Monat (in dem Fall November) mitnehmen und ausgeben obwohl ich im Monat November den Lohn von 1180€ ausgegeben habe?
      also Sprich 100€ Rest vom Vormonat + 1180€ Lohn

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau S.,

        Sie können immer nur einmal, den nicht genutzten Freibetrag in den nächsten Monat mitnehmen. Das bedeutet, dass die grundsätzlich für den November nach Ihrer Rechnung über 1180 Euro plus 100 Euro aus dem Vormonat, also über insgesamt 1280 Euro verfügen dürften.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    66. Martina M. .
      says:

      Guten Abend,

      momentan beläuft sich mein Pfändungsfreibetrag auf gerundet 1870 Euro.

      Einer Lastschrift werde ich widersprechen müssen, da ich nichts gekauft oder bestellt hatte und auch nicht mittels Lastschrift.

      Kann ich über das Geld verfügen? Es wird ja quasi kein Einkommen erzielt. Ich buche lediglich eine falsche Lastschrift zurück.

      Lieber Gruß

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau M.,

        ich verstehe Ihr Problem. Falls es seitens der Bank als Einkommen verbucht wird, könnte es gepfändet werden, sodass Sie sich in diesem Fall an das Vollstreckungsgericht wenden können, um eine Freigabe des Geldes herbeizuführen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    67. M. J. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe einen Freibetrag von 1869 Euro, Gehalt 1611 Euro.

      Versicherungen buchten 112 Euro und 351 Euro ab, da ich diese aber innerhalb der Widerrufsfrist kündigte, bekomme ich dieses Geld in wenigen Tagen erstattet. Wird das Geld als Einkommen gewertet oder kann ich darüber verfügen?

      Lieber Gruß

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Die Bank wird diese Einzahlungen automatisch als Einkommen werten. Um die Pfändung zu vermeiden, müssen Sie also beim zuständigen Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz beantragen. Da die doppelten Einzahlungen nicht auf einem Fehler Ihrerseits beruhen, kommt ein Antrag gemäß § 765a ZPO in Betracht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    68. Louis
      says:

      Hallo habe ein p- Konto habe mit dem Oktober Gehalt 500€ Prämie auf das Gehalt dazubekommen
      Ich hatte einen freibetrag von 1180€ den ich auch aufgebraucht habe
      Jetzt sind noch knapp 600€ auf dem Konto kann aber nicht drauf zugreifen
      Ich hab gelesen wenn ich dieses Geld in den Folgemonat mitnehme komm ich mit dem November Gehalt auf diese 600 ran plus dem Freibetrag ist das richtig?
      Danke im vorraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nur wenn Sie einen Teil des Freibetrags nicht nutzen, wird dieser dem Freibetrag im kommenden Monat hinzugerechnet. Das bedeutet in Ihrem Fall grundsätzlich, dass Sie Ihrem gesamt Freibetrag aufgebraucht haben und damit auch nichts in den nächsten Monat mitnehmen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    69. S. H.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe da mal eine frage. Es sind im moment 2 pfändungen auf meinen PKonto in höhe von ca. 1200 euro. Nun habe ich durch einen arbeitgeber wechsel einmal 1400 am 15. Und am 30. Nochmal lohn in höhe von 1500 euro erhalten plus kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Nun zu meiner Frage, da ich gerne bereit bin diesen überschuss von ca. 1200 abzuführen um meine Pfändungen los zu werden. Ist es denn dann möglich wieder möglich über den ganzen geldeingang zu verfügen oder muss ich dann mein konto in ein normales konto umwandeln? Desweiteren bekomme ich dann irgendein schreiben von meiner Bank, wann an welchen gläubiger wieviel bezahlt wurde?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

        wenn Sie den gesamten Pfändungsbetrag zahlen, können Sie wieder über den gesamten Geldeingang auf dem Konto verfügen. Hierzu müssen Sie es auch nicht in ein reguläres Girokonto umwandeln lassen. Lassen Sie sich am besten vom Gläubiger, noch die Vollstreckungsurkunde aushändigen und vergewissern Sie sich, dass der bzw. die Gläubiger die Pfändung zurückgenommen hat/haben. Ein gesondertes Schreiben seitens der Bank ist kein Regelfall.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    70. Virginia
      says:

      Die sagen ich hätte mein freibetrag von 1600 überschritten bei der bank. Ich habe aber bis jetzt nur diesen monat 500 abgebucht.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sie könnten evtl. mittels Kontoauszügen belegen, dass bisher nicht über den Freibetrag verfügt wurde. Obwohl die Bank diese Informationen ja auch bereits haben müsste.

    71. Virginia
      says:

      Ich habe ein Problem. Ich verfüge über ein p konto konnte diesen monat aber bur 500 abheben. Ich habe 750 noch drauf vom letzten monat. Ich kann es nicht abbuchen wieso? Danke im voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ohne nähere Informationen kann ich dies nicht beurteilen.
        Ihre Bank kann Ihnen hierzu nähere Informationen geben, möglicherweise befinden sich diese Informationen auch auf einem Kontoauszug.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    72. Kurt
      says:

      Guten Tag,

      ich habe ein P-Konto. Am letzten Bankarbeitstag im Monat geht dort meine Rente ein. Die Rente, sowie alle Geldeingänge liegen im Monat unterhalb des Freibetrages für das P-Konto.

      Die Bank gibt meine Rente aber immer erst am kommenden Bankarbeitstag frei. Wenn der Eingang z. B. an einem Freitag ist, muss ich immer bis kommenden Montag Mittag warten.

      Ist das denn in Ordnung?

      Ich muss schließlich von der kleinen Rente leben.

      Herzlichen Dank für Ihre Rückantwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn Sie innerhalb eines Kalendermonats den Pfändungsfreibetrag aufgebraucht haben, dann haben Sie auf den Pfändungsfreibetrag erst im nächsten Monat Zugriff.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    73. Alexandra S.
      says:

      Hallo. Ich habe im Oktober meinen Freibetrag nicht ausgeschöpft, aber hatte/habe ein Guthaben von rund 400€. Pfändung liegt vor, der allerdings im Oktober beglichen wurde. Nur die Bestätigung noch nicht eingegangen ist. Nun hab ich rund 400€ auf dem Konto aber mein “verfügbarer Betrag” der mir angezeigt wird, am 1.11.2020 aind 0 € . Wie kann das sein? Es ist ein neuer Monat und komm nicht ans Geld,es handelt sich um Sozialleistungen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        ich empfehle Ihnen sich mit Ihrem Kundenberater Ihrer Bank in Verbindung zu setzen und diesen um Erklärung zu bitten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    74. Ute K.
      says:

      Guten Tag, bin auf Grund langer Krankheit in Privatinsolvenz geraten.mein Krankengeldanspruch lief Mitte September aus,erhalte dadurch nahtlosikkeitsarbeitslosengeld.durch meine Krankheit kam es mit meinem Betrieb zum Aufhebungsvertrag zum 31.10.,da ich meine 44 Tage Urlaub ausgezahlt bekomme,wird das Arbeitslosengeld für diese Zeit ruhen und ich muss von dem Urlaubsgeld leben.allerdings werde ich an das gesamte Geld nicht rankommen, bestimmt nur an den Freibetrag.meine Existenz ist dadurch gefährdet,weil ich über 2 Monate kein Einkommen habe.privat kranken und pflegeversichern muss ich mich ab Dezember auch.was kann ich tun um von dem Urlaubsgeld mehr zu behalten.damit ich bis das ALG wieder gezahlt wird,leben kann?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        vielen Dank für Ihre Frage. In der Regel ist es so, dass das Urlaubsgeld in der Privatinsolvenz unpfändbar ist. Hierzu finden Sie in unserem Beitrag Ist das Urlaubsgeld pfändbar? weitere Informationen. Wird das Urlaubsgeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt, ruht die Zahlung des Arbeitslosengeldes. Allerdings verlieren Sie keinen Anspruch hierauf. Es soll nur verhindert werden, dass Sie doppelte Einkünfte beziehen. Endet der Zeitraum, für den das Urlaubsgeld gezahlt wird, haben Sie einen regulären Anspruch auf Arbeitslogengeldzahlung. Diesen sollten Sie der Arbeitsagentur rechtzeitig schriftlich anzeigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    75. Gloria
      says:

      Hallo, ich befinde mich seit 2017 in der PI und hatte gleich zu Beginn eine Erhöhung des Freibetrags eingerichtet da ich zwei Kinder habe. Diese ist nun nach 3 Jahren abgelaufen und ich habe es zu spät gemerkt. Die Bescheinigung ist am 30.08. abgelaufen. Auf meinem Konto ist nun ich Betrag gesperrt. Ich habe bereits eine neue Bescheinigung angefordert. Wissen Sie wie lange es dauert bis die Bank das berücksichtigt? Und kann die Erhöhung auch Rückwirkend beantragt werden? Also, dass ich dann auch über den jetzt gesperrten Betrag verfügen kann?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Bescheinigung kann vier Wochen rückwirkend die Beträge schützen. Wenn der Betrag an den Insolvenzverwalter abgeführt wurde, fordern Sie ihn zur Rückerstattung bzw. Verrechnung mit künftigen pfändbaren Beträgen auf.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    76. Chris
      says:

      Guten Tag. Ich habe folgendes Problem. Ich bekomme immer am Ende des Monats ALGII auf mein P-schutz Konto. Nun ist es mehrmals passiert das bspw. Geld, das am 30.04.20 eingegangen ist, am 1.6.20 gesperrt wird. (Restbeträge, bspw 50€) Ist dieses Verhalten seitens der Bank rechtens? Ich muss derzeit immer am Ende des Monats alles Abheben da es mir sonst gesperrt wird. MfG Chris

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich darf Geld im zweiten Monat nach Einzahlung durch die Bank gesperrt werden. Eine Ausnahme kann gelten, wenn es sich um Geld für den Mai handelt, welches aber schon im April oder erst im Juni auf dem Konto eingeht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    77. Sunny
      says:

      Guten Tag,
      “Ich habe ein P-Schutzkonto. Vor einer Woche habe ich bei einem Onlinehändler eine Möbelbestellung getätigt und diese von meinem Konto abbuchen lassen. Nun hat der besagte Händler die Bestellung storniert, weil er nicht liefern kann und hat das Geld zurück überwiesen. Dadurch bin ich über den Freibetrag gekommen.
      Jetzt ist ein Großteil des Geldes natürlich gesperrt.
      Habe ich eine Möglichkeit an das Geld zu kommen? Es ist ja eigentlich kein neues Geld, sondern nur eine Rückzahlung aus dem missglückten Kauf.
      Mfg”

      Stehen nicht Gelder, die den Freibetrag übersteigen im nächsten Monat zur Verfügung, sog. “Moratoriumsbeträge”? Sie erhöhen nicht den Freibetrag des nächsten Monats, sondern werden mit den eingehende Geldern des nächsten Monats zusammengerechnet, so daß man wiederum nicht mehr besitzen könnte, als den Betrag der Pfändungsfeigrenze.

      Überscheißendes wird irgendwie gesammelt und anscheinend gepfändet.

      Ein Teil dürfte also mindestens sowieso zur Verfügung stehen. Dann war ihr Rat wohl schon sicherheitshalber so gedacht, daß im Zweifelsfall das gesamte Geld freikommt? Oder es zeitiger zu erhalten?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        der Moratoriumsbetrag nützt nur etwas, wenn im Folgemonat ein Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze eingeht. Dann könnte man durch den Moratoriumsbetrag wieder Geld mit in den Folgemonat nehmen usw. und den durch die Fehlbuchung entstandenen “Zusatzbetrag” langsam abbauen.
        Durch einen Antrag auf Pfändungsschutz kann man dieses Ziel aber zeitiger erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    78. Brigitte R.
      says:

      Hallo, ich habe seit 17. Juni 2020 eine Pfändung von 2050 EUR auf meinen P-Konto. Monatlich gehen folgende drei Beträge ein: Am 20. d. Monats 200 EUR Betriebsrente, am 28. d. M. 230 EUR Sozialhilfe nach SGB XII und am 30. d. M. 930 EUR EM-Rente. Bis jetzt wurde noch nichts an den Gläubiger überwiesen. Das einbehaltene Geld ist im nächsten Monat wieder verfügbar. Kann es sein, dass bei mir nichts abgeführt werden kann, obwohl die drei Einnahmen ca. 170 EUR über der monatlichen Pfändungsfreigrenze liegen? Vielen Dank für Ihre Antwort!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        Leistungen, die der Grundsicherung des SGB XII dienen, wie die genannte Sozialhilfe, sind gemäß § 42 Abs. 4 SGB II unpfändbar. Vermutlich hat die Bank dies entsprechend berücksichtigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    79. Diana S.
      says:

      Hallo ich habe eine Frage und zwar. Am 11.kommt immer mein lohn ca 1250euro bis jetzt konnte ich immer 300euro abheben und der Rest konnte ich zum 1.des folgemonats benutzen. Diesen Monat ist es anders lohn kam am 10. 1200 verfügbar aber nur 104euro wie ist das möglich Mfg Diana schäfer

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        am besten Sie fragen Ihren Kundenbetreuer in Ihrer Bank, weshalb Sie über einen nur solch geringen Betrag verfügen können. Derzeit beträgt der monatliche Pfändungsfreibetrag (Stand 2020) für das P-Konto grundsätzlich 1.178,59 €. Sie sollten dringend nachfragen. Selbst wenn wegen besonderer Forderungen (z.B. Unterhaltsschulden) gegen Sie vollstreckt wird, können Sie in aller Regel nicht unter Sozialhilfeniveau fallen, was aber nach Ihren Angaben der Fall ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    80. Yvonne
      says:

      Hallo,
      Ich habe folgendes Problem. Mein Arbeitgeber hat mir am 28.07.20 eine Coronasonderzahlung zusammen mit meinem Gehalt gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich 3 Pfändungen laufen, wovon 2 vom Gläubiger direkt freigegeben wurden, da die Prämie nicht pfändbar ist, und eine über das Amtsgericht. Da ich ende August immer noch nicht auf das geld zugreifen konnte, fragte ich bei der Bank nach, und da hieß es, das noch auf die Rechtskraft gewartet wird. So weit so gut. Am 3 September musste ich jedoch feststellen, das die Bank das komplette Guthaben an einen der Gläubiger überwiesen hat, obwohl auch dieser den Betrag freigegeben hat. Erklärung der Bank war, das es Guthaben aus Juli ist, wo man über das Wochenende nichts erledigen kann, und nur 1 Werktag hätte um sich um alles zu kümmern. Laut Amtsgericht hätte die Bank nicht einen Cent überweisen dürfen, da das Konto auf Ruhe gestellt wurde. Welche Möglichkeiten gibt es um das Geld zurück zu bekommen?
      Vielen dank schonmal im vorraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        die einfachste Möglichkeit besteht zunächst darin, die Bank schriftlich über diesen Vorgang aufmerksam zu machen und dabei die Sicht des Gerichts anzugeben. Verlangen Sie daraufhin die zeitnahe Lösung des Problems. Sie können hierbei angeben, dass Sie ansonsten zur Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs gezwungen sind, da es sich um einen komplexen Rechtsvorgang handelt, wodurch der Bank weitere Kosten entstünden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    81. Mathias K.
      says:

      Hallo Herr Dr. V Ghendler,

      ich habe ein Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse Spree Neiße seit 2011 mit einem Freibetrag von etwa 1178€.
      Nun habe ich den Job gewechselt und im laufendem Monat vom alten Arbeitgeber noch 550€ erhalten. Nun werde ich aber zum Ende des Monats vom neuen Arbeitgeber nochmal 1100€ ca. Erhalten und somit deutlich über den Freibetrag kommen.
      Ich weiß bereits das der Anteil der zu viel ist ab dem 1.September verfügbar sein wird, aber zählt der zum 1. September verfügbar gemachte Betrag dann bereits als Geldeingang für September? Denn Ende September werde ich ja erneut Gehalt bekommen, da werden es 1300€ Netto sein ich würde nur gern wissen wie viel mir im Oktober dann bleiben wird.

      Mit freundlichen grüßen

      Mathias K

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        in der Tat wird dieser sogenannte Moratoriumsbetrag dann als Einkommen für September zählen.
        Dafür können Sie wiederum einen Betrag aus dem September mit in den Oktober nehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    82. Unbekannt
      says:

      Ich habe am 11.8 eine kontopfändung bekommen. Am 13.8 habe ich mein Girokonto in ein p Konto umgewandelt. Am 12.8 und 14.8 ist noch Kindergeld und Unterhalt eingegangen. Steht mir das nach den 4 Tagen noch zur Verfügung oder zählt mein Lohn von 1.8 (2100 €) schon dazu und die mein Freibetragsgrenze ist durch den Lohn schon erreicht ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da Kindergeld und Unterhaltszahlungen unpfändbar sind, werden diese Ihnen zur Verfügung stehen. Hierzu ist es jedoch erforderlich, die Beträge freigeben zu lassen. Hierzu können Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    83. Stephan
      says:

      Guten Tag!
      Vor einigen Jahren urteilte der BGH, dass für den Folgemonat bestimmte Eingänge am Monatsende bei einem P-Konto dem Folgemonat zuzurechnen sind, um die bis dahin existierende Benachteiligung insbesondere der Empfänger von ALG II in Bezug auf den Guthabenübertrag zu beenden.

      Ich erhalte ca. 780,- € an ALG II, für den Folgemonat am Ende des Vormonats ausgezahlt.

      Saldo Ende April ca: 585,- € (ich hatte am Monatsletzten nach ALG-II-Eingang bereits eine Überweisung getätigt)
      Saldo Ende Mai ca: 805,-
      Saldo Ende Juni ca: 855,-
      Saldo Ende Juli ca: 846,-

      Zur Zeit sind ca. 75,- € gesperrt, also ausgekehrt. Ich wurde darauf erst aufmerksam, als ich am Monatsende des Juli trotz vorhandenen Guthabens keine Kartenzahlung durchführen konnte, da waren sie also auch schon nicht verfügbar.
      Auf Rückfragen antwortete die Bank mit Allgemeinplätzen. Keine Erläuterung, wann aus welchem Grund der Freibetrag überschritten worden sei. (Ich vermute, die meisten Mitarbeiter verstehen ihr eigenes automatisches System nicht und speisen Rückfragen mit Standardfloskeln ab.)

      Ist die Auskehrung im Hinblick auf das BGH-Urteil rechtens? Ich habe dagegen über das Kontaktformular des Online-Bankings (ich hoffe, das ist aufgrund der Authentifzierung rechtskräftig) nach etwas Bla hin und her nun Einspruch erhoben und der Bank eine Zweitagesfrist zur Rückbuchung vom Auskehrungsunterkonto gesetzt, mit dem Hinweis, dies ansonsten gerichtlich klären zu müssen – ich hoffe, nicht zu spät, da die Auskehrung vermutlich schon letzten Monat erfolgte.

      Mit freundlichen Grüßen
      Stephan

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei den gesperrten 75 Euro handelt es sich vermutlich um das Guthaben aus Ende Juni. Wenn im Juli 780 Euro auf das Konto eingingen, kann auch nur ein Betrag in dieser Höhe mit in den August “mitgenommen” werden. Bei dem Betrag, der 780 Euro übersteigt, muss es sich noch um Geld aus dem Juni handeln.
        Weisen Sie die Bank darauf hin, dass es sich bei der Juni-Einzahlung um Einkommen handelt, welches für Juli bestimmt war und somit erst Ende August ausgekehrt werden dürfte. Allerdings werden vermutlich mindestens die 25 Euro vom Mai ausgekehrt werden, welche das Einkommen von 780 Euro übersteigen, auch wenn diese erst für Juli bestimmt waren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    84. Andreas K.
      says:

      Frag zum P-Konto, Lohneingang ist ca 1400 Euro daraus ergibt sich ja mit der Zeit ein Erspartes, da ja keine Pfändung vorliegt . Nun hat sich z.b. 800 Euro Angespart was Passiert mit diesen 800 Euro ??? Der Lohn von ca 1400 Euro geht ja weiterhin jeden Monat ein und es Häuft sich ja dann immer mehr.

      Mitlerweile sind 1000 Euro angspart durch das P-KONTO vielleicht versteh ich ihre Antwort nicht .
      Aber auf dem KONTO LIEGEN KEINE PFÄNDUNGEN VOR und werden auch keine kommen.

      Wie kommt man nun an das angehäufte Geld von 1000 Euro ?? Nur in dem man das P-Kpnto auflößt ??

      MFG
      Andreas

    85. Andreas K.
      says:

      Frag zum P-Konto, Lohneingang ist ca 1400 Euro daraus ergibt sich ja mit der Zeit ein Erspartes, da ja keine Pfändung vorliegt . Nun hat sich z.b. 800 Euro Angespart was Passiert mit diesen 800 Euro ??? Der Lohn von ca 1400 Euro geht ja weiterhin jeden Monat ein und es Häuft sich ja dann immer mehr.
      MFG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Kraft,

        das gesamte Guthaben kann abgehoben bzw. überwiesen werden, wenn keine Pfändung vorliegt.
        Ersparnisse oberhalb des Pfändungsfreibetrags, die sich auf dem Konto befinden, werden im Falle einer berechtigten und unwidersprochenen Pfändung an den Gläubiger ausgezahlt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    86. Müller
      says:

      Hallo
      Frage zum P-Konto
      Wenn ich Geld auf dem Konto lasse um Lastschriften zu decken, beim Monatswechsel, erhöht sich dann der Freibetrag oder ist, das Geld über dem Freibetrag dann weg.
      Lieben Gruß und danke für eine Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        unpfändbares Einkommen, welches über den Monatswechsel auf dem Konto bleibt, steht im nächsten Monat zusätzlich zum bisherigen Freibetrag weiterhin zur Verfügung. Beachten Sie, dass das Geld jedoch im übernächsten Monat abgeführt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    87. R. K.
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe ein P-Schutzkonto. Vor einer Woche habe ich bei einem Onlinehändler eine Möbelbestellung getätigt und diese von meinem Konto abbuchen lassen. Nun hat der besagte Händler die Bestellung storniert, weil er nicht liefern kann und hat das Geld zurück überwiesen. Dadurch bin ich über den Freibetrag gekommen.
      Jetzt ist ein Großteil des Geldes natürlich gesperrt.
      Habe ich eine Möglichkeit an das Geld zu kommen? Es ist ja eigentlich kein neues Geld, sondern nur eine Rückzahlung aus dem missglückten Kauf.
      Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Knopf,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich kann dieser Betrag nicht über die P-Konto-Bescheinigung freigegeben werden.
        Es bleibt in der Regel nur der Weg über §850k Abs. 4 ZPO oder § 765a ZPO. Diese Anträge sind beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    88. Maria
      says:

      Guten Tag.

      Ich habe hatte diesen Monat überraschend insgesamt 600€ auf mein Konto bekommen. Das sind ca 300€ über dem Freibetrag. Ich kann also über diese 300€ seit dem 22.07 nicht verfügen. Ich habe eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages am 24.07 bei der Bank eingereicht. Sobald die Bescheinigung bearbeitet ist , kann ich dann wieder über das Geld verfügen oder ist das weg ?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        der erhöhte Freibetrag durch die P-Konto-Bescheinigung gilt rückwirkend. Sie werden also über das Geld verfügen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    89. Thorsten H. .
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe ein P – Konto mit einer laufenden Kontopfändung. Mein monatlicher Geldeingang lag in den Vormonaten (und so wird das auch in den künftigen Monaten sein) zwischen 650 und 850 Euro.
      Im Juli habe ich nun vom Arbeitgeber einen “Corona-Bonus” erhalten. Dadurch lag nun im Juli der Geldeingang einmalig bei 1310 Euro.
      Nun kann ich auf knapp 140 Euro nicht zugreifen.
      Meine Frage wäre, ob ich auf diesen Betrag im August zugreifen kann wenn nur ca. 700 Euro eingehen bzw. gibt es einen speziellen Schutz für den Corona – Bonus?
      -Wenn ja, was muss ich unternehmen bzw welche Unterlagen etc der Bank beibringen?
      Für Ihre Antwort bzw Hilfestellung bedanke ich mich bereits im Voraus.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thorsten H.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        wenn Sie nichts unternehmen, wird die Summe auf jeden Fall an die Gläubiger ausgezahlt.
        Wenn es sich um den Corona-Pflegebonus für Beschäftigte in Pflegeberufen handelt, so ist dieser unpfändbar. Sie sollten beim zuständigen Vollstreckungsgericht / der Vollstreckungsstelle des Amtsgerichts die Freigabe beantragen und dafür den Nachweis mitbringen, dass es sich um den Pflegebonus handelt, bzw. das Gericht vorab telefonisch kontaktieren und erfragen, welche Unterlagen Sie mitbringen sollen.
        Handelt es sich um einen sonstigen Corona-Bonus, so ist die Frage nach der Pfändbarkeit noch nicht abschließend geklärt, Sie könnten es dennoch beim zuständigen Gericht versuchen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    90. Lukas
      says:

      Hallo,
      ich habe folgende Frage:
      Ich habe im Juni eine Steuerrückzahlung in Höhe von etwas über 2600€ auf mein P-Konto erhalten. Von diesem habe ich auch den Freibetrag genutzt. Jetzt ist es zur Zeit leider so, dass ich durch Corona keinen monatlichen Eingang auf das Konto habe (Mit der Agentur f. Arbeit bin ich bereits in Kontakt, aber habe noch keine Hilfen erhalten). Nun habe ich ja noch gute 1.500€ auf dem Konto, auf die ich nicht zugreifen kann theoretisch. Gibt es einen Weg auf dieses Geld zugreifen zu können?
      LG und vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider besteht keine Möglichkeit, die Steuererstattung auf dem P-Konto freigeben zu lassen. Der Teil, der den Freibetrag übersteigt, ist pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    91. Elli
      says:

      Hallo.Ich habe am 30 .06.Alg2 bekommen und leider auch am 30 gehalt für meinen neuen Job.Das gehalt sollte erst am 01.07.kommen.insgesamt sind das 1500 Euro.Wir der Überschuss jetzt gepfändet oder geht sehr in den Juli über.ich habe eine pfändung auf dem konto

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da das Gehalt für den Zeitraum Juli bestimmt ist, handelt es sich um “künftiges Guthaben” im Sinne des § 835 ZPO Abs. 4 und steht Ihnen somit in diesem Monat zur Verfügung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    92. Sunny
      says:

      Vielen Dank für ihre Antwort.

      Können sie bitte allgemein nochmal genau den Punkt erklären, wieso Guthaben im Dritten Monat überhaupt pfändbar werden kann? Mit welcher welche Begründung kam es dazu?! (Das oben Erklärte macht m.M.n nach keinen Sinn bzw. man setzt etwas in einen eine falschen Zusammenhang.)

      Schließlich darf man jeden Monat bis zu 1100€ verfügen und in jedem Monat würde jeder Geldeingang zum Verbrauch des Pfändungsfreibetrages führen. Da man etwa von 1000€ leben muß, verstehe ich diesen Anspruch und Sinn nicht… Zumal das Verfügen durch die Möglichkeit der Bargeldabhebung ja gar nicht verhindert wird…

      Der Fokus lag ja auf der Überschreitung der Pfändungsfreigrenze, die durch das “Monatsanfangsproblem” entstand… Das wäre normalerweise nicht möglich, einmalig in einem solchen Fall (zweimaliger Eingang von Sozialleistungen in einem Monat) natürlich schon. Es würde also Sinn ergeben, wenn eine erneute Übernahme von Geld im dritten Monat wieder aus irgendwelchen Gründen über die Pfändungsgrenze käme, daß man den Überhang nicht behalten dürfte! (Es gibt wohl auch Urteile, in denen das auch so gesehen wurde!) Um “Ersparnisse” handelt es sich ja nie direkt und von “nicht verbrauchtem Guthaben” sollte man vielleicht lieber von “nicht verbrauchtem Pfändungsfreibetrag”, der jeden Monat geschützt ist, sprechen. Diesen könnte man nicht mitnehmen und nur durch eine solche Regelung würde man überhaupt in eine Lage versetzt z.B über mehr Geld verfügen zu können, als es das Pfändungsrecht vorsieht…( Etwa 200€ Luft nach oben (nicht verbrauchter Pfändungsfreibetrag) würde bei Mitnahme etwa 1300€ Verfügungsrahmen ergeben… Das geht aus gutem Grund nicht!)

      Es käme meiner Meinung nach nur darauf an, ob Übernahmebeträge oberhalb oder unterhalb von 1100€ liegen und daß die “On – Top – Regelung nur vom ersten in einen weiteren Monat möglich wäre. Ich schätze, daß eine Bank das sogar technisch einstellen könnte und ansonsten kann man das manuell schnell nachvollziehen…

      Auch besitzen sie das Geld (was am 31. eingeht) ja real nur einen Monat und leben davon und nicht zwei! Ist ihnen das schon aufgefallen?

      Was kann man denn nun zu dem Urteil des BGH aus dem Jahr 2014 Sagen, worauf ich mehrfach hinwies? Was genau kann man damit anfangen?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wegen § 835 Abs. 4 S. 1 BGB kann ein Schuldner über die auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Gelder, die der Sicherung des Lebensunterhalts für den Folgemonat dienen sollen, auch dann verfügen, wenn der Pfändungsfreibetrag des Kalendermonats im Sinne des § 850k Abs. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschöpft ist. Dies gilt, soweit die eingegangenen Sozialleistungen den Freibetrag des Folgemonats nicht überschreiten (§ 835 Abs. 4 S. 1 iVm § 850k Abs. 1 S. 2 BGB). Insofern besteht die bei Neueinführung des § 850k BGB entstandene Monatsanfang-/Monatsendproblematik nach einem korrigierenden Federstrich des Gesetzgebers (schon lange) nicht mehr.

        Es wird auch der Freibetrag für den Folgemonat geschützt (§§ 850k Abs. 1 S. 2, 835 Abs. 4 S. 1 BGB). Ein Guthaben am Monatsende darf nur insoweit an den Gläubiger ausgekehrt werden, als es den Pfändungsfreibetrag des Schuldners übersteigt. Das Restguthaben wird erst dann ausgekehrt, wenn es auch im darauffolgenden Kalendermonat nicht verbraucht wird. Auch wenn der Schuldner seinen Freibetrag auf dem gepfändeten Pfändungsschutzkonto im laufenden Kalendermonat bereits ausgeschöpft hat, sind am Monatsende eingehende Gutschriften in Höhe des Freibetrages bis zum Ablauf des Folgemonats in der Regel nicht der Pfändung unterworfen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    93. Sunny
      says:

      Mal ein konkretes Beispiel:

      am 31.3.20 geht ALG II ein, im Mai werden 15€ gesperrt.

      Es geht allgemein immer nur 440€ ALG ein. (Rest ist derzeit anders geregelt, u.a. wegen diese P – Konto -Murkses…)

      Natürlich zieht die Bank wieder alle Register und verlangt umständliche Freigaben der Gläubiger.
      Zwei öffentliche. (Regionskasse der Stadt dürfte wohl wie das Finanzamt beides im einem sein?) Wobei ich vom zweiten gar nichts wußte! Ist es für irgendwas relevant, daß mir darüber nie ein PfÜB zuging?! Bzw. macht das in irgendeiner Hinsicht einen Unterschied?) Einer hat bereits freigegeben nun fordern sie dasselbe nochmal vom anderen… Ist das korrekt, daß hier beide Gerichte bemüht werden müssen?

      Ich sehe hier auch allgemein Interessenskonflikte bez. einer ordnungsgemäßen Freigabe. Der erste Gläubiger könnte ggf. beeinflusst sein, ordentlich nur nach Tatschen zu urteilen, da er weiß, daß es danach einem andere zufallen könnte und der zweite durch das das Wissen darum, daß bei hohen Forderungen des ersten ihm sowieso nie etwas zustehen würde und seit Jahren auch nie tat…

      I.d.R. geht das ja über ein unabhängiges Gericht, was dann den gesamten Betrag freigäbe und für alle Gläubiger Wirkung entfalten würde. (Nur handelt es sich ja nicht um eine Erhöhung im eigentlichen Sinn und das Amtsgericht scheint hier nicht zuständig zu sein. Fatal.)

      Ist das unter den Umständen, da schon bei der Erstübernahme von einem Monat in den anderen ja nicht mal der Freibetrag ausgeschöpft worden ist, eine Weigerung der Bank überhaupt zulässig?

      Auch hat die Bank, trotz Konfrontation mit der Rechtslage und Nachfrage, mir keine Rechtsgrundlage genannt, wieso sie trotz des Urteils vom BGH vom 4.12.20 (AZ IX ZR 115/14 diese für den Schuldner ungünstige Praxis fortführt und ist offensichtlich nicht bereit, daran etwas zu ändern… Zumindest müßte ich doch unter Berücksichtigung dieses Urteils das Geld sofort freikommen können. Auch von der Sparkasse selbst, oder?

      Was soll ich jetzt tun? Ich würde das gerne an einen Anwalt abgeben, um dieses ganze Procedere anzugreifen. Schließlich kam es ja auch zu diesem erfolgreich Urteil! Dann müßte ich allerdings wohl so eine Art einstweilige Verfügung erwirken, oder? (Bei wem?) Sonst müßte ich ja endlos während des Verfahrens auf mein Geld verzichten…

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich kann ich zu Ihren Fragen Folgendes sagen:

        – Behörden können aus Ihren Bescheiden vollstrecken, so etwa die Finanzbehörde (vgl. § 251 AO). Diese brauchen keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen und zustellen zu lassen.
        – Bezüglich der Frage, ob Sie ein unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegendes Guthaben in den nächsten Kalendermonat mitnehmen und darüber verfügen können, geben Sie sich bereits die Antwort hierauf.

        Um Ihnen eine zufriedenstellende anwaltliche Betreuung anbieten zu können, bedarf es einer eingehenden Prüfung. Gerne geben wir Ihnen eine Auskunft über mögliche Handlungsmöglichkeiten im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 67770055 oder per E-Mail unter info@anwalt.kg.de.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    94. Sunny
      says:

      Nachtrag zu meinem Beitrag vom 3.1.20:

      Sie schrieben, ich solle ein P – Konto eröffnen…

      Da beschrieb ich bereits das Procedere MIT P – Konto! Es geht doch genau um das Übernahme – Problem, was sie oben in dem Artikel beschreiben… (Dadurch hat jemand, dessen Geld am 31. eingeht völlig andere Scherereien, als der, dessen Geld normal am 1. eingeht… Der müßte nämlich nur zweimonatlich zum Automaten, aber von dem Restgeld kommt im dritten Monat i.d.R. gar nichts an und somit besteht diesbezüglich keine Notwendigkeit, da sich einfach nur ein Kreislauf bildet! Und dann hat das Geld dort auch zwei Monate gelegen, während das andere lediglich einen Monat und einen Tag verweilte, also völliger Unsinn, ich aber trotzdem immer am Ende des Monats abheben muß, daß die Sparkasse es nicht sperrt! Also, auch die doppelte Last und Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit…)

    95. Sunny
      says:

      Was für eine unfassbar schwachsinnige und groteske Regelung! Aus Übernahmen dürfte sich nie ein Problem ergeben, solange diese den Freibetrag nicht sprengen!

      Nicht nachvollziehbar, wieso hier willkürlich die Rede von “Ansparungen” ist… Man wirtschaftet in wechselnder Höhe unterhalb des Pfändungsfreibetrages, was völlig normal ist und niemanden zu interessieren hat. Zumal ohnehin die Sperre ab 1100€ einsetzt , man mit wenig Geld wirtschaftet, jeden Monat eingehendes Geld den Pfändungsreibetrag verbraucht und ein “first in, first out – Prinzip” angewendet wird. Daher kann schon allein dadurch nicht über zuviel Geld verfügt werden..

      Jeder Geldeingang, egal woher er kommt, wird doch jeden Monat erneut wieder als Geldeingang gewertet und verbraucht somit den Pfändungsfreibetrag! Daher ist es egal, ob ich es liegenlasse oder abhebe und wieder einzahle… (Es ist halt nur hübsch umständlich und bietet eine wirre Gelegenheit für Gläubiger, durch Fehler an unpfändbares Geld zu kommen…Beschämend!)

      Ein Problem besteht doch lediglich bei Gehalt oder Sozialgeld, was am Ende des Monats eingeht und für den nächsten Monat gedacht ist. Das sogenannte “Monatsanfangsproblem”. Das steht dann einmalig getrennt voneinander im darauffolgenden Monat zur Verfügung und sollte so natürlich nicht mehrfach möglich sein.

      Dazu müßte aber nicht im dritten Monat komplett eine Sperre für Gelder auf dem Konto erfolgen, sondern nur für Übernahmebeträge, die oberhalb von 1100€ lägen…

      Da müßte der Gesetzgeber nachbessern!!

      Wahnsinn, was man nur wegen dieses Unsinns für Ärger an der Stelle hat, weil Sozialleistungsempfänder sogar noch schlechter gestellt werden als alle anderen und dadurch gezwungen werden, MONATLICH abheben müssen!! Und Geld, welches mal liegengeblieben, aber prinzipiell nicht pfändbar ist, umständlich wieder freikämpfen müssen…

      Zudem wird von dem Banken ständig das Urteil des BGH vom 4.12.14 (AZ IX ZR 115/14) mißachtet, was genau diese Desaster beheben sollte!

    96. Michael
      says:

      Guten Tag,

      folgendes Problem/Fragestelung. Ich habe mitte April 2020 eine KOntopfändung erhalten. Darauf hin habe ich mein Konto sofort in ein P-Konto umgewandelt und eine entsprechende Bestätigung erhalten. Zeitgleich habe ich 2 Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt ca. 2.050 EURO erhalten.

      Obwohl mir bestätigt wurde, dass mein Konto in ein P-Konto umgewandelt wurde, war es mir nicht möglich noch im April über Gelder zu verfügen ( Karte war nach wie vor gesperrt und auch eine online-Überweisung ließ sich nicht durchführen). Erst am 04.05.2020 hat sich die Bank bei mir gemeldet mit der Bitte eine manuelle Belegüberweisung durchzuführen. Ich bin davon ausgegangen bzw. gehe davon aus, dass der gesamte Betrag in den Mai übertragen wird und mir insofern die 2050 EUR ( Freibetrag April + Freibetrag Mai) zur Verfügung stehen. Ist das so richtig?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da beide Beträge im gleichen Monat zugegangen sind, ist eher davon auszugehen, dass der Betrag nur bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags freigegeben wird, der Rest wäre dann pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    97. Sandy S. .
      says:

      hallo ich habe ein p-konto mit ein pfändungsfreibetrag von 2073,28€ aber die Postbank hat mir nur 1129€freigegeben meine frage dürfen die das ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        auf Basis der von Ihnen geschilderten Umstände erscheint mir dies rechtswidrig. Ich empfehle Ihnen, beim Kundenbetreuer Ihrer Bank nachzufragen, weshalb Ihr Zugriff geschmälert ist. Es könnte Ihnen überdies helfen, wenn Sie dem Kundenbetreuer eine P-Konto-Bescheinigung vorlegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    98. C.  C.
      says:

      Hallo.

      Ich bin jetzt knapp seit einem halben Jahr im wohlverhaltensphase und habe einen p konto bei dem ich im Januar Februar März einen geldeingang über den Freibetrag hatte, für den März hatte ich meinen Freibetrag überschritten, jetzt im 1.mai wollte ich nochmal Geld abheben im Rahmen des Freibetrages, doch es geht irgendwie nicht, es wird mir angezeigt, das ich bloß einen Freibetrag von 169€ habe obwohl auf meinem Konto noch über 2500€ Geld drauf ist. Habe ich jetzt keinen Zugriff mehr auf mein Bestehendes Geld oder wie läuft das ab?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Herr C.,

        grundsätzlich steht Ihnen jeden Monat der Pfändungsfreibetrag zu. Weshalb Sie keinen Zugriff auf den vollen Pfändungsfreibetrag haben, lässt sich aus Ihren Ausführungen nicht sagen. Ich empfehle Ihnen, beim Kundenbetreuer Ihrer Bank nachzufragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    99. Johannes
      says:

      Hallo und guten Tag. Ich habe schon seit längerem ein pkonto, wo aber bisher keine Geldeingänge waren. Seit diesem Monat bekomme ich ALG2 habe jetzt am 15.04 die Zahlung für April erhalten in Höhe von knapp 700 Eur. Und am Ende des Monats ( also um den 30.) Kommt das geld für den Mai wieder ca 700eur. Da aber beides im April gebucht wird , sind dann die 200 Eur die über den Freibetrag sind weg ? Obwohl der zweite Geldeingang ja für den Mai gedacht ist. Bitte um ihre Hilfe. P.s. ja es liegt eine Pfändung vor auf dem pkonto.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Regel kann die Bank dies automatisch regeln. Da es sich um Einkommen handelt, welches für Mai gedacht ist, können Sie im Mai auch über den vollen Betrag verfügen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    100. Ghorayeb
      says:

      guten Tag, ich erhalte jeden Monat ca.am 30. mein Lohn( ca.1100 )für den folgemonat.
      am 7.3. habe ich eine Überweisung/guthaben von 900 Euro überwiesen bekommen und lag ja somit über meinem Freibetrag .nun meine frage wie kann ich an diese 900 Euro kommen? bringt es etwas mir meinen lohn am Tag es eingangs komplett abzuheben? so das ich diese 900 mit in den folgemonat nehmen kann und darüber verfügen kann?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn es sich bei den 900 Euro nicht um einen aus irgendeinem Grund unpfändbaren Betrag handelt, kann der Betrag, der die Pfändungsfreigrenze übersteigt, gepfändet werden. Sie werden dann nicht in der Lage sein, Ihren Lohn abzuheben. Die Beträge oberhalb des Schutzbetrags des P-Kontos sind nicht geschützt.
        Sie könnten womöglich gemäß der Regelung des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO Ihren Freibetrag in den nächsten Monat übertragen lassen, wenn es sich wie von Ihnen angegeben um das vorab gezahlte Einkommen für den Folgemonat handelt. Teilen Sie dies Ihrer Bank mit.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    101. Sunny
      says:

      Hallo ich habe da eine Frage am 15.03 kam Unterhalt am 1.04 gehen Rechnungen ab,daher habe ich das Geld von 240 € auf dem Konto gelassen . Ist es ratsam dieses Geld runter zu holen oder können meine Rechnungen bezahlt werden von diesem Geld?

      Vielen Dank im vorraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie können die 240 € Guthaben mit in den nächsten Monat übernehmen, es wird zunächst nicht gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    102. Raimond
      says:

      Guten Tag,

      Zuerst ich kann das bestätigen was Sie bestätigen geschrieben haben. Habe selbst P-Konto seit langen und Guthaben über 500 Euro was sich angesammelt hat. Ich kann darüber aber immer Verfügen.
      Meine Frage ist eine andere. Meine Firma überweist immer zwischen 1.28ß Euro und 1.300 Euro auf P.Konto. Davon sind aber 170 Euro bis 180 Euro eine Mehraufwendungen nach § 850f und nicht pfändbar. Meine Firma berechnet auch alles richtig. Das Problem ist meine Bank.
      Wie kann ich erreichen das ich jeden Monat über mein vollen Betrag verfügen kann?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider muss der Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Betrags beziffert sein, das heißt bei schwankender Höhe muss der Antrag ggf. stets aufs Neue gestellt werden.
        Um die Schulden endgültig loszuwerden, kann ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung bei unserer Kanzlei anbieten. Lassen Sie sich einfach unter 0221 – 6777 0055 einen Termin geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    103. Dagmar
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      gehe ich nun richtig in der Annahme, dass ich nur dann auf der sicheren Seite bin was den gesparten Teil meines Existenzminimums angeht, wenn ich zusehen, dass ich, bevor das neue Gehalt auf mein Konto kommt, ich gut damit beraten bin, den evtl. Überschuss vom Konto abzuheben oder gar gleich am Monats fang, wenn das neue Geld da ist, ich nur das auf dem Konto stehen lasse, was für Lastschriften wie Strom etc. verfügbar sein muss. Das wäre doch eigentlich die einfachste Gangart. Oder? Was passiert, wenn ich nun aber dieses angespart Geld zuhause habe, gegebenenfalls ein Gerichtsvollzieher kommt und ich das Geld nun zuhause habe, weil ich mir es angespart habe z. B. für eine neue Waschmaschine oder dergleichen. Der nimmt doch dann das Geld quasi als Tadchenofändung mit. Richtig?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        das ist richtig. Bei Pfändungen sowie in der Privatinsolvenz vor Beginn der Wohlverhaltensphase sind Ersparnisse pfändbar, dabei kommt es nicht darauf an, ob diese aus unpfändbarem Einkommen gebildet wurden und ob sie in bar oder auf dem Konto vorliegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    104. Alexander F. .
      says:

      Guten Tag,

      Meine Frage lautet wie folgt:

      Auf meinem bestehendem P-Konto wird diesen Monat eine Summe von etwas mehr als 5000 EUR eingehen. Liege ich richtig, dass ich den Freibetrag diesen Monat und im darauffolgendem Monat bis zum Limit nutzen kann, und der restliche Betrag dann im April automatisch gepfändet wird? Oder verläuft es anderes? Ich bin um Ihre Antwort dankbar.

      MfG Alexander

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider besteht die Möglichkeit der “Mitnahme” von Guthaben nur für den geschützten Teil des Guthabens.
        Angenommen, vor der Einzahlung beträgt der Kontostand 0 €, dann wird bereits diesen Monat der gesamte den Freibetrag übersteigende Teil des Einkommens abgeführt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    105. Sementha
      says:

      Guten Tag
      Hab folgendes Anliegen..
      Ich bin seit knapp 3 Jahren in der verbraucherinsolvenz und habe ein P konto.
      Habe immer alg2 bekommen nun hatte ich im letzten Monat eine Nachzahlung von 970 Euro fürs letzte Jahr da ich letztes Jahr zuwenig immer bekommen habe … Am 20.2 kam mein Lohn da ich neue Arbeit habe und habe jetzt knapp250 Euro überschritten also ist gesperrt denke kann ab dem 1.3 da ran ..
      So nun dfolgendes Problem angenommen habe diese 250 Euro ab dem 1.3 zur Verfügung und am 20.3 kommt der Lohn von knapp 2000 Euro kann ja dann nur 900 abheben ist der Rest bis 1.4 gesperrt oder weg und am 20.4 bekomme ich dann nochmal 1000 Euro… Wie verhält sich das kann ich auf all die Gelder zugreifen ? LG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        da Ihnen in der Insolvenz ohnehin nur die unpfändbaren Beträge zustehen, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Freigabe dieser Beträge stellen, auch wenn diese höher sind, als der Schutzbetrag des P-Kontos.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    106. Herr G.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V Ghendler,
      ich habe folgendes Problem und zwar bin ich arbeitslos nehme aber im nächsten Monat wieder die Arbeit auf. Rückwirkend für die 2 Monate wo ich Arbeitslos war werde ich Hartz IV zurück gezahlt bekommen. Aber in dem Monat wo ich wieder in die Ausbildung gehe werde ich auch Gehalt bekommen, somit also in einem Monat auf meinem P Konto Ausbildungsgehalt was bei ca. 900 € liegt Kindergeld und die Rückzahlung der 2 Monate des Arbeitslosengeldes 2 erhalten. Im Januar und Februar hatte ich aber mein P-Konto nur mit dem Kindergeld genutzt was die Freigrenze nicht mal ansatzweise ankratzt. Nun die Frage: werde ich vollen Zugriff auf beide Beträge haben oder ist nur die Freigrenze verfügbar?

      Ich würde mich über eine zügige Antwort freuen. Ich sehe Ihrer Antwort entgegen.

      Mit freundlichem Gruß M.Golz

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Golz,

        vielen Dank für Ihre Frage. Leider steht Ihnen jeden Monat nur der Freibetrag zur Verfügung, auch wenn Sie in den Monaten davor weniger erhalten haben. Nicht genutzte Freibeträge kann man nicht in den nächsten Monat übernehmen.
        Kindergeld ist jedoch unpfändbar, die Rückzahlung des ALG bezieht sich auf die vergangenen Monate. Sie könnten also unter Umständen erreichen, dass diese Beträge Ihnen ausgezahlt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    107. Christian F.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bekam im Dezember 3200 Lohn und hab eine Freigrenze von 1178 euro hab im Dezember den ganzen Freibetrag abgehoben und im Januar hatte ich kein Geld auf mein Konto erhalten und hab im Januar auch noch Mal 1178 abgehoben jetzt sind noch knapp 850 Euro auf dem Konto dieser Betrag ist jetzt nicht mehr geschützt ?

      Desweiteren wie läuft das mit Auslöse die ist ja normal pfändungsfrei weil diese mir auch im Lohn überwiesen wird ? Genau so wie die Zuschläge ?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Forbriger,

        ohne nähere Angaben kann ich nicht beurteilen, welche Beträge auf Ihrem Konto geschützt sind. Grundsätzlich ist das Einkommen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags geschützt, was darüber hinausgeht, kann gepfändet werden. Nur wenn es sich um Gehalt für einen anderen Monat handelt, kann dies ebenfalls geschützt sein.
        Spesen und Verpflegungszuschläge bzw. Auslöse sind auf dem P-Konto geschützt, wenn man einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellt. Der Schutz erfolgt nicht automatisch. Zudem muss aus der Abrechnung bzw. den Überweisungen klar ersichtlich sein, um welche Beträge es sich handelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    108. Matze
      says:

      Servus.
      Kommt der Überhang aus dem Vormonat eigentlich on top oder ist wieder nur der eigentliche Freibetrag verfügbar? Falls ja – also on top – gibt es dafür Urteile oder entsprechende Paragraphen?

      MfG Matze

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        das Geld kommt “on Top” und ist zusätzlich zum eigentlichen Freibetrag verfügbar.
        Die Grundlage dafür liefert § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    109. Daniel K.
      says:

      Guten Tag, ich habe einen freibetrag von 1632 € im Dezember 2019 habe ich 3200 € doppelten Lohn erhalten, im Januar wieder nur 1200 € zur Mitte des Monats, habe ich jetzt zum Anfang Februar nichts zur Verfügung?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Koch,

        doch, für den Februar haben Sie wieder den monatlichen Freibetrag zur Verfügung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    110. Phillip D. .
      says:

      Ich erhalte am 31. Januar ca. 905 € auf mein Konto. Am 15. Februar erhalte ich ca. 1100 €. Vorausgesetzt, dass mein Guthaben vor der Januar Überweisung 0 € beträgt, über wie viel Geld kann ich im Februar verfügen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        wenn die erste Überweisung noch am 31.01. ankommt, können Sie im Februar über die volle Summe von rund 2.000 Euro verfügen, da keine der beiden Überweisungen den Grundfreibetrag überschreitet. Sie müssten im Februar aber mindestens 905 Euro abheben, da Sie dieses Geld nicht in den März mitnehmen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    111. Sunny
      says:

      Wie kann es eigentlich sein, daß man Leuten etwas von unpfändbaren Geld nehmen kann? Ich generiere zu keinem Zeitpunkt mehr Geld, als ich zuvor besaß, da es sich um das gleiche handelt und käme vermutlich selbst nach zwei Monaten zusammengerechnet mit den neuen Geldern nicht über die Pfändungsgrenze… Man erzielt keine Zinseinnahmen, erhält keine Erbschaft o.ä. Man würde lediglich zu einem anderen Zeitpunkt über das gleiche Geld verfügen können… Alles hinge aber vom Überschreiten div. Grenzen ab, was hier vollkommen ausgehebelt wird! Schon 5 Euro könnten zwei Monate später zum Problem werden und pfändbar, wobei es ja eben nicht um Reichtümer, von denen Schulden abzubezahlen wären, geht…

      Es wird nicht mehr nach Grenzen geschaut, wo man davon ausgeht, daß derjenge erst darüber in der Lage wäre und es angemessen wäre, jemanden Gelder für die Rückzahlung von Schulden abzuverlangen, sondern man will tasächlich bei Menschen, die vom Existenzminimum leben, die Rechnung aufmachen, daß, so sie vereintlich etwas übrig haben und es innerhalb einer bestimmten Zeit nicht verbraucht wurde (wobei das ja ihre Sache des Wirtschaftens wäre und keinen etwas anginge, eben weil es unterhalb der Grenze läge…) einfach zum Schudentilgen abnehmen kann… Dabei handelt es sich bei so geringen Summe ohnehin nur um Puffergeld, was zwangsläufig und logischerweise durch die variablen Lebenshaltungskosten anfällt und nur zu einem anderen Zeitpunkt ausgegeben werden wird.

      Das Geld dürfte somit gar nicht zur Verfügung stehen und auch nach zwei Monaten nicht pfändbar sein… Da bestand wohl ein Denkfehler Es dürfte ja wenn überhaupt nur die Differenz oberhalb von 1100€ betreffen…

      Auch die Zuverdienstfreigrenze von 100€ bei ALG II müßte doch dann logischerweise sofort zur Schuldentilgung aufgewendet werden…

      Auch ist jemand mit ALG II gezwungen, jeden Monat sein Geld abheben zu müssen und hat keine Möglichkeit, Geld mit in den nächsten Monat zu übertragen…Jedenfalls nicht ohne Umstände auf seinem Konto… (Das erste Mal zähle ich jetzt mal nicht, da es sich ja um eine Vorauszahlung handelt…) Es ist unfair und mitunter gar nicht so einfach. Keine Filialen mehr oder man muß Einkäufe extra danach ausrichten, nur um Geld abheben zu können, muß exakt am letzten Tag zum Automaten oder müßte in eine Filiale fahren und das aufgezwungene Geldabheben verursacht somit noch unangemessenen Mehrkosten… Von anderen Problemen, die sich natürlich aus diesem Umstand ergeben können, mal ganz abgesehen…Wo man dann unter viel Stess mit der Bank seinem Geld hinterherlaufen darf…)

      Hat dagegen schonmal jemand geklagt oder wird auf anderer Ebene etwas dagegen unternommen? Selbst bei den zuständigen Gremien war dovch da mal etwa in der Mache bzw. auf dem Weg, da etwas zu verändern? Könnte man dagegen klagen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        um zu vermeiden, dass unpfändbare Einkünfte doch gepfändet werden, rate ich Ihnen zu einem Pfändungsschutzkonto (kurz: “P-Konto”). Bei der Pfändungsgrenze von 1.179,00 € ist dann eine starre Grenze auf dem Konto eingerichtet, die Pfändungen unterhalb dieses Betrages verhindert. Inwiefern auf dem Klageweg etwas an der gängigen Praxis zu ändern ist, darf bezweifelt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    112. Jago
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe auf meinem P Konto ein Saldo von 1300 Euro über den Monatswechsel. Es folgt jetzt kein neues Gehalt. Wird mir das restliche Guthaben des Kontos als Freibetrag für den nächsten Monat freigegeben?

      Beste Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn Sie im letzten Monat mindestens 1.300 Euro auf Ihr Konto erhalten haben, so bleibt der Betrag auch in diesem Monat verfügbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    113. Siron
      says:

      Hallo, ich habe folgende Fragen:

      – seit dem Bestehen meines P Kontos wurden etliche EUR nicht ausgeschöpft. Z.B. von geschützen 2.000,– gehen nur 1.500,– ein. Das über sechs Monate, sodass sich ein nicht ausgeschöpfter Betrag von 3.000,- errechnet. Im siebten Monat gehen 4.000,– EUR ein. Was geschieht mit den 2.000,- welche den monatlichen Freibetrag überschreiten? Werden diese gepfändet oder stehen zur Verfügung?

      Vielen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag kann nicht mit in den nächsten Monat “mitgenommen” werden, denn der Freibetrag schützt nur das Einkommen in einem bestimmten Monat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    114. Oktay K.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      wie verhält es sich, wenn man aus gutem Glauben und Unwissenheit Geld einer Drittperson (z.B. Tochter) eingezahlt hat. Dieser überschritt die Freigrenze, sodass das P-Konto gesperrt wurde.
      Kann dieser Betrag irgendwie zurückgeführt werden oder ist das unwahrscheinlich?

      Es handelte sich um eine größere Menge Kleingeld – das Konto der Tochter war zu gegebenem Zeitpunkt nicht verfügbar.

      Ich bedanke mich.
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        wenn das Geld gepfändet wurde, kann Ihre Tochter theoretisch das Geld vom Gläubiger herausverlangen. Reagiert dieser nicht, kann die Forderung auf dem Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden.
        Das Problem ist jedoch die Beweisbarkeit. Ihre Tochter wird vermutlich nicht beweisen können, dass es sich um ihr Geld gehandelt hat. Bei einer Bareinzahlung wird zunächst vermutet, dass es sich um das Geld des Kontoinhabers handelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    115. Tina
      says:

      Guten Morgen , ich habe mein Gehalt anstatt am 27.11.2019 erst am 2.12.2019 bekommen und nun kommt am 27.12.2019 mein Gehalt für Januar . Dadurch habe ich im Dezember auf meinem Konto mehr als den Freibetrag geht das Geld auf den nächsten Monat rüber oder ist es futsch sobald es auf mein Konto ist ? Mach mich da jetzt total sorgen . Vielen Dank Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        dieses sogenannte “Monatsanfangsproblem” beim P-Konto ist geregelt in § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO. Sie können somit über Ihr Gehalt für Januar verfügen, obwohl es bereits im Dezember auf das Konto eingeht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    116. Charleen M.
      says:

      Guten Abend,

      ich habe eine Lohn von 3.3000 €, davon gehen jetzt über 2.000 auf das Unterkonto und der Unterhaltsvorschuss auch, bekomme ich beide Beträge im Dezember wieder? Und wie lange dauert es ein P-Konto umzuwandeln bzw. wie lange darf sich die Bank Zeit, wenn der Gläubiger Bescheid gibt, das alles bezahlt ist. Ich muss nämlich davon die Klassenfarht in Höhe 500 Euro bezahlen, wollte es nur zur Grenze ausgezahlt werden, bekomme ich Arge Probleme mit den Rechnungen, und mit Schule

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Möhring,

        sobald die Schulden bezahlt sind, erhalten Sie den Beleg, dass der Pfändungstitel erledigt ist. Wenn dieser Beleg der Bank vorgelegt wird, können Sie bereits im laufenden Monat wieder über den vollen Betrag verfügen.
        Grundsätzlich sollten Sie unverzüglich, nachdem die Bank von der Erledigung der Pfändung erfahren hat, wieder auf das gesamte Guthaben zugreifen können. Die Bank darf die Freigabe des restlichen Guthabens dann nicht mehr verweigern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    117. Burak
      says:

      Hallo,

      ich habe immer am Ende des Monats Angst, da ich meinen Gehalt in der Regel immer zwischen den 26. und den 1. Überwiesen bekomme.
      Das bringt folgende Probleme mit sich: Ich bin unterhaltspflichtig gegenüber 2 Personen und habe einen Netto Einkommen in Höhe von 2680,00€ . Ich kann immer nur den Freibetrag abheben was vorgesehen wurden ist ( ca. 2100€ ) und um den rest muss ich Zittern.

      Gibt es dort eine Regelung ?

      Vielen Dank und Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr C.,

        es ist grundsätzlich so, dass Sie für einen Monat einen Pfändungsfreibetrag haben, der einmal in den nächsten Monat übernommen werden kann, soweit er nicht aufgebraucht wurde. Dies geht grundsätzlich nur von einem Monat zum nächsten Monat. Eine Veränderung dieses Verfahrens ist nicht möglich. Damit lässt sich in einem Monat maximal der doppelte Pfändungsfreibetrag ansparen, wenn im vorherigen Monat keine Verfügung stattfand. Der komplette Lohn wird bei einem P-Konto insoweit nicht gepfändet, als dass Sie in jedem Monat Ihren Pfändungsfreibetrag eingeräumt bekommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    118. Serkan
      says:

      Guten Tag, meine Frage wäre folgende. Ich bin momentan in der Insolvenz und ein Azubi und verdiene dementsprechend wenig Geld. Jetzt meine Frage: ich verdiene 716 Euro netto und hatte zum ersten des Monats 1100 Euro ca. auf meinem Konto und habe von diesem Geld 500 Euro abgehoben und jetzt darf ich auf das restliche Geld nicht zugreifen.. was soll ich jetzt machen ich bin auf das Geld angewiesen.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider ist es nicht möglich, Geld auf dem P-Konto für länger als einen Monat anzusparen. Sie können also nicht mehr als ein Monatsgehalt ansparen, denn Sie müssen das Geld spätestens im Folgemonat ausgeben. Wen SIe weniger ausgeben, als Sie aus dem Vormonat “mitgenommen” haben, so sind die Beträge nicht mehr geschützt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

        Mit

    119. Lucy
      says:

      Guten Tag,

      durch den Morgigen Feiertag, sind die Geldeingänge für den November schon auf meinem Konto verbucht worden. Zur Zeit kann ich nur über einen Teil in höhe meines Freibetrages verfügen. Was passiert mit den anderen Teil ? Wird diese zum 01.11 wieder zur Verfügung gestellt ? Quasi als Einkommen in Höhe des Freibetrags für den November ?
      mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        hierbei handelt es sich um das sogenannte “Monatsanfangsproblem” beim P-Konto.
        Dies hat der Gesetzgeber so geregelt, dass sich der Pfändungsschutz für das Gehalt des nächsten Monats verlängert. Dies ergibt sich aus § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO. Über das Geld kann erst ab Anfang des Folgemonats verfügt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    120. Vanessa
      says:

      Hallo, Ich habe eine Nachzahlung von 3.000€ bekommen.
      Der Freibetrag für diesen Monat ist erschöpft wird der restliche Betrag am nächsten Monat für mich verfügbar sein?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Ratsuchende,

        es kommt darauf an, um was für eine Nachzahlung es sich handelt. Eine Bonuszahlung ist so zu behandeln wie normales Arbeitseinkommen und könnte daher nach den Regelungen für Arbeitseinkommen gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    121. Hanna
      says:

      Guten Tag,
      im Oktober bin ich über den Freibetrag somit ist ein Teil meines Guthaben gesperrt und wird abgeführt.Soweit so gut. Ich habe am Anfang Oktober Unterhalt ( Kind) für den Folgemonat November erhalten. Nun meine Frage was ist wenn der Unterhalt am 31.10. für Dezember fliest. Was theroetisch erst am 01-11-2019 auf mein Konto sein sollte . Darf diese auch einbehalten werden, da es im Oktober geflossen ist. ? obwohl es für den Dezember der Unterhalt meines Kindes ist. Verwendungszweck steht kein Monat

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Kindesunterhalt zählt nicht zum Einkommen und ist unpfändbar. Wenn Sie der Bank den Nachweis erbringen, dass Sie Unterhaltszahlungen erhalten, so darf dieser Betrag nicht gepfändet werden.
        Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie ein Konto auf den Namen des Kindes eröffnen und die Beträge dorthin einzahlen lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    122. Paul J.
      says:

      Hallo.
      Ich bin 180 Euro über den Freibetrag .
      Ist das Geld futsch oder kann ich das im kommenden Monat nutzen ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Jennog,

        wenn das Geld nicht gepfändet wurde, kann es in den nächsten Monat übernommen werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    123. Peric
      says:

      Guten Tag. Mir ist geblieben 350 euro gesperrt. Kan ich die sume am 01.oktobar nehmen. Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        diesen Betrag können Sie im nächsten Monat auszahlen lassen, er dürfte nicht gesperrt sein und auch nicht gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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