Unterhaltspflicht in der Pfändungstabelle: So erhöhen Sie Ihren Freibetrag

  • Unterhaltspflichten und Pfändungsfreibetrag

    Unterhaltspflichten werden bei Pfändungen berücksichtigt. Jede Unterhaltspflicht erhöht Ihren Freibetrag.

    So ermitteln Sie den Betrag, den eine unterhaltspflichtige Person bei einer Pfändung oder in der Insolvenz behalten darf.

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    Ihre Unterhaltspflichten i. S. d. Pfändungstabelle bestimmen

    Wie hoch ist der maximale Betrag bei einer Lohnpfändung? Um anhand der Pfändungstabelle Ihre Pfändungsfreigrenze zu bestimmen bzw. ab wann erst gepfändet werden kann, nehmen Sie das bereinigte Nettoeinkommen und bestimmen die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten. Den in der Tabelle ausgewiesenen Betrag können Sie behalten, da dieser nicht gepfändet werden kann und für die Rückzahlung an Gläubiger nicht berücksichtigt werden kann.

    Unterhaltspflichten können bestehen:

    1. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Ihrem Ehegatten gegenüber (§§1360,1360 a, 1361 BGB)
    2. gegenüber einem früheren Ehegatten (§§ 1569–1586 a BGB, 26 Abs.1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 2 EheG)
    3. gegenüber einem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner
    4. gegenüber Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB). Dazu zählen:
      • Kinder
      • Eltern
      • Großeltern
      • Enkelkinder
      • nichteheliche Kinder (§§ 1615 a ff. BGB)
      • Adoptivkinder (§§ 1754 ff. BGB)
      • Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1615 n BGB)

    Wichtig: Damit diese Unterhaltspflicht in der Pfändungstabelle Berücksichtigung findet, müssen Sie es der Person auch gewähren oder für Dritte (z. B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegennehmen. Wenn Sie weder Natural- noch Barunterhalt gewähren, wird die unterhaltsberechtigte Person in der Pfändungstabelle nicht berücksichtigt (LG Amberg JurBüro 2011, 605).

    Eine in der Pfändungstabelle zu berücksichtigende Unterhaltspflicht muss gesetzlicher (nicht vertraglicher) Natur sein

    Ihre Verpflichtung muss sich aus einem Gesetz ergeben. Tut sie es nicht, liegt keine Unterhaltspflicht i. S. der Pfändungstabelle vor. Unschädlich ist aber, wenn eine gesetzliche Verpflichtung vertraglich näher geregelt ist (OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 198).

    Deshalb erhöht sich der Pfändungsfreibetrag nicht, wenn Sie anderen Personen Unterhalt leisten, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein – z. B.:

    1. nichtehelicher Lebenspartner (LG Osnabrück Rpfleger 1999, 34)
    2. Geschwister
    3. Schwiegereltern
    4. Stief- und Pflegekinder (OLG Köln OLGR 2009, 775)

    Dies gilt auch, wenn diese Personen in Ihrem Haushalt leben (BGH NJW 1969, 2007).

    Auch eine gegen Ihren Willen durchgesetzte Unterhaltspflicht wird in der Pfändungstabelle berücksichtigt

    Ihre Unterhaltszahlung wird in der Pfändungstabelle auch dann berücksichtigt, wenn die Angehörigen ihre Ansprüche gegen Sie als Schuldner gerichtlich oder durch das Amt durchgesetzt haben – d. h. auch falls Sie nicht freiwillig leisten (LG Münster Rpfleger 2001, 608).

    Unterhaltsberechtigte Personen erhöhen Ihre Pfändungsfreigrenze

    Eine Art der Zwangsvollstreckung ist die Lohnpfändung. Hierbei wird das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet.

    Ein Teil des Einkommens ist geschützt, es darf also nicht der gesamten Lohn gepfändet werden. Wie hoch der geschützte Teil ist, richtet sich nach der Pfändungstabelle. Grundsätzlich gilt: Wer von seinem Lohn bzw. Gehalt noch weitere Personen ernähren muss, der darf mehr behalten.

    Unterhaltspflichten werden in der Pfändungstabelle berücksichtigt, so dass jede Unterhaltspflicht den Pfändungsfreibetrag erhöht – d. h. den Betrag, den Sie aus Ihrem Einkommen in der Verbraucherinsolvenz, der Regelinsolvenz oder sonst bei einer Gehaltspfändung / Lohnpfändung behalten dürfen. Dies gilt bis zu fünf Unterhaltspflichten, ab der sechsten erhöht sich der Pfändungsfreibetrag nicht mehr weiter.

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    Eine Berücksichtigung in der Pfändungstabelle findet auch statt, wenn der tatsächlich geleistete Unterhalt geringer als der Pfändungsfreibetrag ist

    Aufgrund der Pauschalierung der Unterhaltsfreibeträge kommt es für die Berücksichtigung nach der Pfändungstabelle auch nicht darauf an, ob Ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen den Betrag erreichen, um den sich der Pfändungsfreibetrag nach der Pfändungstabelle erhöht. So kann z. B. im Einzelfall eine Unterhaltsleistung auch dann berücksichtigt werden, wenn nur 10% des geschuldeten Unterhalts gezahlt werden. Eine Herabsetzung kann jedoch erfolgen, wenn eine Anrechnung im Einzelfall unbillig wäre (BGH NJOZ 2011, 753).

    Die Pfändungsfreigrenzen bleiben auch dann gleich hoch, wenn Ihr Ehegatte dieselben Unterhaltspflichten hat

    Wenn Ihr Ehegatte ein eigenes Einkommen hat, erfüllen Sie Ihre gesetzliche Unterhaltspflicht zum Familienunterhalt (§ 1360 S. 1 BGB), indem Sie zum Haushalt beitragen. Für die Pfändungstabelle ist es deshalb grundsätzlich egal, ob das Nettoeinkommen Ihres Ehegatten geringer oder höher ist als Ihr eigenes (BGH NZI 2011, 979). Nur wenn Sie Ihrem gut verdienenden Ehegatten überhaupt keinen Unterhalt schulden oder gewähren, entfällt der Freibetrag nach der Pfändungstabelle von vornherein. Bei eigenem Einkommen der Kinder und sonstiger Angehöriger gilt dasselbe, sofern Sie ihnen Unterhalt schulden (vgl. § 1602 BGB) und gewähren (LG Stuttgart JurBüro 2003, 156).

    Als Schuldner profitieren Sie von Pfändungsfreigrenzen nach der Pfändungstabelle auch dann, wenn Ihr Ehegatte ebenso verschuldet ist und diese in Anspruch nimmt

    Wenn sowohl Sie als auch Ihr Ehepartner vom Schuldenproblem als Schuldner betroffen sind, steht Ihnen beiden wegen Ihrer Unterhaltspflichten der erhöhte Freibetrag zu. Das bedeutet, dass Ihre Unterhaltspflichten gegen über dem jeweils anderen Ehepartner nach der Pfändungstabelle jeweils berücksichtigt werden – Sie beide kommen grundsätzlich in den Genuss des erhöhten Freibetrags, bevor es zu einer Pfändung kommen kann. Das gilt auch für die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder (BAG FamRZ 1975, 488).

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    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Unterhaltspflicht in der Pfändungstabelle: So erhöhen Sie Ihren Freibetrag”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    293 Kommentare
    1. Sandra H.
      says:

      Guten Tag,
      mein Problem ist folgendes. Mein Expartner hat bei mir eine Lohnpfändung eingereicht. Ich bin alleinerziehend von 2Kindern(beide werden 18). Nun steht in dem Beschluss,das meine Kinder nicht als unterhaltspflichtige Personen zu berücksichtigen sind,da sie jeweils ein Einkommen von mindestens 500Euro haben. Wie verhält sich das,fallen sie dann wirklich bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze raus?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        falls der Beschluss die Nichtberücksichtigung der Kinder wegen Eigenverdienst anordnet, dann werden Sie bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenze nicht berücksichtigt. Sie können allenfalls den Beschluss hierüber in Frage stellen. Ob dies Erfolg hat, kann ich ohne nähere Prüfung jedoch nicht beurteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Mathias
      says:

      Hallo,meine frage steigt meine pfändungschutzgrenze beim wechselmodell und wo muss ich diese beantragen?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        beim Wechselmodell bleiben grundsätzliche beide Elternteile zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet. Damit können Sie in einer P-Konto-Bescheinigung angeben, dass Sie unterhaltspflichtig sind, sodass Ihnen ein höherer Pfändungsfreibetrag zusteht. Wir stellen für die P-Konto-Bescheinigung derzeit 19,99 Euro in Rechnung. Wir benötigen hierzu Ihren Namen, Ihre Anschrift, die IBAN sowie die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, Geburtsdaten der Kinder und die Information, ob Sie Kindergeld oder weitere unpfändbare Beträge erhalten. Senden Sie dies bei Interesse an p-konto@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Catarina B.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich bin am überlegen, ob ich in die private Insolvenz gehen soll. Mir stellt sich nur die Frage, ob nur mein Arbeitseinkommen angerechnet wird oder auch Kindesunterhalt, Kindergeld + Kinderzuschlag und Wohngeld?
      Über eine Rückantwort würde ich mich freuen.
      Mfg

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        Ihr Arbeitseinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Vermögens. Der Kindesunterhalt, das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind Gelder, die dem Kind zustehen und daher grundsätzlich nicht gepfändet werden können. Auch das Wohngeld ist grundsätzlich unpfändbar. Um dies auch praktisch zu gewährleisten, empfehlen wir unseren Mandanten die Gelder, die dem Kind zustehen, auf ein Konto überweisen zu lassen, dass auf den Namen des Kindes läuft. Das auf dem P-Konto eingehende Wohngeld ist auch nicht sicher vor der Pfändung geschützt und sollte daher ebenfalls auf das auf dem Namen des Kindes laufende Konto zur Auszahlung angewiesen werden. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55), per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Chris
      says:

      Hallo zusammen,
      ich habe da mal eine Frage. Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder mit meiner Frau. Ich habe derzeit eine Lohnpfändung. Es werden mir aber nur meine Kinder angerechnet auf den Freibetrag. Ich habe also nachgefragt warum das so ist. Die Antwort vom Steuerbüro war: Ich muss meine Frau als unterhaltspflichtige Person in meinem Haushalt bestätigen lassen. z.B von einem Gericht o.ä. Im Internet finde ich dazu aber überhaupt nichts. Weiß da jemand bescheid ob das stimmt oder nicht.

      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        grundsätzlich ist Ihr Arbeitgeber zur korrekten Berechnung des pfändbaren Lohnanteils verpflichtet. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, weshalb er Ihre Ehefrau als dritte unterhaltsberechtigte Person nicht anerkennt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Arton
      says:

      Hallo Guten Abend, meine Frage ist.
      Ich bin verheiratet und hab 2 Kinder mit meine Frau, einer ist 19 Jahre macht Ausbildung, und einer ist 16 geht in der Schule!
      Meine Frau geht arbeiten für 450 EUR, im Monat, ich verdine jetzt 2100 EUR Netto, früher hab ich weniger verdient, und auch nicht regelmäßig gearbeitet!
      In unsre bezihung gabs eine Zeit die wir uns überhaupt nicht verstanden haben mit meine Frau, und ich hatte eine Affäre, und sie ist schwanger geworden, nun Jugendamt will Unterhalt früher konnte ich nicht zahlen das ich allein verdiner war, jetzt hat Gericht beschlossen das ich nur 1050 EUR behalten darf das andere wird direkt beim Arbeitgeber gepfändet!
      Jetzt ist das Problem so geworden das wir auch Wohnung verloren haben weil mit 1050 EUR können wir nicht die Miete bezahlen, weil kalt Miete in Stuttgart war 1300 EUR, was kann ich machen oder ist das rechtens?
      Ich werde natürlich gerne was bezahlen aber nicht 60%von mein Gehalt!
      Ich kann nicht mal Anwalt leisten!
      Familie kaputt Wohnung verloren sehr wahrscheinlich Arbeit auch demnächst!
      Danke für Ihre Verständnis

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Ratsuchender,

        ich bedaure, dass es sich bei Ihnen so entwickelt hat. Ich rate Ihnen, begeben Sie sich zu Ihrem örtlichen Amtsgericht und beantragen Sie einen Beratungshilfeschein. Damit können Sie sich zu einem Rechtsanwalt begeben und die Kosten der Rechtsberatung werden von der Staatskasse übernommen. Suchen Sie sich unbedingt einen Rechtsanwalt aus, der auf Entschuldung bzw. Insolvenzrecht spezialisiert ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Manuel B.
      says:

      Hallo,

      ich habe mal eine Frage
      Ich lebe zu Hause mit meiner Freundin und meinem sohn 11 Jahre

      Ich habe noch 2 Töchter, nun ist es so, dass ich den Unterhalt nicht zahlen konnte und sich somit schulden gebildet haben. Nun habe ich eine Pfändung von der Unterhaltskasse und bekomme nur noch meinen Freibetrag von 1150 Euro. Meine Schuldnerberatung meinte aber, dadurch das mein Sohn bei mir wohnt und es dann naturaler Unterhalt ist, würde mein Freibetrag ca 1550 € betragen, so war das auch, bis dann die Unterhaltskasse gepfändet hat.

      Würde gerne wissen ob das jetzt so richtig ist oder was ich tun muss wenn es nicht so ist

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        danke für Ihre Frage.
        Grundsätzlich gelten die Pfändungsfreigrenzen bei Pfändungen durch die Unterhaltskasse nicht. Daher besteht hier für das Jugendamt die Möglichkeit, höhere Beträge zu pfänden, als es andere Gläubiger könnten. Ob der konkrete Freibetrag von 1.150 Euro korrekt ist, kann ich in diesem Rahmen nicht prüfen, es erscheint jedoch plausibel.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Atilla
      says:

      Guten Tag ,
      Bin 39 Jahre alt verheiratet 3 kleine Schulkinder und noch ein Kindergarten Kind ins.4 Kleinkinder
      Meine Frau hat als Erzieherin angefangen zu arbeiten vor eine Woche als Vollzeit und ich suche eine teilzeit stelle ..
      Komme jetzt zu meine Frage
      Werde von paar Credit Instituten angeschrieben da ich schulden habe von Jahr 2003 diese drohen mir mit Gerichtsvollzieher muss ich denn Betrag jetzt zahlen ? Fehlt denn nicht das gerichtliche Bescheid für ein Gerichtsvollzieher ?
      Eine letzte Frage noch da das Betrag von 2003 ist wird die denn nicht gelöscht ?
      Bedanke mich voraus für Ihre Antwort
      Mit freundlichen Grüßen
      Atilla

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        es könnte sein, dass Sie die Forderungen nicht mehr bezahlen brauchen, weil Verjährung eingetreten ist. Das kann ich aber nicht ohne Einsicht Ihrer Unterlagen sagen. Vereinbaren Sie am besten einen Termin mit uns und wir schauen uns die Sache an. Unsere Erstberatung wäre kostenlos und Sie können uns am Telefon unter 0221 6777 00 55 erreichen oder eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schreiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Aimy H. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      vielen Dank für die schnelle Antwort. Das hilft uns direkt weiter. Wenn nun das Finanzamt die Unterhaltsberechtigung des angestellten Sohnes bei meinem Mann, nicht anerkennen würde, würde mein Sohn ja durch die Pfändung wahrscheinlich auch keinen Lohn mehr erhalten. Denke nicht, dass wir den Lohn für unseren Sohn gerichtlich in den Pfändungsfreibetrag bekommen. Somit würde ihn das doch wiederum als Unterhaltsberechtigten ohne Einkommen einstufen, oder sehe ich das verkehrt? Die Handlungsgewalt des Finanzamtes macht für mich grad so wenig Sinn.
      Vielen Dank und freundliche Grüße
      P.H

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        danke für Ihre Rückfrage, die ich hoffentlich richtig verstanden habe. Grundsätzlich dürfte das Finanzamt keine Möglichkeit haben, auf das Einkommen Ihrer Kinder zuzugreifen. Gegen diese besteht ja keine Forderung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Aimy H. .
      says:

      Guten Tag,
      Mein Mann ist selbsständig und ich arbeite Vollzeit. Auf Grund von Einkommensteuerschulden ( Nachzahlungen) hat das Finanzamt unsere sämtlichen Konten (auch Einzelkonten) gefändet. Da ich als Ehefrau bei gemeinsamer Veranlagung auch haftbar bin, ist zudem bei meinem Arbeitgeber eine Lohn und Gehaltspfändung eingegangen. Dies bedeutet das wir gerade keinerlei Handlungsmöglichkeit haben. Mein Mann hat ein Privatkonto als P Konto. Da weiß ich, dass wir den Freibetrag gerichtlich erhöhen lassen können, Für mein Gehaltskonto möchte ich nun eine Pfändungschutz einrichten lassen, bin mir aber nicht im Klaren, wie viele Unterhaltsberechtigte Personen ich angeben kann.
      Wir haben 2 erwachsene Kinder im Haus (beide Schüler bzw Student), Ein Sohn ist bei meinem Mann als Teilzeitkraft mit netto 530 Euro angestellt und der andere hat einen Aushilfsjob auf 450 Euro Basis.
      Wie viele Unterhaltsberechtigte können mein Mann bzw. ich für die jeweilige Erhöhung angeben? Jeweils 3 ??
      Vielen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        ja, grundsätzlich können Sie beide drei Unterhaltspflichten geltend machen, solange die Kinder sich in der Erstausbildung befinden. Es ist dann Sache des Gläubigers, zu beantragen, dass die Unterhaltspflichten aufgrund eigenen Einkommens unberücksichtigt bleiben sollen. Das Finanzamt wird dies unter Umständen relativ schnell tun, aber bis dahin gelten jedenfalls die drei Unterhaltspflichten. Auch der Arbeitgeber muss dies bei der Lohnpfändung erst einmal so berücksichtigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Andre A. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe im April mit Unterstützung der Schuldnerberatung eine Privatinsolvenz beantragt.Diese ist soweit auch genehmigt worden. Die Schuldnerberatung hat damals einen pfändbaren Betrag von 225€ von meinem Gehalt ausgerechnet ( Verheiratet , 2 Kinder ( 6 und 9), Frau arbeitet auf Teilzeit)
      Nun ist der pfänbare Betrag wesentlich höher ausgefallen ( 412€). Laut Insolvenzverwalter wird jeweils 50% eines unterhaltpflichtigen Kindes auf meine Frau angerechnet, obwohl Sie lediglich ein Einkommen von 970€ hat. Laut Schuldnerberatung ist denen so ein Fall nicht bekannt und eigentlich üblich, dass die Kinder voll auf mich angerechnet werden. Wie ich vom Amtsgericht erfahren habe, besteht die Möglichkeit einen Antrag beim Amtsgericht zu stellen, dass die Kinder voll angerechnet werden?

      Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!

      Mit besten Grüßen

      Andre A.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        in der Tat können Sie dies beim Amtsgericht beantragen. Für gewöhnlich findet eine Kürzung nur im Hinblick auf die unterhaltsberechtigte Person statt, die eigene Einkünfte erzielt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Stefan
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. V. Ghendler,
      ein Gläubiger hat beantragt, dass meine Frau nur noch zum Teil in der Pfändungsfreigrenze berücksichtig wird, da sie Eltergeld in Höhe von rund 600€ erhält. Wir haben zwei Kinder.
      Ich selbst verdiene Netto 2900€. Wie sehen Sie das?
      Vielen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich ist dies ungefähr die Grenze, ab der eine Unterhaltspflicht meist nur noch zur Hälfte berücksichtigt wird. Diese Entscheidung wird letztendlich das Gericht treffen. Es hat dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Jessica
      says:

      Vielen Dank für Ihre Mühe alles so wunderbar zu erklären!
      Eine Frage hätte ich dennoch.
      Mein Mann zahlt Unterhalt für seine beiden Kinder, aufgrund von Unterhaltsrückständen an ein Kind (weil er damals noch nicht den betitelte Unterhalt zahlen konnte) droht das Jugendamt nun mit einer Zwangsvollstreckung.
      Mir ist klar, dass er für die beiden Kinder die pfändungsfreigrenze höher setzen kann, weil sie als unterhaltsberechtigte Personen gelten.
      ABER wie sieht es bei unserem gemeinsamen Kind und mir aus? Wir leben alle in einem Haushalt, ich verdiene ca 800€ und unser gemeinsames Kind ist erst 3 Jahre alt.

      Vielen Dank schon mal vorab! LG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        solange er selbst der Vater des Kindes ist, wird das Kind selbstredend als unterhaltsberechtigte Person beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigt. Ein/e Partner/in, mit der/dem man “nur” zusammenlebt, aber nicht verheiratet ist, wird hingegen nicht berücksichtigt.

        Bitte beachten Sie: Laut Ihrer Angaben handelt es sich um eine Pfändung wegen rückständigem Unterhalt. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme. Die Pfändungsfreigrenzen der Pfändungstabelle sind dann nicht anwendbar, denn Vollstreckungen wegen Unterhaltsansprüchen gelten als “privilegierte Pfändungen” (§ 850 d ZPO).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Marco S. .
      says:

      Guten Tag,

      ich begeben mich innen nachten Wochen durch Fremdantrag mit nachgereichtem Eigenantrag in eine Privat Insolvenz. Nun ist meine momentane Lebensgefährtin schwanger und wir erwarten im Oktober ein Kind. Eine Heirat ist im November geplant.

      Da meine Lebensgefährtin/Frau nach Geburt dann in Mutterschutz ist und ca. 1250 Euro + Elterngeld bekommt ist meine frage ob sie alt unterhaltspflichtig gilt und ich somit nach der Heirat im November 2 unterhaftpflichtige Personen unterstütze ?

      gruss
      Marco

      • Michael Helfen
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        ja, als Ehegattin wird sie zunächst einmal als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sein.
        Ein eigenes Einkommen in Höhe des genannten Betrags könnte aber dazu führen, dass sie auf Antrag des Insolvenzverwalters letztendlich nicht mehr berücksichtigt wird.
        Es gibt hierfür keine starren Einkommensgrenzen, aber das genannte Einkommen wird in der Regel dazu führen, dass zumindest nur noch eine “Halbe” Unterhaltspflicht anerkannt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        i.A. von
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Klaus B. .
      says:

      Vielen, vielen Dank für diesen Blog ud die Mühe, die darin steckt.
      Meine Frage: Meine Frau ist in der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter gibt dan, dass eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehemann nur dann besteht, wenn dieser monatliche Einkünfte erzielt, die unterhalb des gültigen Sozialhilfesatzes liegen. Dieser liegt zur Zeit bei monatlich 446,00 Euro. Dazu konnte ich leider trotz intensiver Recherche nichts finden. Können Sie das bestätigen?

      Vielen Dank
      Klaus B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        danke für Ihre Frage. Die Aussage des Insolvenzverwalters ist so pauschal nicht korrekt. Das Sozialhilfeniveau kann als Maßstab herangezogen werden.
        Es handelt sich aber nicht um die Entscheidung des Insolvenzverwalters, sondern die Entscheidung trifft das Gericht nach billigem Ermessen. Generell muss das Insolvenzgericht die Umstände des Einzelfalls in die Entscheidung mit einbeziehen und darf sich eben nicht an pauschalen Grenzen bzw. Vorgaben orientieren (§ 850c Abs. 6 ZPO).
        Diese Entscheidung nach freiem Ermessen fällt naturgemäß von Gericht zu Gericht anders aus.
        In der Regel darf der Ehegatte aber nicht mehr als 50 % oberhalb des Sozialhilfe-Niveaus verdienen, ansonsten wird die Unterhaltspflicht beim Freibetrag nur noch teilweise oder gar nicht mehr berücksichtigt.
        Hat der Ehegatte aus bestimmten, etwa gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, einen besonders hohen finanziellen Bedarf, so kann der Schuldner dies dem Gericht mitteilen, das Gericht muss dies dann berücksichtigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Oleg L.
      says:

      Sehr geehrte Damen Und Herren,

      Ich wurde leider vor ein paar Jahren von vermeidlichen Freunden als Geschäftsführer eingesetzt.

      Nach kurzer Zeit ging die Firma pleite und ich die Verantwortung genommen.

      Jetzt erwartet mich eine Insolvenz und ich weiß nicht weiter! Ich war jung und naiv und wurde ausgenutzt.

      Ich muss meinen kranken Vater in der Ukraine unterstützen und wenn mein Nettogehalt von 1700€ circa gepfändet wird zum Teil werde ich dies nicht weiter tun können.

      Ich habe nun bei Ihnen auf der tollen Homepage gelesen das man bei einem Unterhaltspflichtigen mehr Freibetrag erhält. Trifft das auf meine Situation zu oder was kann ich tun, ich bitte Sie um Hilfe.

      Vielen vielen Dank im Voraus und ich verbleibe mit freundlichen Grüßen.

      Levin

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        vielen Dank für Ihr Lob und Ihre Frage. Solange Sie sich noch in keinem Insolvenzverfahren befinden oder einzelne Vollstreckungen drohen, können Sie noch keine Maßnahmen treffen, einen Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Sollten Sie sich jedoch für ein Insolvenzverfahren entscheiden oder sollten einzelne Gläubiger beabsichtigen, mit Pfändungen gegen Sie vorgehen, dann können Sie sich an das Insolvenzgericht bzw. Vollstreckungsgericht werden. Dort können Sie geltend machen, dass Sie sich um Ihren Vater kümmern müssen. Dies allein wird jedoch nicht ausreichen. Zum Einen haben Sie nachzuweisen, dass Ihr Vater nach deutschen Vorgaben unterhaltsbedürftig ist. Hierzu können Sie z.B. von der ausländischen Gemeindebehörde eine zweisprachige Bescheinigung vorlegen. Des Weiteren könnte nachzuweisen sein, dass Sie tatsächlich Unterhalt an Ihren Vater zahlen. Dies kann belegt werden, indem Sie Kontoauszüge über die Überweisungen vorlegen.

        Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Rene
      says:

      Hallo,

      Ich befinde mich in der Privatinsolvenz.
      Ich bin verheiratet, wir haben bisher keine Kinder. Meine Frau wurde aufgrund ihres hohen Einkommens nicht als unterhaltspflichtige Person angerechnet.
      Wie ist es bei Kindern? Sollen wir zusammen ein Kind bekommen- wird das Kind definitiv in der Pfändung einberechnet, unabhängig vom Gehalt meiner Frau? Danke für die Rückmeldung

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        wenn Sie ein Kind bekommen, wird dies bei der Pfändung grundsätzlich berücksichtigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Andrea
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe seit 10.2017 eine Regelinsolvenz am laufen. Ich habe eine Frage zu unterhalt berechtigte Person. Meine Mutter lebt in Ausland und braucht von mir finanzielle Unterstützung weil sie eine niedrige Rente bekommt.
      Meine Frage wehre welche Unterlagen muss ich vorlegen und überhaupt kann ich sie als Unterhalt Pflichtige Person melden. Un wo müsste ich das machen?
      Ich bedanke mich im voraus für Ihre Bemühungen um meine frage zu beantworten
      Mit freundlichen Grüßen Andrea

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau O.,

        als in der Insolvenz befindliche Person ist für Sie das Insolvenzgericht zuständig. Setzen Sie sich diesbezüglich mit dem Insolvenzgericht in Verbindung. Bezüglich im Ausland lebender Angehörige sind doppelte Belege beizubringen: Zum Einen haben Sie nachzuweisen, dass Ihre Mutter nach deutschen Vorgaben unterhaltsbedürftig ist. Hierzu können Sie z.B. von der ausländischen Gemeindebehörde eine zweisprachige Bescheinigung vorlegen. Des Weiteren könnte nachzuweisen sein, dass Sie tatsächlich Unterhalt an Ihre Mutter zahlen. Dies kann belegt werden, indem Sie die Kontoauszüge über die Überweisungen vorlegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Dominik
      says:

      Hallo,
      ich wohne bei meiner Freundin und ihren 3 Kindern. Wir erwarten ein gemeinsames Kind, sind jedoch noch nicht verheiratet.
      Ich habe ein weiteres eigenes Kind, und bin auch Da noch Unterhaltspflichtig.
      Wird meine Lebensgefährtin angerechnet, oder müssen wir dafür verheiratet sein, und wie verhält es sich mit ihren Kindern. Gibt es die Chance, dass auch die anteilig mit angerechnet werden, und wie ändert sich dieser Umstand wenn wir heiraten?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider ist das Insolvenzrecht in dieser Hinsicht noch sehr “konservativ”. Eine Lebensgefährtin, mit der man aber nicht verheiratet ist, gilt nicht als Unterhaltspflicht.
        Auch die nicht-leiblichen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden nicht angerechnet, da für diese grundsätzlich der leibliche Vater unterhaltspflichtig ist. Hieran würde auch eine Heirat nichts ändern, nur eine Adoption.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Gehti
      says:

      Guten Tag,

      Ich habe für meine Schwägerin eine Verpflichtungserklärung für 5 Jahre abgegeben, damit sie in Deutschland einen Studentenvisum bekommt.
      Ist sie damit eine Unterhaltspflichtige Person?

      Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

      G.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

        eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht nur gegenüber Verwandten in gerader Linie (z.B. Eltern-Kindern, Kindern-Eltern). Ihre Schwägerin ist aber nicht in gerader Linie mit Ihnen verwandt, sodass grundsätzlich nicht als unterhaltsberechtigte Person angesehen wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Gabi
      says:

      Guten Tag,

      mein Ex-Partner konnte keinen Unterhalt bezahlen, weil er Steuerschulden beim Finanzamt hat. Diese haben im wohl das Konto eingefroren und Pfänden nun. Ich hab seit gut einem Jahr eine Beistandschaft beim Jugendamt und somit ist es ja offiziell das er für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist. Ist das Finanzamt wirklich dazu berechtigt mich und die Kinder ohne Unterhalt dastehen zu lassen?

      Mit freundlichen Grüßen
      Gabi L.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        grundsätzlich ist es so, dass trotz Kontopfändung durch das Finanzamt auch Sie eine weitere Kontopfändung vornehmen lassen können. Dann ist das Konto mehrfach gepfändet. In diesem Fall gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz. Das bedeutet, die Forderung der ersten Pfändung wird als Erstes bedient. Ist diese befriedigt, wird die Forderung der zweiten Pfändung befriedigt usw.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. René
      says:

      Hallo,

      zum 01.06 wurde bei mir die Privatinsolvenz eröffnet. Jetzt habe ich einen Brief vom Amtsgericht erhalten, in dem ich informiert werde, dass der Insolvenzverwalter meinen Ehepartner nicht als unterhaltspflichtige Person anerkennt, da mein Partner ein zu hohes Einkommen verfügt. Im Brief steht ich kann Stellung dazu beziehen. Gibt es da eigentlich eine Chance, sich dem entgegen zu setzen?
      Danke vorab

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ja dies wird häufig vom Insolvenzverwalter beantragt. Hier ist es nur möglich, darzulegen, dass der Ehegatte mit seinem eigenen Einkommen seinen Lebensunterhalt nicht decken kann und somit trotz eigenen Einkommens auf Unterhalt angewiesen ist. Man muss dann möglichst detailliert die einzelnen Aufwendungen angeben. Lebt man etwa in einer Stadt mit sehr hohen Mieten, kann dies einen Unterschied ausmachen, ab welcher Grenze das Insolvenzgericht den Ehegatten noch anerkennt oder nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Pachtner
      says:

      Hallo,

      bin verheiratet und habe 2 Kinder im Alter von 19,17 Jahre alt. Meine Tochter befindet sich in einer Ausbildung ohne Gehalt. Mein Sohn erst ab September 2021 in der er eine AB-Vergütung in Höhe von 850 € Brutto erhalten wird.
      Beide Kinder sind nun in meiner Insolvenz noch als Unterhaltspflichtig angesehen. Der Verwalter meinte, dass mein Sohn dann wegfällt ! Stimmt das ? Des weiteren verdient meine Ehefrau 620 € Netto. Diese wurde auch als Unterhaltspflichtig entfernt. Ist das auch so in Ordnung ? Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        ob dies zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab und ist zudem eine Ermessensentscheidung. Sie könnten zunächst versuchen, den zu Naturalunterhalt als Argument für die weitere Berücksichtigung anzuführen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwälte für Insolvenzrecht

    23. René
      says:

      Hallo,

      Vielen Dank für Ihre informative Seite.
      Wahrscheinlich komme ich in die Privatinsolvenz. Ich verdiene ca. 2110 Euro Netto. Meine Frau verdient 2.400 Euro. Wird sie trotz des höheren Gehalts als unterhaltspflichtige Person angesehen oder wird das evt. im Einzelfall entschieden?
      Danke vorab für die Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        es ist möglich, dass die unterhaltsberechtigte Person ganz oder teilweise bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommen herausgerechnet wird, wenn diese eigene Einkünfte erzielt. Die Entscheidung hierüber hängt vom Einzelfall und Ermessen des Insolvenzgerichts ab.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Oliver
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herrn,
      zur ihren Antwort 30.4.2021, würde ich gerne nochmal kurz mich um was informieren wollen. Was könnte ich den für meine drei Kindern geltend machen vor Gericht?
      Danke voraus und freue mich auf eine Rückantwort.
      Mit freundlich Grüßen
      Oliver

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich habe Ihre Frage bereits ausführlich beantwortet, aus der hervorgeht, dass Sie alle tatsächlich anfallenden Betreuungskosten anführen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Oliver
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herrn,
      ich würde mich gern bei Ihnen um etwas informieren! mein Ehefrau fängt demnächst Teilzeit arbeiten an und wird ca.1700€Netto verdienen. Ich verdiene 2250€ Netto und haben drei gemeinsame Kinder.Die drei Kinder und meine Ehefrau waren bis jetzt immer als Unterhaltspflichtig bei mir eingetragen. Ich und meine Ehefrau sind in Insolvenz seit 2Jahren, jetzt meint meine Insolvenzverwalterin bei mir werden die drei Kinder als Unterhaltspflichtig berücksichtigt und auch bei meine Ehefrau werden 3 Unterhaltspflichtige Kinder anerkannt, aber die Insolvenzverwalterin von meine Ehefrau meint dass das nicht stimmt. Sie meint das ich 1,5 und meine Ehefrau 1,5 Unterhaltspflichtige Kinder aufgeteilt werden muss. Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn sie mich aufklären könnten damit ich mehr weiß und voran gehen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dies ist sehr stark vom jeweiligen Insolvenzverwalter und dem Gericht abhängig und wird von Fall zu Fall unterschiedlich entschieden, wie Sie es ja bereits selber erlebt haben anhand zwei unterschiedlicher Aussagen von zwei Insolvenzverwaltern.

        Grundsätzlich ist es richtig, dass der BGH entschieden hat, dass ein Kind als Unterhaltspflicht zur Hälfte herausgerechnet werden kann, wenn das Kind bereits durch den anderen Elternteil Unterhalt bezieht.
        Das Gesetz (§ 850c Abs. 4 ZPO) besagt, dass das Gericht dies nach eigenem Ermessen entscheiden kann. Es besteht also ein Ermessensspielraum, der gleichzeitig eine Prüfung des Einzelfalls erfordert.
        Wenn also der Insolvenzverwalter beantragen sollte, dass die Kinder nicht mehr voll berücksichtigt werden, sollte man reagieren und genau darlegen, welche Kosten durch die Kinder entstehen und dass der geminderte Pfändungsfreibetrag nicht mehr ausreichen würde, um diese Kosten zu decken. Dies muss das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Alexander P. .
      says:

      Hallo,

      ich hätte eine wichtige Frage, meine Partnerin und ich haben einen Sohn bekommen. Wir sind nicht verheiratet aber leben in einem Haushalt.

      Ich befinde mich seit 3 Jahren in der Wohlverhaltensphase. Durch die Geburt meines Sohnes bin ich berechtigt meine Pfändungsfreigrenze zu erhöhen richtig?

      Wo muss ich dies machen? Muss ich einen Antrag dafür stellen, oder reicht es dem Insolvenzverwalter dies mitzuteilen?

      Meine Partnerin ist berufstätig, ich befinde mich derzeit in Elternzeit, werde demnächst jedoch arbeiten gehen.

      Es wäre nett wenn Sie mir antworten könnten.

      Eine kleine Nebenfrage: Sind Nachtschichtzulagen pfändbar?

      Ich bedanke mich vielmals und bin begeistert das sie Menschen in Sachen Fragestellungen helfen.

      Zusatz: Ist in der Wohlverhaltensphase ein P Konto noch nötig?

      Liebe Grüsse

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        vielen Dank für das Lob und für Ihre Fragen, die ich gerne allgemein wie folgt beantworte.
        Wenn der Arbeitgeber selbst das pfändbare Einkommen direkt an den Insolvenzverwalter zahlt, sollte zunächst der Arbeitgeber über die neue Unterhaltspflicht (netter Ausdruck für ein Kind) informiert werden, damit er die Möglichkeit hat, das pfändbare Einkommen entsprechend zu berechnen.
        Auch der Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht sollten schnellstmöglich informiert werden.
        Sofern das Bankkonto nicht vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde, sollte auch hier mittels P-Konto-Bescheinigung der neue Freibetrag eingerichtet werden.
        Sofern das Konto aus der Insolvenzmasse freigegeben ist und keine Pfändungen mehr darauf lasten, ist es im Prinzip nicht mehr notwendig, es als P-Konto zu führen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Matthias Z.
      says:

      Guten Tag,

      ich bin nun fast geschieden und habe fünf Kinder, wovon ich für alle fünf Kinderanteilig den berechneten Unterhalt bezahle.
      Ich habe ein Einkommen von 1700 Euro. Kann mir nun Geld beim Arbeitgeber gepfändet werden?
      Und meine andere Frage. Ich habe von meinem alten Chef 21000 Euro für einen Bulli bekommen. Den Wagen meldeten wir auf meine Tochter an, sie ist schwerst mehrfachbehindert, das spart die Steuern.
      Den Bulli hat sie nun für unsere Tochter im Rollstuhl, zahlt ihn nicht.
      Mein alter Chef will mich nun verklagen und pfänden.
      Kann ich den Bulli vom Unterhalt abziehen. 200 Euro monatlich.
      Kann er mich mit 5 unterhaltspflichtigen Kindern pfänden?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Z.,

        eine Lohnpfändung ist denkbar, wenn ein Titel gegen Sie besteht und der Gläubiger Ihre Einkommensquelle kennt oder in Erfahrung bringt. Der zweite Teil Ihrer Frage ist für mich nicht ganz verständlich. Vielleicht können Sie diesen Teil anders formulieren. Jedenfalls lässt sich sagen, dass bei einem Einkommen in Höhe von ca. 1700 Euro und 5 unterhaltsberechtigten Personen grundsätzlich kein Lohn gepfändet werden kann. Es kann jedoch das Kontovermögen gepfändet werden, welches Sie sich separat durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht schützen lassen müssten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Hans
      says:

      Wie viel muss meine Frau verdienen das sie nicht Unterhaltspflichtig für mich wäre?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage, die jedoch Unklarheiten aufwirft. In einer Ehe sind sich die Eheleute gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Mit Trennung kommt eine Unterhaltsverpflichtung in Betracht, genauso nach Scheidung. Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie wissen wollen, ab welchem Einkommen Ihrer Frau die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Frau entfällt. Das kann ich konkret nicht sagen, da ich Ihre Lebensumstände nicht kenne.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Namikina16
      says:

      Hallo,
      Ich denke über eine Privatinsolvenz nach bin mir aber noch nicht sicher. Ich habe ein P-Konto und einen erhöhten Freibetrag da minderjährige Tochter. Fließt das Kinder Geld und der Unterhalt mit in das Nettoeinkommen und würde es dann den Freibetrag sprengen so das was dann drüber ist weg wäre.??

      2.) Meine Tochter hat ein Taschengeld Konto auch junges Konto genannt, darf Sie das behalten während der Insolvenz oder darf der Insolvenzverwalter darauf zugreifen. Meine Tochter ist 15 Jahre alt.

      Über eine konkrete Anwort wäre ich sehr dankbar.

      Gruss
      Namikina16

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        mit dem P-Konto bekommen Sie einen monatlichen Pfändungsfreibetrag, der sich erhöht, wenn Sie eine Unterhaltsverpflichtung haben. Damit das Kindergeld nicht angerechnet wird, könnten Sie es z.B. auf das Taschengeld-Konto Ihrer Tochter überweisen lassen oder ein eigenes Kindergeld-Konto auf den Namen Ihrer Tochter eröffnen lassen. Damit laufen Sie nicht Gefahr, dass das Kindergeld faktisch gepfändet würde. Vermögen Ihrer Tochter, also auch das Vermögen auf dem Konto Ihrer Tochter wird vom Insolvenzverfahren nicht betroffen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Evi S.
      says:

      Guten Tag,
      auch ich habe eine Frage und zwar: mein Sohn 30 macht gerade per Fernlehrgang etwas und wohnt noch bei mir in der Wohnung. Durch eine Pfändung haben wir zu zweit einen Freibetrag von 1178 Euro, wovon wir leben,Miete zahlen,Strom,Wasser und Krankenkasse usw… Kann ich irgendwie den Freibetrag erhöhen lassen? P Bescheinigung oder gar individuell? Und wo beantrage ich dieses? Ich würde mich über eine Antwort sehr Freuen. Lieben Gruß

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        Sie können sich eine Bescheinigung z.B. des Arbeitgebers, der Familienkasse oder des Sozialleistungsträgers gemäß § 850k ZPO geben lassen, in der Ihr Sohn als unterhaltsberechtigte Person aufgeführt wird. Damit können Sie Ihren Pfändungsfreibetrag entsprechend der Pfändungstabelle erhöhen lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Bastian
      says:

      Guten Tag,

      ich habe folgende Frage zu einer laufenden Lohnpfändung.
      Ich verdiene ca. 1800€ netto im Monat.
      Habe 2 Kinder, die nicht im Haushalt leben, für die ich nachweislich monatlich meinen Unterhaltspflichten nachkomme. Alles konform nach Düsseldorfer Tabelle.
      Mein Arbeitgeber, der die Abrechnungen über einen externen Dienstleister laufen lässt, bedient dennoch den Schuldner und berücksichtigt nur den hinterlegten Kinderfreibetrag von 1,5 der auf 1 abgerundet wird.
      Ist das korrekt? Denn meiner Meinung nach kann bei meinem netto, unter Berücksichtigung der beiden Unterhaltsberechtigten, doch nichts gepfändet werden.
      Mein Arbeitgeber sagt, er wäre an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.
      Was kann ich tun? Muss ich beim zuständigen Amtsgericht schriftlich eine Erhöhung der Freigrenze beantragen?
      Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe.
      MfG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        berechnet Ihr Arbeitgeber das pfändbare Einkommen falsch – Falschberechnungen von Dritten werden zugerechnet -, bleibt er zur Lohnzahlung in Höhe des Fehlbetrags weiterhin verpflichtet. Demnach sollten Sie Ihrem Arbeitgeber anzeigen, was der eigentlich pfändbare Betrag wäre. Regen Sie eine Korrektur der Berechnung an. Bleibt dies ungehört, sollten Sie anwaltliche Hilfe zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche in Erwägung ziehen. Das Vollstreckungsgericht prüft die Richtigkeit der Berechnung grundsätzlich nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. Mk. K.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
      vor über einem Jahr war ich bei Ihnen, und habe mich zu meiner Überschuldung beraten lassen.
      Nun befinde ich mich seit Ende letzten Jahres in der Regelinsolvenz.
      Die Caritas hat bei meiner Bank einen Pfändungsfreibetrag von 2100.00 eintagen lassen.
      Ich habe eine Frau ( Nettoeinkommen 1221,93 Euro ), und zwei minderjährige schulpflichtige Kinder.
      Seit dem 15.02.2021 habe ich eine neue Arbeitsstelle angefangen. Brutto 3400.00 zzgl. Firmenwagen 345.00 Euro.
      Nun will mein Insolvensverwalter ( immer sehr korrekt und zuvorkommend ) die Unterhaltspflicht für meine Frau nicht mehr anerkennen. Also nur noch zwei Unterhaltspflichtige Personen.
      Ich denke, dass ich weder die Gehaltsabrechnung meiner Frau hätte senden sollen, noch das sie aus der Unterhaltspflicht herausfällt.. Bis auf weiteres ( Antarg eines Gläubigers bei Gericht ).
      Ist es nun korrekt das mein Insolvenzverwalter, meinem neuen Arbeitgeber mitteilt, dass ich lediglich zwei Unterhaltpflichtige Personen habe . Meinung der Caritas sollten das 3 Personen sein.
      Ich bin rechtsschutzversichert.
      LG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        es ist so, dass der Insolvenzverwalter die Interessen der Gläubiger vertritt. Daher wird regelmäßig versucht, das größtmögliche Vermögen abzuschöpfen. Es ist per sé nicht unzulässig, dass sich Ihr Insolvenzverwalter an den neuen Arbeitgeber wendet, damit dieser einen höheren Betrag an den Insolvenzverwalter abführt. Allerdings können Sie Ihrem Insolvenzverwalter auch entgegen halten, dass Sie Ihrer Ehefrau Naturalunterhalt leisten und diese daher als dritte unterhaltsberechtigte Person sehr wohl bestehen bleiben müsste. Sie können uns aber auch ein Anfrage per Mail schreiben: info@anwalt-kg.de. Schildern Sie uns nochmal bitte kurz das Problem und wir kommen mit einem Angebot ggf. nochmal auf Sie zurück.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Michael
      says:

      Guten Morgen,

      ich habe ein monatliches Netto von ca. 2700€. Davon ca. 400€ Zulagen für Nacht- Sonntags- und Feiertagsarbeit. Wenn ich das richtig verstehe sind diese ohnehin nicht pfändbar. Ich bin verheiratet und der Hauptverdiener (2. Einkommen lediglich ein Minijob mit max 450€).
      Verstehe ich das richtig, dass aufgrund des geringen Einkommens und des Naturalunterhalts (ich zahle ganz alleine Miete, Strom, Gas etc.) von mir ein monatlicher Betrag von derzeit 338,92 € pfändbar wäre, weil sowohl die Zuschläge, als auch mein Grundfreibetrag und der Freibetrag für Ehegattenunterhalt abzuziehen ist vom Nettoeinkommen?

      Zumindest wenn alles korrekt berücksichtigt wurde?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben würde ich davon ausgehen, dass die eine Unterhaltspflicht zu berücksichtigen und ein um die Erschwerniszulagen bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 2.300 Euro zugrunde zu legen ist. Somit wäre der von Ihnen genannte pfändbare Betrag korrekt.
        Bei einer Kontopfändung müssen die zusätzlichen Freibeträge erst beantragt werden. Bei einer Insolvenz muss der Insolvenzverwalter sie berücksichtigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. Timo
      says:

      hallo,
      wo ich jetzt nicht ganz schlau draus werde ist folgendes.
      Meine Partnerin hat eine Pfändung laufen, ich habe ein Einkommen von etwa 1700 Netto.
      Wir haben ein Kind zusammen was bei uns lebt.
      Meine Freundin bezieht das Kindergeld, habe ich jetzt Pfändbares Einkommen?
      Laut Tabelle 38,92,- Euro ist das so korrekt? oder kann das im Haushalt lebende Kind auch nur zu 50% angerechnet werden?

      vielen dank und Liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich findet das Kind erst einmal volle Berücksichtigung.
        Ein Gläubiger kann dann beantragen, dass das Kind beispielsweise zu 50 % unberücksichtigt bleibt, aufgrund des Einkommens Ihrer Partnerin. Das zuständige Gericht wird dann nach eigenem Ermessen entscheiden. Hier wird durchaus detailliert geprüft, ob der Unterhalt des Kindes gedeckt ist oder nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    35. Anton
      says:

      Hallo,
      wir hätten eine Frage zum Thema unterhaltspflichtige Personen.
      Ich bin in der Privatinsolvenz meine Ehefrau verdient 1050 € netto. Laut meinem Insolvenzverwalter fällt nun ein Kind als unterhaltpflichte Person weg da laut Insolvenzverwalter meine Ehefrau zu viel verdient. Gibt es eine definierte Einkommensgrenze die meine Ehefrau verdienen darf damit ein Kind nicht als unterhaltspflichtige Person wegfällt?
      Vielen Dank für Ihre Information im Voraus.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        eine definierte Grenze kann ich Ihnen nicht nennen, da immer die Einzelfallumstände bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Sie können aber versuchen, Ihrem Insolvenzverwalter entgegen zu halten, dass Sie Ihrem Kind Naturalunterhalt leisten und daher eine Unterhaltsverpflichtung besteht und Sie dieser auch noch laufend nachkommen. Für Sie könnte überdies unser Artikel: Nur halbes Kind berücksichtige in der Pfändung und Insolvenz? aufschlussreich sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    36. Sascha
      says:

      Guten Tag,
      auch ich habe eine Frage:
      Ich bin selbstständiger Versicherungsmakler. Aufgrund der aktuellen Coronasituation kann ich mir nur ein Nettogehalt in Höhe von 400,00 EUR auszahlen. Meine Frau verdient 1.500,00 EUR netto.
      Wir beide sind aus einer ehemaligen (inzwischen verschuldeten) GbR Haftungsschuldner und die Behörde hat nun das Gehalt meiner Frau gepfändet. Angebl. darf die Behörde die beiden Gehälter als Gesamteinkommen zusammen fassen und ihr würde lt. Pfändungstabelle ein pfändbarer Betrag zustehen. Ist das korrekt, oder dürfen die beiden Gehälter nicht zusammengerechnet werden, auch wenn wir beide für die GbR Schuldnersind!?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr U.,

        sollten Sie für eine Verbindlichkeit gemeinsam als Gesamtschuldner haften, kann auch bei Ihrer Frau der Lohn gepfändet werden. Einmal haften die Gesellschafter einer GbR gesamtschuldnerisch für die Schulden. Und des Weiteren haftet der Ehepartner grundsätzlich für Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners, soweit es um Besorgungen zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie geht. Diese Haftung kann beim Familiengericht ausgeschlossen werden, sodass immer nur jener alleine haftet, der die Verbindlichkeit eingeht. Dieser Ausschluss kann nicht für Verbindlichkeiten der GbR erreicht werden. Es wäre daher ratsam, bei getrennten Konten während der Zeit der Zahlungsschwierigkeiten ein Pfändungsschutzkonto einzurichten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    37. Silvia T.
      says:

      Hallo ich bin in einer Privatinsolvenz, mein Mann ist leider zum 01.01.2021 Arbeitslos geworden und bezieht Arbeitslosengeld in höhe von 1020€ monatlich, mein Sohn, der in der Ausbildung ist und zur Zeit Krankengeld in höhe von 450€ bekommt lebt auch bei uns, bin ich den beiden Unterhaltspflichtig?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau T.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Ja, Sie sind von Gesetzes wegen Ihrem Ehemann und Ihrem Sonn bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung zum Unterhalt verpflichtet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    38. Peter K. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich hätte gern die folgende Frage zur Berücksichtigung von unterhaltspflichtigen Personen bei der Berechnung des Pfändungsbetrages gestellt.

      Das Finanzamt hat bei mir ( ca. 2.500 Euro Netto-Gehalt) eine Gehaltspfändung durchgeführt. Dabei wurde meine Ehefrau nicht berücksichtigt, da sie über ein eigenes Einkommen in Höhe von ca. 500 Euro verfüge. Ist das so richtig? Denn aufgrund ihres geringen Gehaltes bin ich doch ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Oder irre ich mich da?

      Im Voraus ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung!

      Viele Grüße
      Peter

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        Sie sind grundsätzlich Ihrer Ehefrau kraft Ehe zum Unterhalt verpflichtet. Dies müsste von der Pfändungsstelle grundsätzlich beachtet werden. Am besten Sie teilen dem Finanzamt förmlich mit, dass die Pfändung womöglich falsch berechnet wurde, da Ihre Ehefrau als Unterhaltsberechtigte nicht berücksichtigt wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    39. Martin M.
      says:

      Guten Tag,
      ich (ca. € 1700 netto) befinde mich bis 2022 in der PI. Nun ist mein Sohn, der bei mir lebt, in Ausbildung und bekommt ca. € 700 netto seit 2 Jahren. Ich habe leider der Verwalterin nichts mitteilt. Wird mein Sohn nachträglich nicht mehr als unterhaltsberechtigt angerechnet, obwohl er bei mir wohnt. Bringt es mir nichts, dass ich Naturalunterhalt leiste und er bei mir wohnt? Kann man nicht sagen, dass er z. B. noch zu 50% unterhaltsberechtigt ist, wenn meine EX nichts bezahlt?
      Danke sehr!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        grundsätzlich wird eine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt, soweit tatsächlich – auch naturaler Art – Unterhalt geleistet wird. Ich empfehle Ihnen sich zeitnah mit der Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen, um Sie hierüber aufzuklären.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    40. Laura
      says:

      Hallo
      Ich habe dringend eine frage,mein freund hat 2 kinder von 2 verschiedene frauen ,wir haben vor 5 monate ein baby bekommen.leider beziehen wir grad noch hartz
      4 und mein freund hat angst wieder arbeiten zu gehen.weil wo er noch allein gelebt hat hat seine eine ex partnerin immer sein lohnpfänden lassen ihm blieb ca 900 euro.nun wenn er arbeiten gehen würde,würden wir kein hartz 4‘mehr kriegen das heisst er müsste miete strom und uns ernähren ich wollte eigentlich 2 jahre in elternzeit bleiben.er würd nie viel als maler verdienen kann man ihm trotzdem dann viel von sein lohn wegnehmen? Wir haben einfach angst das wir nix zum
      Überleben dann haben.Die ex scheint ihn auch sehr auf dem kicker zu haben denn er hat ein p konto da waren 180 euro noch von seinem
      Elterngeld drauf davon wollte er unserer tochter was holen,aufeinmal war es weg eingezogen direkt aufs konto seiner ex ,weil es anscheind länger wie 3 monate drauf lag.das hat uns natürlich angst gemacht ich bin auch verzweifelt
      Ich möchte meiner tochter ein schönes leben bieten und nicht angst haben
      Das plötzlich das ganze gehalt weg ist.ich verstehe unterhalt muss
      Man zahlen aber wenn man eine neue familie hat dann muss man denen doch auch ein sorgenfreies leben bieten können oder ?unsete miete ist schon 700 euro wenn er zb 1800
      Verdient was dürfte man ihm von seinem
      Lohn wegnehmen?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau G.,

        ich verstehe Ihre Sorgen. Grundsätzlich ist es so, dass der monatliche Freibetrag ca. 1.179,99 Euro. Je mehr gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, desto höher wird der Pfändungsfreibetrag. Bei drei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen beträgt der Betrag bis zu dem keine Pfändungen stattfinden grundsätzlich aktuell 2.119,99 Euro. Allerdings ist es so, dass wegen Unterhaltsschulden diese Grenze nicht gilt. Bestehen Unterhaltsschulden, dann sagt der Gesetzgeber, dass bis zur Grenze von Sozialhilfeniveau gepfändet werden kann, was wiederum angesichts bestehender Unterhaltsforderungen von anderen Kindern rückeingeschränkt werden muss. Aufgrund der Besonderheit Ihres Falles kann ich keine genaue Angabe machen, bis zu welchem Betrag sicher keine Pfändung stattfindet. Sollte Ihr Freund pfändbares Einkommen erzielen, können Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Pfändungsfreibetrag angehoben werden soll. Das Gericht entscheidet nach Abwägung der Interessen der pfändenden Gläubigerin und Ihren Interessen auf angemessene Lebensführung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    41. Mia
      says:

      Hallo

      Ich habe auch eine Frage
      Und zwar lebe ich seit 6jahren nicht mehr mit meinem ex unsere Tochter ist vor 6jahren auf die Welt gekommen und seit dem kein Kontakt mehr ihm inzwischen ist er schon seit 3 Jahren verheiratet und hat ein Kind bekommen. Ich bekomme unterhaltsvorschuss vom Amt weil er nicht zahlungsfähig ist. Er verdient aber mittlerweile schon 2000 Euro netto ist meinem Kind gegenüber Unterhaltspflichtig und wie läuft es ab wenn er eine Anforderung wegen einer Pfändung bekommt???? Er hat also 3 Unterhaltspflichtigen Personen mit sich selbst im Haushalt mit der neuen Ehegatten und Kind.

      Danke voraus das sie die Mühe machen und es sich durch lesen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        ich kann Ihnen keine genauen Zahlen, aber Richtwerte nennen, da es auf weitere Umstände des Einzelfalls ankommt. Nach der Pfändungstabelle kommt bei einem Einkommen von ca. 2000 Euro und zwei weiteren bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag in Höhe von ca. 52,29 Euro pro Monat in Betracht. Wie eine Pfändung in der Praxis genau abläuft, beschreiben wir in unserem Artikel Alle Infos zur Zwangsvollstreckung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    42. M. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      mein Vater befindet sich seit 2016 in der Privatinsolvenz. Nun hat er ein Schreiben seines Insolvenzverwalters erhalten, dass er zu Unrecht eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber meiner Mutter angegeben hat, da sie eigenes Einkommen bezieht. Meine Mutter hatte in den letzten Jahren folgende Bruttoeinkommen:
      2017: 9.600 €
      2018: 14.000 €
      2019: 20.000 €
      2020: 22.000 €
      Insgesamt hätte sich dadurch eine Schädigung der Insolvenzmasse i.H.v. 4.000 € ergeben. Mein Vater ist davon ausgegangen, dass weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung besteht, da meine Mutter Kosten für Miete, Lebensmittel, Versicherungen etc. nicht eigenständig tragen kann. Gibt es hier eine betragsmäßige Grenze, ab wann die Ehefrau nicht mehr als unterhaltspflichtig gilt?

      Vielen Dank vorab!

      Mit freundlichen Grüßen
      M.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        selbst wenn die Ehefrau aufgrund eigenen Einkommens unberücksichtigt bleibt, hätte der Insolvenzverwalter dies rechtzeitig beim Gericht beantragen müssen. Rückwirkend kann das abzutretende Einkommen nicht mehr geändert werden.
        Solange eine gerichtliche Anordnung nicht getroffen ist, sind bei der Berechnung des pfändbaren und damit massezugehörigen Einkommens des Insolvenzschuldners dessen Unterhaltsverpflichtungen unabhängig davon zu berücksichtigten, dass ein Unterhaltsberechtigter über eigenes Einkommen verfügt.

        Zwar möchte man sich natürlich auch nicht mit dem Insolvenzverwalter “anlegen”. Aber gerade weil es eben keine betragsmäßige Grenze dafür gibt, wann eine unterhaltsberechtigte Person nicht mehr zu berücksichtigen ist, verlangt der Gesetzgeber eine Entscheidung des Gerichts. Der Verwalter kann dies nicht selbst einseitig anordnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    43. K.  M.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Seit einem halben Jahr bin ich verheiratet.
      In welcher Art und Weise bin ich meiner Frau gegenüber unterhaltsverpflichtet?
      Ich habe hier gelesen, dass der Unterhalt auch gewährt werden muss…
      Wir sind beide berufstätig, mein Lohn wird gepfändet, ich habe ein P-Konto.
      Ich bekomme aktuell von 1903,33 € netto nur ca. 1400 € ausgezahlt, was nach Berechnung der Pfändungstabelle mit einer unterhaltsberechtigten Person ja deutlich zu wenig wäre.
      Wie kann ich dieser Sache begegnen?
      Mein Arbeitgeber wurde natürlich über die Hochzeit und die P-Konto Bescheinigung informiert, als Antwort soll ich ihm beweisen, dass ich meiner Frau den Unterhalt auch zukommen lasse…

      Eine Antwort wäre wirklich hilfreich, dafür vorab schonmal vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei Ehegatten, die gemeinsam in einem Haushalt leben, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese sich gegenseitig Unterhalt gewähren. So entschied es bereits der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 3. 11. 2011 − IX ZR 45/11). Es kommt nicht darauf an, dass man tatsächlich einen Geldbetrag für den Unterhalt des Partners abzweigt. Zu berücksichtigen ist der Ehegatte bereits dann, wenn der Schuldner auf Grund beiderseitiger Verständigung angemessen zum Familienunterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB) beiträgt.
        Der Arbeitgeber muss diese Unterhaltspflicht also berücksichtigen.

        Um dem Arbeitgeber entgegenzukommen, können Sie eine “Erklärung über die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen” ausfüllen und übergeben. Zudem kann der Arbeitgeber dem Gläubiger die Berechnung, also Brutto- und Nettolohn sowie Familienstand des Schuldners, mitteilen und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

        In wirklichen Zweifelsfällen kann der Arbeitgeber eine Klärung durch das Vollstreckungsgericht herbeiführen lassen. Letzten Endes muss der Arbeitgeber den umstrittenen Betrag hinterlegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    44. Emma
      says:

      Guten Tag,

      meine bei mir lebende Tochter (24 J) hat Ihr BWL Bachelorstudium beendet und galt seitdem bei meiner gehaltspfädung als unterhalsberechtigt. Nun möchte sie mit dem Masterstudium weitermachen- wird sie weiterhin als unterhaltsberechtigt gelten?
      Im Internet lese ich nur, dass das Kind zum Abschluß seiner ersten ausbildung (Nur Bachelor? Oder gilt auch master zur ersten AUsbildung?) unterhaltsberechtigt ist…

      Vielen lieben Dank im Vorraus schonmal!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn der Master-Studiengang direkt im Anschluss an den Bachelor oder maximal nach einem zwischenzeitlichen Praktikum begonnen wird und inhaltlich in Zusammenhang mit dem Bachelor steht (konsekutiver Master) dann liegt weiterhin eine Unterhaltspflicht vor, die auch im Sinne der Pfändungstabelle zu berücksichtigen ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    45. Flolino
      says:

      Hallo, ich befinde mich seit Juli in der Privatinsolvenz. Mein Verwalter hatte mir angekündigt mein Ehemann aus der Unterhaltspflicht komplett herausrechnen zu lassen und mein Kind zu 50%. Meine Frage ist jetzt, bekomme ich von Gericht eine Abschrift des Beschlusses wenn dies erfolgt ist ? Ich verdiene ca 1250 netto plus bekomme ich 530 Euro Elterngeld. Wird das Elterngeld auch voll angerechnet ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        das Elterngeld ist unpfändbar und wird bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens grundsätzlich nicht angerechnet (§ 850e Nr. 1 ZPO).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    46. Patrick
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe folgende Frage ich habe einen Sohn der lebt bei seiner Mutter. Ich leiste keinen Barunterhalt. Mein Sohn ist alle 2 Wochen am Wochenende bei mir. Habe eine Stelle und verdiene ca. 1300 netto. Nun kam eine Pfändung und die Frage die sich mir stellt trage ich meinen Sohn als unterhaltsberechtige Person ein ? habe ich ein Recht darauf wenn ich in nur alle 2 Wochen bei mir habe ? bezüglich Naturalunterhalt?!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Naturalunterhalthalt kommt grundsätzlich nur für den Elternteil in Betracht, bei dem das Kind lebt. Es handelt sicherlich um einen Grenzfall.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    47. Katharina
      says:

      Hallo,

      Ich befinde mich in der Privatinsolvenz und verdiene 1560€ netto. Ich bin verheiratet und mein Mann verdient selbst ca 1900€. Zählt er dennoch als Unterhaltsberechtigt ? Mein alter Arbeitgeber hat bei dem Gehalt nie etwas an den insolvenzverwalter abgeführt. Der neue Arbeitgeber bei dem ich das selbe verdiene meinte nun er müsste da was abführen, weil mein Mann eigenes Geld verdient. Was stimmt den nun ? Gibt es irgendwas womit ich meinem Arbeitgeber das belegen kann?

      Liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        grundsätzlich besteht gegenüber Ihrem Ehemann eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Dieser kommen Sie nicht durch Zahlung von Geldern nach, sondern indem Sie auch sogenannten naturalen Unterhalt leisten. Sie können zunächst versuchen, Ihren Arbeitgeber hiervon durch Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung zu überzeugen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    48. Franziska
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich habe zwei Kinder und wohne zurzeit mit meinem Sohn zusammen der zum 15.01 auszieht würde sich das auf den pfändbaren betrag auswirken auch wenn er seinen neuen Wohnsitz als Zweitwohnsitz angibt.

      Vorab vielen Dank für Infos
      Mit freundlichen Grüßen
      Franziska.H

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau H.,

        es kommt bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens darauf an, ob Ihr Sohn weiterhin gesetzlich unterhaltsbedürftig ist und dass Sie ihm diesen auch tatsächlich natural oder finanziell leisten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    49. J. V. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      ich befinde mich gerade in der Vorbereitung für eine Privatinsolvenz und habe bezüglich Kindergeld und Kindesunterhalt eine wichtige Frage.
      Das Kindergeld und auch der Unterhalt für meine beiden Kinder werden direkt auf ein “Kinderkonto” überwiesen. Dieses Konto läuft auf den Namen meines Sohnes.

      Ich verdiene monatlich netto 2009,75 Euro. Laut Ihrer Pfändungstabelle würde von meinem Gehalt monatlich ca. 52 Euro ausgekehrt werden. Der Rest fließt dann auf mein P-Konto, wo nur mein Gehalt eingeht. Dort habe ich eine bescheinigte Pfändungsfreigrenze von 2500 Euro.

      Muss ich das “Kinderkonto” beim Insolvenzverwalter angeben? Wird vom Unterhalt und Kindergeld auch etwas ausgekehrt, oder ist dies zusätzlich zu meinem Freibetrag? Immerhin benötige ich dieses Geld für meine Kinder. Ich lese im Internet dazu immer widersprüchliche Aussagen und würde gerne wissen wie es sich nun tatsächlich verhält.

      Vielen Dank für Ihre Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau V.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, dass Kindergeld und Unterhaltszahlungen nicht auf Ihr Konto eingehen. Auch die Höhe der Unterhaltszahlung wird er vermutlich wissen wollen.
        Allerdings sind diese Zahlungen für Ihr Kind bestimmt, hiervon fließt nichts in die Insolvenzmasse. Es kann höchstens sein, dass aufgrund der empfangenen Unterhaltszahlungen Ihre Pfändungsfreigrenze herabgesetzt wird. Hierüber wird das Gericht je nach Einzelfall entscheiden. Wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt, bleibt die Unterhaltspflicht aber beim Freibetrag in der Regel voll berücksichtigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    50. Tom G. .
      says:

      Guten Tag,

      ich bin seit 11.2018 in der Privatinsolvenz und wohne aktuell mit meinem Sohn und meiner Lebenspartnerin (Nicht verheiratet) zusammen. Meine Freundin ist nun seit September arbeitslos und bezieht knappe 900 Euro Arbeitslosengeld. Nun ist meine Freundin wieder schwanger geworden und wir erwarten im Juli 2021 unser zweites Kind. Wie verhält es sich hier nun bei den Unterhaltspflichtigen Personen, aktuell habe ich nur meinen Sohn als Person angegeben, da meine Freundin bis 31.08.2020 Vollzeit gearbeitet hat. Wird sie jetzt wegen der Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft wieder angerechnet oder erst ab Geburt des zweiten Kindes?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Grundsätzlich bestehen gegenüber einem nichtehelichen Partner keine Unterhaltspflichten, auch nicht wenn dieser arbeitslos ist. Eine Ausnahme gilt aber bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes (§ 1615l BGB).
        Dieser Unterhaltsanspruch beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach.
        Das Insolvenzgericht wird beurteilen, ob diese Unterhaltspflicht berücksichtigt wird oder aufgrund des eigenen Einkommens Ihrer Partnerin (Arbeitslosengeld) unberücksichtigt bleibt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    51. Dann L. .
      says:

      Guten Abend,

      ich habe vom Landesamt für Finanzen zwei Pfändunhsverfügungen erhalten. Zum einen fü mein Gehaltskonto und zum anderen direkt auf meinen Lohn. Laut Schreiben stehen mir 1018 € frei. Laut Hausbank 1173 €. Ich habe zwei unterhaltspflichtige Kinder. Welcher Freibetrag ist anzuwenden? Und dürfen die das überhaupt?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Ja, grundsätzlich darf das Finanzamt selbst die Pfändung betreiben, ohne den “Umweg” über das Amtsgericht gehen zu müssen.
        Auch das Finanzamt muss aber die Freibeträge beachten, die Ihnen aufgrund der Unterhaltspflichten zustehen, wenn Sie die entsprechende Bescheinigung vorlegen. Anhand Ihrer Angaben steht Ihnen bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern sogar ein Freibetrag in Höhe von 1.869,28 Euro zu.
        Sie können die notwendige Bescheinigung auch bei unserer Kanzlei erhalten, senden Sie hierzu gerne eine E-Mail an p-konto@anwalt-kg.de. Diese Bescheinigung legen Sie dann der Vollstreckungsstelle des Finanzamts vor.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    52. Nevzat T.
      says:

      Guten Tag,

      ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und würde gerne wissen, ob meine Tochter, die in unserem gemeinsamen Haushalt lebt , am 01. Mai 2021 volljährig wird und sich in einer 3 jährigen Berufsausbil-
      dung befindet, auch als unterhaltspflichtige Person anerkannt wird ?

      Vorab schon vielen Dank für die Info.
      Mfg
      N. Talu

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr T.,

        grundsätzlich bleibt die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung bestehen, wenn der Unterhalt tatsächlich in finanzieller oder naturaler Form geleistet wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    53. Murat
      says:

      Vielen Dank für diese Information.
      Nach Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger beim Insolvenzgericht, habe ich meinen Arbeitgeber über die Rechtslage informiert. Mein Arbeitgeber hat daraufhin meinen Insolvenzverwalter angeschrieben und um einen Nachweis bzw. den Beschluss vom zuständigen Gericht eingefordert und darauf hingewiesen, dass sie der Aufforderung des InsoVerwalters nicht nachgehen können ohne solch einen Nachweis. Ferner hat mir mein InsoVerwalter mitgeteilt, dass er nach Durchsicht aller Unterlagen geprüft wird, ob sich eine Differenz aufgrund der Unterhaltsverpflichtung ergeben sollte.
      Wobei auch dies nicht rechtens sein kann, denn eine rückwirkende Berechnung der Unterhalsverpflichtung ist nicht zulässig.
      Jetzt warte ich erst einmal ab, auf welche verwegene Idee mein InsoVerwalter kommen wird.
      Ich möchte mich herzlichst für die schnelle und kompetente Hilfe bedanken, welche ich hier erfahren durfte!
      Daumen hoch und weiter so :-)

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Vielen Dank für die Rückmeldung! Auch ich freue mich, zu erfahren, wie es sich in der Praxis ausgewirkt hat, denn Insolvenzverwalter und auch Gerichte reagieren teilweise unterschiedlich bei bestimmten Sachverhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    54. Murat
      says:

      Guten Tag,

      kurz zu meiner Situation; Ich bin seit ca. 2 Jahren in der Insolvenz und lebe mit meiner Ehefrau und unserem gemeinsamen Sohn (8 Jahre jung) in der gleichen Wohnung. Meine Ehefrau geht genau wie auch ich arbeiten und erhält ein Gehalt von ca. 1100€. Leider leidet mein Sohn an ADHS und benötigt daher eine erhöhte monatlichen Zuwendung.
      Aktuell werden noch zwei Personen als Unterhaltspflichtig bei meiner Lohnpfändung beachtet.

      Nun hat mein Arbeitgeber ein Schreiben von meinem Insolvenzverwalter erhalten, in dem mein Arbeitgeber dazu aufgefordert wird, dass lediglich eine Person als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt werden soll und nicht wie bisher zwei Personen.

      Bisher bin ich davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen nur vom Amtsgericht beschlossen werden darf. Ferner muss dies als Antrag von einem Gläubiger beim Amtsgericht eingereicht werden.

      Allerdings teilte mir mein Insolvenzverwalter mit, dass es keinen Beschluss vom Amtsgericht gibt und darüber hinaus mein Insolventverwalter durchaus diese Entscheidung – also die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen -, ohne Rücksprache mit dem Amtsgericht, treffen darf.

      Ist das so richtig? Darf mein Insolvenzverwalter ohne Beschluss vom Amtsgericht darüber entscheiden wieviele Personen zu berücksichtigen sind?

      Habe ich einen Einfluss darauf oder muss ich das einfach hinnehmen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Der Verwalter darf grundsätzlich selbst im Sinne der Gläubiger tätig werden, auch ohne Antrag der Gläubiger. Allerdings darf der Insolvenzverwalter nicht selbst über die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten entscheiden. Will der Insolvenzverwalter erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er vielmehr eine Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen (BGH 3. November 2011 – Az. IX ZR 45/11 // LAG Rheinland-Pfalz 11.10.2018 – 2 Sa 426/17).

        Um Ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden wäre es aber empfehlenswert, die Anweisung des Verwalters vorerst zu akzeptieren, aber zugleich den zuständigen Rechtspfleger beim Insolvenzgericht zu kontaktieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    55. Markus
      says:

      Hallo,
      vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
      Was kann ich tun wenn mein Arbeitgeber nur das eine Kind auf der Lohnsteuer anerkennt. Beide Kinder leben seit der Trennung vor 12 Jahren bei mir.
      Werden Sie nur prozentual oder zu 100% berücksichtigt.

      MfG Markus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben müssten die Kinder beide komplett berücksichtigt werden, da die Kindesmutter weder Barunterhalt noch Naturalunterhalt (in Form von Betreuung, Unterkunft, Kleidung etc.) leistet.
        Der Arbeitgeber darf sich grundsätzlich nicht nur nach den Lohnsteuermerkmalen richten, sondern muss die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Grundsätzlich macht sich der Arbeitgeber sogar haftbar, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse nicht ermittelt und deswegen zu viel oder zu wenig an die Gläubiger abführt.
        Empfehlenswert ist es, dass der Arbeitnehmer eine Erklä­rung über die Anzahl der unter­halts­be­rech­tigten Per­sonen unterschreibt und dem Arbeitgeber aushändigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    56. Markus
      says:

      Hallo, ich verdiene netto 2080,00 Euro. Ich bin verheiratet jedoch nicht mit der leiblichen Mutter meiner 2 Kinder (14&15 Jahre) die aber dauerhaft bei mir leben. Von der leiblichen Mutter bekomme ich keinen Unterhalt für die Kinder. Auch nicht vom Jugendamt. Das Kindergeld erhalte ich in voller Höhe. Auf der Lohnsteuerkarte habe ich 1 Kind. Die andere Hälfte meine Exfrau. Jetzt habe ich eine Lohnpfändung wo meine Ehefrau (verdient ca. 1000 Euro netto) als nicht Unterhaltsberechtigt eingestuft wird.
      Werden meine beiden Kinder als volle 2 Unterhaltsberechtigte Personen behandelt?
      Vielen Dank für Ihre Antwort!
      MfG Markus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        grundsätzlich werden bei Ihnen lebende und unterhaltsberechtigte Kinder als solche berücksichtigt, soweit Sie Ihren Unterhalt finanziell oder natural tatsächlich leisten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    57. Thomas
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin im letzten Jahr der WVP, habe mit meiner Partnerin ein Kind, habe letzten Monat geheiratet, den Insolvenzverwalter darüber informiert und einen Gehaltsnachweis meiner Frau übermittelt. Erwartungsgemäß hat ein Gläubiger nun beantragt meine Ehefrau bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge unberücksichtigt zu lassen, worüber mich das Insolvenzgericht in Kenntnis gesetzt hat. Meine Frage: Ist es ratsam gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen und auf den Familienunterhalt, auf finanzielle Verpflichtungen meiner Frau oder ähnliches hinzuweisen, um auf die Entscheidungsfindung des Insolvenzgerichts Einfluß zu nehmen? Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es sprichts dagegen, wenn Sie dem Insolvenzgericht für Sie günstige Umstände mitteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    58. Ines M.
      says:

      Ich habe auch eine Frage ich arbeite und habe ein Nettoeinkommen von 1398 Euro und bekomme auch Weihnachtsgeld . Jetzt ist es so das ich eine lohnpfändung habe und mir ein Zettel zugeschickt wurde den ich unterschreiben musste wegen meiner Tochter minderjährig zwecks Unterhaltspflicht. Ich habe mitgeteilt das mein Sohn auch bei mir wohnt kein Einkommen hat ist 19 Jahre gemeldet als arbeits bzw. ist er Lehrstellensuchend gemeldet und bewirbt sich auch regelmäßig . Einkommen hat er nicht ich erhalte nur auf Antragstellung wieder Kindergeld für ihn . Dies aber ich der Lohnbuchhaltung mitgeteilt weil ich der Meinung bin das er mit in die Unterhaltspflicht reinzählt. Habe heute meinen Lohn erhalten genau das was ich sonst erhalte kein Weihnachtsgeld dabei. Ist das rechtens? Meiner Info nach ist zwar Weihnachtsgeld pfändbar abhängig vom Brutto bis zu einem Betrag von 500 Euro was darüber ist kann gepfändet werden bzw wird von dem Rest nicht noch ein Teil abgezogen für die unterhaltsberechtigten Personen die im Haushalt leben ? Würde mich über eine Antwort freuen .

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau M.,

        wenn ich Sie richtig verstanden habe, dass Sie zwei unterhaltsberechtigte Kinder versorgen, dann erfolgt (1.) bis zu einem Einkommen von 1.869,99 Euro keine Pfändung. (2.) Außerdem ist das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, aber höchstens bis zu einem Betrag von 500 Euro unpfändbar. Weitere Informationen zur Bestimmung des pfändbaren Einkommens enthält unser Beitrag zur Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der Nettomethode.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    59. Ines M.
      says:

      Ich hätte da auch eine Frage . Ich habe ein Kind 16 und einen Sohn 19 der keine Arbeit oder Ausbildungsplatz hat gemeldet ist als suchend und auch Kindergeld für ihn beziehe. Wenn ich eine Pfändung bekomme auch Lohn zählt er als unterhaltsberechtigte Person mit ? Wenn ja in welcher Höhe liegt der Pfändungsfreibetrag da ich Weihnachtsgeld erhalte von meiner Arbeitsstelle . Mein normales Nettoeinkommen liegt bei 1398 Euro.

    60. Dennis
      says:

      Guten Tag,

      Ich habe folgendes Anliegen :

      Ich wohne derzeit in einer Mietwohung, welche auf mich und meine Schwester läuft. Meine Mutter wohnt ebenso mit in der wohnung, allerdings ist sie nicht als Mieterin im Mietvertrag mit eingetragen. Meine Mutter bezieht aktuell lediglich ALG II, sodass lediglich das dringendste von ihr gedeckt wird und ich Ihr finanziell unter die Arme greife. Ich plane im nächsten Jahr in die Privatinsolvenz zu gehen, kann ich dann darauf bestehen, dass meine Mutter als.unterhaltsberechtigte Person angezeigt wird und somit meinen Pfändungsfreibetrag erhöht? Das Gesetz schreibt im Normalfall doch auch eine Unterhaltspflicht gegenüber Eltern vor? Oder muss ich mit Problemen rechnen und dies irgendwie nachweisen?

      Lieben Dank im voraus für Ihre Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich haben Sie Recht, dass Sie ggfls. gegenüber Ihrer Mutter zum Unterhalt verpflichtet sind. Allerdings muss dieser Unterhalt zum einen tatsächlich geleistet werden und zum anderen müsste Ihre Mutter grundsätzlich unterhaltsbedürftig (§ 1602 BGB) sein. Beides müssten Sie im Grundsatz nachweisen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    61. H. A.
      says:

      Guten Tag, Ich habe von meine Ex getrennt und jetzt mit meine Tochter 12 jährig zusammen leben,meine Tochter als Unterhaltspflicht ist bei mir.ich verdiene zwischen 2200€ bis 2400€ netto,dazu bekomme ich auch Kindergeld in 204€ und Unterhalt von Unterhalt Vorschusskasse in 298€ ,wie kann ich rechnen wie viel bei mir netto bleibt und wie hoch ist bei mir pfändet??

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sowohl Kindergeld als auch Unterhaltszahlungen dürfen nicht gepfändet werden. Um den Pfändungsschutz zu erhalten ist es jedoch notwendig, einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
        Pfändbar wäre dann nur das Arbeitseinkommen. Sie können das Nettogehalt in unseren Pfändungsrechner eingeben und schnell ermitteln, wie viel pfändbar ist (bei 2.200 Euro wären es 288,92 Euro).

        Unpfändbar wären auch Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Zuschläge für Überstunden wären zur Hälfte unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    62. Davud
      says:

      Danke für Ihre Antwort bezüglich der unterhaltsberechtigte personen.nur ist es so das in den meisten Fällen (laut Anwalt) der Insolvenz verwalter oder aber die Gläubiger den Ehepartner dann möglichst nicht berücksichtigten möchten egal ob sie verdient oder nicht verdient.wenn sie kein Geld verdient haben es Gläubiger schwerer den Antrag durchzukriegen sobald der Ehepartner auch nur einen Euro verdient ist es leichter ihn rauzukicken.aber in aller Regel Interessiert mich es mehr zu wissen warum der Insolvenzverwalter das recht hat zu sagen sie haben ein kleines kind im Kindergarten also haben sie auch die zeit zu arbeiten und somit fallen sie als Ehepartner raus aus der tabelle.
      es gibt zig millionen menschen die nicht arbeiten wollen und werden dann als unterhaltsberechtigte personen mitberechnet !!!

    63. Stephanie H. .
      says:

      Hallo,
      mich beschäftigt zur Zeit, dass mir eine Steuerberaterin sagen möchte, weil ich nur 0,5 Kind auf der Steuerkarte habe, stimmt die aktuelle Freigrenze von 1696,33€ nicht (laut Tabelle mit 1 Kind).
      Ich habe davon noch nie etwas gehört und bei der letzten Lohn Abrechnung wurde etwas gepfändet.. Eben weil ich nur ein halbes Kind auf der Steuerkarte habe. Ich lebe mit meinen Kind aber allein, also bin ich alleinerziehend und muss ein Kind unterhalten.. Ich bin verwirrt und finde diesbezüglich online keine verlässliche Aussage. Liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        es ist möglich, dass unterhaltsberechtigte Personen auch nur teilweise berücksichtigt werden. Dies bestimmt § 850c Abs. 4 ZPO. Wenn es daher zu einer Pfändung gekommen ist, dann liegt dem in Regel ein vorheriger Antrag eines Gläubigers beim zuständigen Gericht zugrunde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    64. Davud
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Meine beiden kinder werden bei der Privateinsolvenz berücksichtigt allerdings hat der Gläubiger nen Antrag gestellt worauf hin meine Ehefrau nicht berücksichtigt werden soll.sie verdient auf teilzeit 900 Euro netto. Erstens was wäre wenn sie arbeitslos wäre?würde sie dann auch nicht berücksichtigt werden ??und zweitens könnt man ja auch sagen meine Frau kann gar nicht arbeiten weil die kinder betreut werden müssen weil sie ist Verkäuferin bis abends 20 uhr -folglich sind die kinder ohne Betreuung und das volstreckungsgericht muss es ja anerkennen…oder besser gefragt sind nicht eigentlich alle Ehepartner die nicht arbeiten dann automatisch Unterhaltspflichtige personen?es kann ja auch passieren das meine frau kündigt oder mit der zeit gekündigt wird dann müsste sie wieder Unterhaltspflichtig sein.danke im voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        grundsätzlich ist es so, dass von Gesetzes wegen Eheleute sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind, gleichgültig davon, wer derzeit tatsächlich Einkommen hat oder nicht. Das bedeutet in aller Regel, dass bei bestehender Ehe die gegenseitige Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, wer derzeit Einkommen erzielt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    65. Deniz D.
      says:

      Guten Tag, beispiel wäre bin in der PI und der Arbeitgeber führt alles ab und bekomme aufs konto 2500 Euro. laut Tabelle sind 2 Unterhaltspflichtige personen (2 Kinder)und wird erst ab 1870 Euro gepfändet.Die Bank lässt mir aber nicht die 2500 Euro sondern nur die 1870 Euro die von der Diakonie bescheinigt sind. 2500 minus 1870 sind 630 Euro.was passiert mit den 630 Euro?? Warum muss man um die auch noch zu bekommen auch noch Anträge stellen?soll das die ganze Insolvenz so weiter gehen?? Im Netz steht das die Bank erst alles freigibt nachdem das Gericht es freigibt was bis zu einem Jahr dauern kann…eigentlich ein Witz,dann spart die Bank quasi mein Geld an und ich hab nach einem Jahr ein kleines Vermögen.Bitte um Auskunft

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        den variablen Freibetrag können Sie erhalten, indem das Gericht den unpfändbaren Betrag festsetzt, was innerhalb kurzer Zeit geschehen sollte, oder indem der Insolvenzverwalter das Konto freigibt. Da der Arbeitgeber ohnehin das pfändbare Einkommen bereits abführt, dürfte der Insolvenzverwalter relativ schnell einer Freigabe des Kontos zustimmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    66. Deniz D.
      says:

      Guten Tag,
      Bin kurz vor der Insolvenz.mein Anwalt erzählt mir das meine Frau (noch bis 2021 September ) in Elternzeit) nicht als Unterhaltspflichtige Person berücksichtigt wird.egal ob sie in Elternzeit ist oder anfängt.als ich dann fragte weshalb das so ist meinte er das das Gericht davon ausgeht das der Ehepartner durchaus für sich selbst sorgen kann…eigentlich logisch oder? 2.Frage lautet wenn man in PI ist verhält sich die Bank so das man erstmal nur über den Betrag verfügen kann der auf der Bescheinigung def Diakonie aufgeführt ist und der restliche Betrag der darüber hinausgeht also bei höherem verdienst wird erstmal eingefroren bis die Bank vom Gericht einen Beschluss erhält das ich über mehr Verfügen kann.wann kommt der Beschluss und warum nicht zeitgleich.weshalb lässt man den menschen mit weniger Geld noch warten??

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        das Vollstreckungsgericht kann bestimmen, dass der Ehepartner des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt, wenn nach dem schlüssigen unwidersprochenen Vortrag des Gläubigers davon auszugehen ist, dass er über ausreichend eigenes Einkommen verfügt, um sich selbst zu unterhalten. Es kommt hierbei aber auf die Umstände des Einzelfalles an, keineswegs kann gesagt werden, dass der Ehepartner grundsätzlich immer unberücksichtigt bleibt.
        In der Insolvenz kann man relativ schnell erreichen, dass die Bank den unpfändbaren Mehrbetrag freigibt. In der Regel sind die Gerichte relativ schnell darin, den Betrag festzusetzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    67. Sercan D.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      ich verdiene 1700 Netto. Meine Freundin ist auch berufstätig und verdient ungf. genau so viel. Da ich in der Insolvenz bin wird aktuell alles bis auf 1300€ ungf. bei mir gepfändet. Nun haben wir geheiratet. Gilt meine Frau jetzt als Unterhaltspflichtigeperson? Bleibt mir jetzt mehr Netto übrig? Vielen Dank. Viele Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Demir,

        grundsätzlich gilt Ihre Ehefrau zunächst als unterhaltspflichtige Person. Es könnte aber sein, dass der Insolvenzverwalter beantragt, dass sie aufgrund ihres eigenen Einkommens doch unberücksichtigt bleibt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    68. Christian
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      leider ist wohl mein letzter Kommentar untergegangen. Ich habe eine Pfändung und mein Lohn ist 1400 Euro netto. Mein Sohn (Geburtsjahr 2001) wohnt noch bei mir, arbeitet nicht und der Kinderfreibetrag ist 0. Zählt mein Sohn als unterhaltspflichtig?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es könnte sein, dass Ihr Sohn aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Ist dies nicht der Fall, gilt er vermutlich als Unterhaltspflicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    69. Albert
      says:

      Guten Tag meine Stieftochter 23 j Studentin wohnt bei.uns im Haushalt . Eigenes Einkommen ca 100 E . Wird sie bei der Berechnung des Freibeträge beruecksichtigt

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es gelten nur leibliche oder adoptierte Kinder als Unterhaltspflicht.
        Für die Mutter des Kindes wäre jedoch die Unterhaltspflicht zu berücksichtigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    70. Christian
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine Pfändung erhalten und verdiene pro Monat 1.400 Euro netto.
      Mein Sohn lebt noch bei mir zu Hause (Geburtsjahr 2001), wird er als unterhaltspflichtige Person anerkannt? Wie hoch wäre die Pfändung?
      Kinderfreibetrag bekomme ich nicht mehr.
      Vielen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich gilt für Ihren Sohn eine gesetzliche Unterhaltspflicht, sofern er sich noch in der Ausbildung befindet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    71. Carola
      says:

      Guten Tag, ich habe eine Kontopfändung und mein Konto nun umgewandelt. Nun hätte ich eine Frage bezüglich meiner Tochter bzw der Unterhaltspflicht. Sie ist 18 Jahre und absolviert ein FSJ und lebt bei mir. Ich bekomme Kindergeld für sie. Kann ich dann den Freibetrag erhöhen bzgl unterhaltspflichtig oder gilt es beim FSJ nicht?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        gemäß vorherrschender Rechtsprechung gilt auch während der Ableistung eines FSJ eine Unterhaltspflicht. Somit zählt Ihre Tochter während des freiwilligen sozialen Jahres als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    72. Stefanie
      says:

      Guten Tag,

      ich lebe mit meinem Freund und unseren 2 gemeinsamen Kindern zusammen. Wir sind weder verheiratet noch eine eingetragene Lebenpartnerschaft. Seit März diesen Jahres hat mein Freund durch seine damalige Firma eine Privatinsolvenz. Solange er das P-Konto hatte wurden seine persönliche Freigrenze sowie der Unterhalt für 2 Kinder berücksichtigt. Nun hat der Insolvenzverwalter einen Kinderunterhalt gestrichen und sofort die Bank zur Änderung der Freigrenze verpflichtet. “Mein Freund muss nur für ein Kind unterhalt zahlen”, so stand es im Schreiben vom Insolvenzverwalters. Hinzu kommt das der Insolvenzverwalter von mir Gehaltsscheine und Kontoauszüge (3 Monate)+ Vermögensaufstellungen haben möchte. Mein Gefühl sagt mir, dass dieses Vorgehen nicht rechtens ist, da wir wie schon geschrieben nicht verheiratet sind. Ohne meine Auskünfte (so lautend) wird der Insolvenzverwalter max. eines unserer gemeinsamen Kinder im Freibetrag anerkennen. Für Ihren Rat wäre ich Ihnen sehr verbunden! Vielen Dank.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        in der Tat mutet das Geschilderte merkwürdig an. Auf Basis der von Ihnen vorgetragen Informationen, kann ich Ihnen grundsätzlich sagen, dass die Privatinsolvenz Ihres Freundes nur ihn zur Auskunft über Vermögensverhältnisse verpflichtet. Auch unverständlich ist, weshalb die Unterhaltspflicht Ihres Freundes verkannt wird. Ihr Freund sollte den Insolvenzverwalter zur unverzüglichen Stellungnahme bitten und ggfls. das Insolvenzgericht einschalten. Auch bei rechtswidrigen Handlungen des Insolvenzverwalters kann sich dieser schadensersatzpflichtig machen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    73. Gh
      says:

      Hallo, mein Ehemann und ich führen durch Altschulden zwei p-konten, die Kinder Freibeträge laufen auf das p konto meines Mannes, kann ich unsere Kinder ebenfalls auf meinem p konto laufen lassen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        vielen Dank für die Frage.
        Ja, beide Elternteile können je drei Freibeträge auf dem P-Konto erhalten. Es liegt dann an den Gläubigern, zu beantragen, dass einzelne Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    74. Denise
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      wenn eine Person das eigene Kind, aufgrund diverser Gründe in eine Vollzeitpflege geben muss, sprich das Kind ist in einer Pflegefamilie untergebracht, trotzdem eine erhöhte Pfändungsfreigrenze, da regelmäßig ein Betrag an das Kind überwiesen wird oder zählt es als „Schenkung“? Die Pflegeeltern bekommen finanzielle Unterstützung vom Jugendamt

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich besteht die gesetzliche Unterhaltspflicht auch dann fort, wenn das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Wenn also in diesem Fall die Unterhaltsleistungen auch tatsächlich erbracht werden, so ist grundsätzlich der Freibetrag zu erhöhen. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Unterhaltszahlung ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    75. Gefangener
      says:

      hallo, wenn ich durch Gefangenschaft keine Einnahmen habe, kann dann das Landratsamt, das der Ex-Frau den Unterhaltsvorschuss gezahlt hat, NACHTRÄGLICH einen Betrag in die Tausende pfänden?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider ist Gefangenschaft allein kein Grund, um Pfändungsschutz zu erhalten. Grundsätzlich kann durch die Unterhaltsvorschusskasse in das Vermögen vollstreckt werden, auch wenn die Forderungen bereits älter sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    76. Bettina
      says:

      Wen wir beide in lohnsteuerklasse 4 sind heißt das automatisch für den Arbeitgeber das er mein Gatte aus der Berechnung für meine pfändbare freigrenze rausrechnet

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in der Regel erfolgt die Nichtberücksichtigung erst auf Antrag eines Gläubigers bzw. des Insolvenzverwalters. Ob der Arbeitgeber in Ihrem Fall von sich aus das Einkommen Ihres Ehegatten berücksichtigt hat, kann ich in diesem Rahmen nicht beurteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    77. Cs
      says:

      Hallo.
      Meine Tochter(21) beginnt zum 01.08.20 ein duales Studium und wechselt den Wohnort.
      Ihre Ausbildungsvergütung beträgt ca.900€ netto.
      Wird sie weiterhin als unterhaltsberechtigte Person angerechnet?
      Von welchen Faktoren hängt die Entscheidung ab?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es gibt keine starren Grenzen für das eigene Einkommen, das ein Unterhaltsberechtiger erzielen darf, bis er nicht mehr in der Pfändungstabelle berücksichtigt wird. Es kommt darauf an, ob die Person tatsächlich Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten benötigt. Das Gericht wird diese Entscheidung nach freiem Ermessen treffen. Bei einem Nettoeinkommen von 900 Euro kann es jedoch gut sein, dass Ihre Tochter zumindest zur Hälfte nicht berücksichtigt wird, wenn es keine besonderen Umstände gibt, die einen höheren Unterhalt notwendig machen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    78. Karl-heinz G.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler
      ich habe ein Nettoeinkommen von 1750 Euro und mir wird 399.99 Euro gepfändet.
      Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist angeordnet unter §850c Absatz 4, dass meine Ehefrau nicht als Unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird. Ich habe ein Jahr lang 4000 Euro somit abgetragen. Nun fordert der gleiche Gläubiger seine Zinsen usw ein. Es sind nochmals 5800 Euro. Meine Frau verdiente zur ersten Pfändung 550 Euro. Da bleibt sehr wenig über zum Leben. Nun verdient meine Frau 450 Euro und versucht noch einen Job zu bekommen. Ist die Pfändung so rechtens? Wird das Einkommen nicht zusammengerechnet und dann gilt die Tabelle? Was kann ich tun? Jetzt noch eine Frage, sobald ich in Insolvenz mit meiner Frau gehe was bleibt uns finanziel übrig.
      Vielen Dank für ihre Antwort, Schönen und Gesunden Abend
      Gerding

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Gerding,

        Sie können sich an das Vollstreckungsgericht wenden und beantragen, dass Ihre Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person anerkannt wird. Als Begründung können Sie das geminderte Einkommen Ihrer Frau anführen. Das Gericht wird nach eigenem Ermessen entscheiden, ob es die Erhöhung Ihres Pfändungsfreibetrags zulassen wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    79. Michael S.
      says:

      Hallo, ich zahle den Mindestunterhalt für meine 2 Kinder 15 und 16 Jahre alt die bei meiner Exfrau leben.
      Mein Sohn möchte nächstes Jahr zwecks Ausbildung zu mir ziehen. Mir wurde gesagt das seine Ausbildungsvergütung mit angerechnet wird. Welche Nachteile entstehen finanziell für mich?
      Mfg Siebe

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Siebe,

        es ist richtig, dass eine unterhaltsberechtigte Person, die eigenes Einkommen erzielt, unter Umständen nicht mehr (voll) bei der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt wird. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an, es gibt keine starren Einkommensgrenzen. Das Vollstreckungsgericht wird darüber entscheiden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    80. Margitta
      says:

      Ich habe ein Pflegekind mit geistiger Behinderung und erhalte für das Kind Eingliederungshilfe nach Paragraph 16/30 sozialgesetz. Wenn ich Privatinsolvenz beantrage wird das Geld auf mein Einkommen angerechnet? Ich beziehe Alg2 und das Kind zählt nicht zu meiner BG.
      MfG Margitta

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Eingliederungshilfe nach SGB IX dient der Rehabilitation und der Teilhabe von Menschen mit Einschränkungen. Daher ist dieses Geld an die Bedürfnisse des Pflegekindes zweckgebunden und grundsätzlich unpfändbar (vgl. § 36 InsO in Verbindung mit § 850a Abs. 1 Nr. 6 Var. 3 ZPO und in Verbindung mit §§ 850e Nr. 2a ZPO, 54 SGB I).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    81. Gast
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich befinde mich im letzten Jahr der PI. Seit Januar habe ich ein Einkommen (1420 Euro netto), 2 Töchter leben in einer Pflegefamilie, für die ich erst im folgenden Jahr Unterhalt leisten muss. Mein jüngster Sohn (10 Jahre) lebt mit mir alleine in einem Haushalt. Er erhält 250 Euro Unterhalt vom Vater und 204 Euro Kindergeld. Das alles deckt die monatlichen Kosten jedoch nicht und ich bin meinem Sohn ja auch zu Unterhalt verpflichtet.
      Muss ich in der Pfändubgstabelle bei 0 Personen unterhaltsberechtigt gucken, da er 454 Euro erhält? Oder bei 1 unterhaltsberechtigte Person, da ich ihm Naturalunterhalt leiste?

      Vielen Dank und freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es ist entscheidend, dass Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Daher schauen Sie bitte für die Ermittlung des Pfändungsfreibetrags in die Spalte “1” unter “Pfändbarer Betrag bei Anzahl unterhaltsberechtigter Personen”.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    82. Otto
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich werde in diesem Sommer in dir Privatinsolvenz gehen und habe daher die Frage, ob sich mein Freibetrag auch erhöht, wenn ich meine alleinerziehende Mutter, welche im selben Haushalt wohnt und aktuell aufgrund von Krankheit lediglich ALG II bezieht unterstütze? Wie ist hier die Regelung? Lieben Dank im Voraus.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Ihr Freibetrag erhöht sich nur dann, wenn Sie einer gesetzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Mutter ausgesetzt sind. Das ist der Fall, wenn Ihre Mutter außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Er erhöht indes nicht, wenn Sie bloß freiwilligen Unterhalt gewähren.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    83. Karoline
      says:

      Hallo, ich habe eine Privatinsolvenz und bin seit Februar verheiratet. Kommt mein Ehemann automatisch als Unterhaltsberechtigter in die Pfändung? Wir haben beide Stkl. 4
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        durch die Ehe sind sie sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, sodass sich Ihr Pfändungsfreibetrag entsprechend erhöht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    84. Marcel M.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich befinde mich derzeit in einem Insolvenzverfahren und habe ein P Konto. Desweiteren habe ich auch ein fünfjährige Tochter die bei der Mutter wohnt. Wir waren nie verheiratet oder haben zusammen gelebt. Nun bin ich allerdings unterhaltspflichtig und würde gern wissen ob mein Freibetrag erhöht werden kann, da ich seit Eröffnung des PKonto (vor der Geburt) noch immer nur den Freibetrag für eine Einzelperson habe. Und wie beantrage ich dies evtl.?

      Vielen Dank im Voraus

      M. M.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Marschner,

        ja, wenn Sie den Unterhalt zahlen, so steht Ihnen der entsprechende Freibetrag zu.
        Teilen Sie den Sachverhalt dem Insolvenzverwalter mit.
        Für das P-Konto können Sie sich den Freibetrag auch durch eine P-Konto-Bescheinigung erhöhen lassen, die Sie hier erhalten: https://p-konto.anwalt-kg.de/

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    85. Kaiser
      says:

      Ich habe eine doppelpfändung Lohn Konto
      Habe ein p konto wo ich nun 2073 euro bekomme nach Bescheinigung. Jetzt habe ich aber gelesen das mir bei 2100 Euro Lohn die ich habe eigentlich ca 2007 bleiben würden was brauche ich denn da für eine Bescheinigung und wo bekomme ich die

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben sind bereits 2073 Euro pfändungsfrei.
        Falls Sie einen variablen Freibetrag zusteht, den Sie schützen möchten, ist beim Vollstreckungsgericht ein Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO zu stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    86. Herr B.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      da ich seit 1.2 wieder aus der Selbstständigkeit raus bin und meine Steuerklasse von 5 auf 3 wechseln wollte, wurde mir dieses verwehrt da ich noch Steuerschulden beim Finanzamt habe. Mein Einkommen ist fast doppelt so hoch wie bei meiner Frau. Das würde ja auch bedeuten das das Finanzamt dort mehr Pfänden könnte…. Daher stellt sich mir die Frage warum und ob überhaupt das Finanzamt dieses verhindern darf !?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Bold,

        aus meiner Sicht dürften Steuerschulden kein Grund sein, den Steuerklassenwechsel abzulehnen. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, gegen den man Einspruch einlegen kann. Grundsätzlich lässt sich aber die erhöhte Einkommensteuer auch später über die Steuererklärung wieder zurückholen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    87. Matti
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich befinde mich in der Privatinsolvenz ( 2 Jahre) . Ich bekomme 1520€ Netto. Mit bleiben nach Abzügen des Insolvenzverwalters 1280€ zur Verfügung.
      Meine Ehefrau bezieht ALG1 in Höhe von 570€.
      Wäre meine Ehefrau als Unterhaltspflichtige Person anerkannt oder nicht ?
      Liebe Grüße und vielen Dank

      Matti

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt darauf an, ob das Insolvenzgericht die Unterhaltspflicht anerkennt oder nicht. In der Regel wird bei einem eigenen Einkommen in der genannten Höhe die Unterhaltspflicht zumindest teilweise herausgerechnet. Sie können aber darlegen, dass die Summe für Ihre Frau nicht ausreicht, um deren Lebenshaltungskosten zu decken und dass Sie somit aus Ihrem Einkommen Unterhalt zahlen müssen. Das Gericht wird dies nach freiem Ermessen entscheiden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    88. Frank D.
      says:

      Schönen guten Tag,
      ich habe eine Frage zur Lohnpfändung.
      Ich bin verheiratet (Stkl. 3) und habe eine gemeinsame Tochter mit meiner Frau. Wir leben zusammen. Meine Frau hat einen 450€ Job und ich verdiene 1880€ netto.
      Ich habe jetzt eine Lohnpfändung bekommen, in der wohl nur 1 unterhaltspflichtigen Person einbezogen wurde. Ich war mir eigentlich sicher, dass es 2 sein müssten. Wie mache ich meinem Arbeitgeber klar, dass 2 unterhaltspflichtige Personen berechnet werden sollen. Schließlich geht es da um ca. 120€ mehr, die mir plötzlich gepfändet werden.
      Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Frank Daniel

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Daniel,

        wenn der Arbeitgeber den Betrag zu Unrecht abgeführt hat, ist er Ihnen gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Er hätte auch genug Zeit gehabt, zu klären, wie hoch der Freibetrag ist.
        Sie können nun Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen, dass bei Ihnen zwei Unterhaltspflichten vorliegen. Ebenso sollten Sie sich ans Vollstreckungsgericht wenden und mitteilen, dass Ihre Frau ebenso als Unterhaltspflicht einberechnet werden muss, da ihr eigenes Einkommen von 450 Euro nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    89. Marcel R. .
      says:

      Guten Morgen,

      ich habe bei meiner Bank ein Schreiben vom Jugendamt vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ich für 2 Kinder unhaltsplichtig bin. Folgende Antwort erhielt ich darauf:

      das Schreiben des Jugendamtes ist für eine Änderung des Freibetrages auf
      Ihrem Pfändungsschutzkonto nicht ausreichend.
      Da das Kind, für das Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, nicht in Ihrem
      Haushalt lebt, kann keine Erhöhung des Freibetrages vorgenommen werden.
      Ihre Zahlungsverpflichtungen (auch die Unterhaltszahlungen) müssen aus dem
      Grundfreibetrag von 1.178,59 EUR bestritten werden.

      Meine Frage ist nun, ob das so richtig ist oder ob es hier ein spezielles Formular gibt, welches ich der Bank geben muss. Denn von 1.178,59 EUR abzüglich dem Unterhalt leben zu sollen ist nicht möglich.

      Ich hoffe, dass Sie mir hier eine rückmeldung geben können, wie ich mich verhalten soll.

      Mit freundlichen Grüßen
      Marcel.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich würde Ihnen empfehlen, eine P-Konto-Bescheinigung bei unserer Kanzlei zu beantragen, die Bank wird diese Bescheinigung normalerweise akzeptieren. Sollte dies nicht der Fall sein, kontaktieren Sie uns bitte erneut. Die Bescheinigung können Sie unter https://p-konto.anwalt-kg.de/ erhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    90. Uwe L.
      says:

      Guten Tag.Ich bedanke mich für Ihre Antwort.
      Es hat sich herrausgestellt,Das ich 1600 Euro zuviel an den Insolventsverwalter gezahlt habe,da ich eine Unterhaltspflichtige Person habe.Soll ich das geld zurückverlangen?Da ich nur 1600 Euro verdiene,kann mir nichts mehr gepfändet werden,schmeisst mann mich jetzt aus der Privatinsolvents raus?

    91. Uwe L.
      says:

      Guten Tag.
      Ich bin seit drei Jahren in der Privatinsolvents.
      Ich habe Letztes Jahr geheiratet,und habe Meine Frau als Unterhaltspflichtige Person angegeben,da Sie immer noch in der Ukraine Lebt,bis zur Visumerteilung.
      Ich habe diesen Monat 1600 Euro verdient,und mir wurden 259,99 Euro abgezogen.Ist das Korekt was mir abgezogen wurde? oder wurde zu viel einbehalten?
      Wenn ich den Pfändungsrechner benutze,Wird mir immer angezeigt das ich bei 1600 euro nichts einbehalten wird.
      Mfg: U.Lüno

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Lüno,

        Sie sollten dies mit dem Insolvenzverwalter besprechen. Neben dem Vorliegen der Unterhaltspflicht ist es notwendig, dass der Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wird. Evtl ist der Insolvenzverwalter aufgrund der großen räumlichen Distanz davon aus, dass Sie keinen Unterhalt zahlen und Ihre Frau ihren eigenen Lebensunterhalt bestreitet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    92. Andrea M.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe eine Frage bezüglich Insolvenzverfahren und Unterhaltspfändung. Die Unterhaltspfändung wird mit 2 unterhaltpfl. Kindern schon bedient und abgeführt an die Kindesmutter. Das Insoverfahren wurde später eröffnet. Müssen bei einem nachträglichen Insolvenzverfahren ebenfalls die beiden o.g. Unterhaltspflichen im InsoVerfahren berücksichtigt werden oder wird ohne Kinderfreibeträge an den Verwalter abgeführt?
      Vielen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Müller,

        bei Pfändungen wegen rückstandigem Kindesunterhalt gelten andere Pfändungsfreigrenzen. Dies gilt auch in der Privatinsolvenz.
        Die Unterhaltspflicht führt immer dann zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags, wenn der Unterhalt auch gezahlt wird.

        Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    93. Sandra
      says:

      Hallo,
      Ich habe zwei Fragen zum freiwilligen Wehrdienst. Mein Mann befindet sich seit 2016 in Privatinsolvens. Ich gehe aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten (Epilepsie). Unser Sohn möchte den freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr absolvieren. Ist er dann noch unterhalsberechtigt? Bekommen wir dann noch Kindergeld?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        während des freiwilligen Wehrdienstes besteht für Ihren Sohn kein Anspruch auf Unterhalt Ihnen gegenüber. Zudem besteht kein Kindergeldanspruch. Somit kann er für diese Zeit nicht als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle geltend gemacht werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    94. Dagmar V.
      says:

      Hallo,

      ich habe ein Problem. Gegen meinen Mann besteht eine Lohnpfändung, ich wirke als Unterhaltsberechtigte Freibetragserhöhend. Weil es hinten und vorne nicht reicht, habe ich jetzt einen 450 € Job angefangen. Ein Freund hat mir jetzt gesagt, dass dadurch der Freibetrag meines Mannes sinkt. Ist das so? Wieviel darf ich den selbst dazu verdienen damit der Betrag nicht sinkt?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Vögele,

        grundsätzlich ist es durchaus so, dass ein eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person dazu führt, dass diese bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Normalerweise wird aber bei einem eigenen Einkommen von nur 450 Euro ein Bestehen der Unterhaltspflicht angenommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    95. Isabell B.
      says:

      Sehr geehrter Dr. V. Ghendler,
      Ich hätte da mal eine Frage. Mein Mann hat lohnpfändungen. Er besitzt die Steuerklasse 3, ich bin Hausfrau und nicht auf dem Arbeitsamt gemeldet da mein Mann zu viel verdient. Bei der Berechnung der Pfändungsbetrages werde ich nicht eingerechnet obwohl Steuerklasse 3. Er wird allein gerechnet dadurch ziehen sie extrem viel ab. Ich habe mit dem Arbeitgeber meines Mannes gesprochen und dort wurde mir gesagt es muss eine Bescheinigung erfolgen das ich kein Einkommen habe sonst werde ich nicht mit berechnet und nur er hat einen Freibetrag. Darauf habe ich beim Finanzamt angerufen und nach einer Bescheinigung gefragt, die Dame sagte mir das es sowas nicht gibt und es nur anhand eines Steuerbescheides aufgeführt werden kann, dies kann aber erst zum Ende des Jahres geschehen. Dann habe ich beim Amtsgericht angerufen dort wurde mir auch mitgeteilt das es auf Grund der Steuerklasse nicht nötig ist. Ich solle den Arbeitgeber darauf hinweisen das wir verheiratet sind, wir zusammen wohnen und ich kein Einkommen habe, bei einer Steuerklasse 3 wird automatisch der Ehepartner mit rein gerechnet. Dies bestreitet der Arbeitgeber und verlangt eine Bescheinigung nur leider weiß ich nicht wo ich eine solche Bescheinigung bekommen kann. Die Frau vom Gericht meinte wenn kein weg rein geht bleibt nur die Klage. Können sie mir bitte weiterhelfen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Buschner,

        bei einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den zu überweisenden Betrag korrekt zu berechnen. Wenn er Ihrem Mann zu wenig überwiesen hat, muss er den Betrag trotzdem auszahlen und mithin doppelt überweisen, dies ist das Risiko des Arbeitgebers.
        Anhand der Personalunterlagen kann der Arbeitgeber erkennen, dass Ihr Mann eine Unterhaltspflicht hat. Wenn ihm dies nicht ausreicht, kann er sich von Ihrem Mann schriftlich bestätigen lassen, dass die Unterhaltspflicht vorliegt.

        Bei einer Kontopfändung benötigen Sie hingegen eine Bescheinigung gemäß § 850k ZPO, die sogenannte P-Konto-Bescheinigung. Diese muss bei der Bank vorgezeigt werden, dann wird der Freibetrag unverzüglich angepasst.
        Wir als Kanzlei für Insolvenzrecht stellen diese Bescheinigung aus. Nutzen Sie einfach unser Formular unter https://p-konto.anwalt-kg.de/ um den Freibetrag Ihres Mannes auf 1.622,16 € zu erhöhen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    96. Maik K.
      says:

      Guten Tag.
      Ich würde gerne aufgrund von Überschuldung gern in die Privatinsolvenz gehen, jedoch ist sie dagegen.
      Wir sind verheiratet, haben 1 gemeinsames Kind und 1 Kind hat sie mit gebracht, welches jedoch kein Unterhalt bekommt. Ich habe circa 1650€ und Frau 1350€ monatliches Netto. Meine kreditzahlungen alleine belaufen sich monatlich auf circa 900€.
      Erste Frage muss die Frau mit in die Privatinsolvenz, wenn sie als 2.kreditnehmer in einen Kreditvertrag steht oder geht das auch ohne. Wir haben getrennte Konnten. Und wie hoch wäre der pfändungsfreibetrag und ändert sich dieser wenn man sagt man lebt getrennt???

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Kehr,

        vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst einmal handelt es sich natürlich um eine Entscheidung, die in gewisser Weise auch den Ehepartner betrifft. Allerdings ist es nicht so, dass der Ehepartner dann gezwungen wäre, ebenfalls in die Insolvenz zu gehen.
        Bei gemeinsam unterzeichneten Verträgen haftet bei Insolvenz nur noch der zweite Unterzeichner. Ihre Frau müsste die Raten also weiterhin bezahlen.
        Der Pfändungsfreibetrag laut Pfändungstabelle wäre zunächst einmal bei 1.869,99 Euro, bei Ihnen wäre also gar nichts pfändbar. Sollte Ihre Frau auf Antrag unberücksichtigt bleiben, da sie ein eigenes Einkommen hat, wäre der Pfändungsfreibetrag immer noch 1629,99 Euro, bei Ihnen wären also auch dann nur ca. 14 Euro monatlich pfändbar. Es wäre also eine enorme Entlastung verglichen mit dem jetzigen Zustand.
        Wenn man getrennt lebt, aber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, ändert sich nichts am Pfändungsfreibetrag.

        Zur Beantwortung aller weiteren Fragen biete ich Ihnen ein kostenloses Erstberatungsgespräch an. Lassen Sie sich einfach einen Termin geben unter 0221 – 6777 0055. Dieser Termin ist absolut kostenlos, danach können Sie sich in Ruhe überlegen, wie Sie am besten wieder aus den Schulden kommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    97. T. A.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      vielen Dank für die schnelle Antwort gestern.
      Zählen in bei den Unterhaltsberechtigten Personen auch meine Kinder aus erster Ehe, welche schon Verheiratet sind, im eigenen Haushalt leben und berufstätig sind?

      Vielen Dank für Ihre Antwort.
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich vermute, dass Sie diesen Kindern keinen Unterhalt zahlen und diese ein eigenes Einkommen haben. Daher könnten diese nicht als Unterhaltspflicht berücksichtigt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    98. T.  A.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      wie lange zählen meine Kinder 9 und 16 als unterhaltsberechtigte Personen bei einer Gehaltspfändung?
      Zur Zeit habe ich noch 3 Personen, zwei Kinder und meine Frau. Nicht das die Freigrenze plötzlich nach oben schießt, wenn mein erster Sohn 18 Jahre wird.

      Vielen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        das Kind gilt auch bei Volljährigkeit noch als unterhaltsberechtigt, wenn es sich noch in einer Ausbildung oder einem Studium befindet. Bei abgeschlossener Ausbildung wäre im Einzelfall zu prüfen, ob trotzdem noch eine Unterhaltspflicht besteht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    99. Willy W.
      says:

      Hallo Herr Dr. V. Ghendler,

      vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort am 27.01.2020. Allerdings ergibt sich da noch die Frage: das nur nach der Pfändungstabelle 2 anstatt 3 Unterhaltspflichtige Kinder angerechnet werden!? Woran liegt dieses ? wird jedes Kind nur zu hälfte angerechnet, oder muß ich längere Zeit wieder Unterhalt für das 3 Kind zahlen, so dass das 3 Kind wieder mit angerechnet werden kann ?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Weiß,

        Sie haben Recht, da Sie ja für das dritte Kind ebenso wieder Unterhalt zahlen, würden bei Ihnen grundsätzlich vier Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.
        Für den Fall, dass Ihre Frau aufgrund des eigenen Einkommens unberücksichtigt bliebe, würden immer noch drei Unterhaltspflichten für Ihre drei Kinder berücksichtigt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    100. Willy W.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      da ich mich in einer Verbraucherinsolvenz befinde und ich aus der Selbständigkeit jetzt in ein Angeselltenverhältnis wechsel, stellt sich mir die Frage was ich monatlich zur Verfügung habe.
      Ich verdiene ca 2800€ netto meine Frau 950€ (Teilzeit), wir haben 2 Kinder (6,9) die bei uns leben und für ein Kind aus einer früheren Beziehung zahle ich seit ca 6 Monaten wieder Unterhalt.

      Vielen Dank im Voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Weiß,

        anhand Ihrer Angaben und anhand der aktuellen Pfändungstabelle sollten bei Ihnen rund 372,29 Euro pfändbar sein, denn ich würde ein Vorliegen von drei Unterhaltspflichten ansetzen.
        Auf Antrag könnte Ihre Frau allerdings unberücksichtigt bleiben, da sie ein eigenes Einkommen hat. Dies wird jeweils im Einzelfall entschieden. Es könnte sein, dass Ihnen dann etwas weniger übrig bleiben würde.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    101. Carina S.
      says:

      Hallo,
      bin ich meinem Ehemann gegenüber Unterhaltspflichtig auch wenn er eigenes Einkommen (beider Steuerklasse4) hat, aber verschuldet ist? Muss ich Ihn dann als Unterhalsberechtigt angeben?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Sinne,

        Sie können ihn erst einmal als Unterhaltspflicht angeben. Es kommt auf die Höhe des Einkommens an, ob das Gericht festlegen wird, dass Ihr Ehemann unberücksichtigt bleibt. Bei einem Einkommen aus Vollzeitbeschäftigung wird er jedoch in der Regel unberücksichtigt bleiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    102. J. M.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Mein Mann hat mit seiner Ex – Frau zwei Kinder. Wir sind verheiratet und haben ebenfalls zwei Kinder.
      Mein Mann hat ein P Konto und einen Freibetrag für 4 Personen.
      was wäre wenn die Ex – Frau aufgrund eines vorhandenen Titels und Unterhaltsrückstand das Konto pfänden lässt?
      Dann gilt ja ein anderer Selbstbehalt.
      Was wäre mit dem Unterhalt für unsere beiden gemeinsamen Kinder?
      Müsste das Gericht diese berücksichtigen?
      Und die Bank, müsste diese meinem Mann den gerichtlich festgesetzten Unterhalt lassen sowie den Unterhalt für unsere beiden gemeinsamen Kinder?

      Vielen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die von Ihnen genannte Konstellation ist in § 850d ZPO geregelt. Grundsätzlich ist Ihrem Mann zunächst einmal so viel zu belassen, wie er für seinen eigenen Unterhalt benötigt, dies entspricht der Höhe der Sozialhilfe zuzüglich Wohnungs- und Heizkosten.
        Vom restlichen Betrag müssten dann alle vier Unterhaltspflichten gleichmäßig befriedigt werden. Für Ihre gemeinsamen Kinder wäre also die Hälfte des Betrags übrig, der die eigenen Lebenshaltungskosten übersteigt.
        Unterschiedlich hohe Ansprüche aufgrund des Kindesalters spielen zunächst keine Rolle, diese Einwendungen können aber vor Gericht geltend gemacht werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    103. Helmut
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich befinde mich in der Insolvenz und bekomme ca. Ende Januar mit meiner Frau unser erstes Kind. Wird die Unterhaltspflicht schon auf dem Lohn für Anfang Februar berücksichtigt? Und wie muss ich vorgehen damit es berücksichtigt wird ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die gesetzliche Unterhaltspflicht tritt mit dem Tag der Geburt ein, es muss also theoretisch eine taggenaue Berechnung vorgenommen werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    104. Thomas
      says:

      Guten Tag,

      ich befinde mich derzeit im Insolvenzverfahren. Ich lebe gemeinsam mit meiner Verlobten und unserer gemeinsamen Tochter (1 Jahr alt) in einem Haushalt. Bislang wurden bei der Berechnung meines Pfändungsfreibetrages 2 Person berücksichtigt. Der Insolvenzverwalter hat nun beim Amtsgericht beantragt, meine Lebensgefährtin aus dieser Berechnung heruaszunehmen, da sie über eigenes Einkommen verfügt.

      Spielt die Höhe des Einkommens innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Geburt unserer Tochter überhaupt eine Rolle? Mein damaliger Schuldnerberater meinte, dass meine Partnerin in dieser Zeit den Regelungen einer Ehefrau gleichgestellt wird. Müsste meine Partnerin nicht weiterhin bei der Berechnung berücksichtigt werden?
      Im Mai 2020 werden wir heiraten. Falls meine Partnerin nun nicht mehr berücksichtigt werden kann, kann sie dann ab dem Tage der Hochzeit wieder berücksichtigt werden? Muss hierzu dann meinerseits ein Antrag gestellt werden?

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich wird eine Unterhaltspflicht nur dann berücksichtigt, wenn sie gesetzlicher Natur ist. In Ihrem Fall sind Sie gemäß § 1615l BGB der Mutter Ihres Kindes nur für acht Wochen nach der Geburt zu Unterhalt verpflichtet, wenn Sie nicht verheiratet sind. Diese Unterhaltspflicht kann sich auf die genannten drei Jahre verlängern, aber nur dann, wenn die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
        Ab dem Tag der Hochzeit wäre sie dagegen wieder als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen, dies ist dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    105. Thomas B.
      says:

      Guten Tag,

      ich bin seit 3 Jahren in der Privatinsolvenz und bei der Lohnpfändung sind meine Ehefrau und zwei Kinder als Unterhaltsberechtigte Personen mit eingerechnet. Nun verlangt meine Exfrau aufgrund einer alten Unterhaltsurkunde und gestiegenen Unterhaltssätzen einen höheren Unterhalt von monatlich 810€ für die beiden Kinder. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2660€ von dem aber noch 276€ Krankenversicherungsbeträge für meine Ehefrau und meinen Stiefsohn abgezogen werden müssten. Von meinem Lohn werden 155€ gepfändet. Bei Insolvenzeröffnung habe ich 566€ Unterhalt bezahlt und der Mindestunterhalt wäre jetzt 678€ für beide Kinder. Kann ich für die zusätzlich geforderten 132€ Unterhalt eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen auf meine Lohnpfändung beantragen?

      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Börner,

        unter Umständen können Sie aufgrund der Krankenversicherungszahlungen eine Erhöhung erhalten. Gerne können Sie uns unter 0221 – 6777 0055 anrufen, wir beantworten diese Frage am besten telefonisch.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    106. Christian
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      seit Juli diesen Jahres lebe ich mit unseren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern
      getrennt von meiner Ehefrau. Bis jetzt sind 3 unterhaltspflichtige Personen vermerkt.
      Ich zahle meiner noch Ehefrau keinen Unterhalt, sie hat auch bis jetzt keinen Unterhalt eingefordert.
      Wie muss ich mich jetzt verhalten?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        im Insolvenzverfahren müssen Sie den Insolvenzverwalter über alle Umstände informieren, die Einfluss auf die Insolvenzmasse haben könnten. Wenn Sie Ihrer Exfrau keinen Unterhalt zahlen, so darf sie auch nicht als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle berücksichtigt werden. Im schlimmsten Fall könnte das Verschweigen Ihre Restschuldbefreiung gefährden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    107. Mandy
      says:

      Hallo,
      Mein Mann eröffnet demnächst ein Insolvenzverfahren. Wir sind nicht verheiratet. Haben aber 2 Kinder zusammen unter 8 Jahre im Haushalt wohnen und eine Tochter aus vorheriger Beziehung die eine Ausbildung (Im Einzelhandel) macht, 23 jahre ist und 300€ monatlich von meinem Mann bekommt und eine eigene Wohnung hat. Ich bin dann erstmal arbeitslos da ich mit in der Firma arbeite. Wieviel Freibehalt steht uns zu?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        für Ihren Mann müssten alle drei Kinder als Unterhaltspflichten im Sinne der Pfändungstabelle anzurechnen sein. Ob die älteste Tochter aufgrund ihres eigenen Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, entscheidet das Insolvenzgericht nach eigenem Ermessen unter Betrachtung des Einzelfalls, daher kann ich keine Vorhersage treffen.
        Nach meiner Ansicht müssten Ihrem Partner im Insolvenzverfahren 1.869,99 Euro unpfändbares Einkommen zustehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    108. Deniz
      says:

      Guten Tag.stehe kurz vor der Privatinsolvenz.doch vorher soll noch beim Arbeitgeber Lohnabtretung vom nicht gezahlten Kredit erfolgen.1.Frage lautet vom Arbeitgeber ob meine Frau überhaupt als unterhaltsberechtigte Person mit zu berechnen ist.meine Frau hat 3 jahre Elternzeit.ein jahr ist schon rum.das kind kommt August 2020 in den Kindergarten und wäre dann 2 jahre alt.wir bekommen 299 Euro elterngeld bis mai 2020.es liegt im ermessen des gerichts,aber wer stellt den antrag und wie schnell antwortet das gericht weil der Arbeitgeber möcht ja schnell wissen ob die Ehefrau jetzt unterhaltsberechtigt ist oder nicht?und der Gläubiger kann ja schlecht meine Ehefrau vorher zwingen oder erwarten das sie eher anfangen soll zu arbeiten.Elternzeit zu nehmen ist ja ihr gutes Recht oder etwa nicht? Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Ihre Frau als Unterhaltspflicht berücksichtigt wird, dies können Sie Ihrem Arbeitgeber so mitteilen. Der Gläubiger kann dann immer noch eine Nichtberücksichtigung wegen des eigenen Einkommens verlangen, allerdings gehe ich aufgrund Ihrer Angaben davon aus, dass dies keinen Erfolg hätte.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    109. Michael
      says:

      Hallo liebes Team ich habe mal eine Frage ich gehe jetzt ab den 15.11 2019 Arbeiten und verdiene 1600 € brutto ich lebe alleine und soll jetzt Unterhalt für meinen 15 jährigen Sohn bezahlen wie viel bleiben mir dann von den 1600 € brutto in Netto ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn Sie die steuerliche Belastung meinen, so kann ich hierüber keine Auskunft geben, da dies unter anderem von Ihrer Kirchenzugehörigkeit sowie weiteren Faktoren abhängt. Einen Brutto-Netto-Rechner findet man jedoch auch im Internet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    110. Aileen H.
      says:

      Guten Tag,
      mein Mann hat durch eine verlorene Klage nun eine Lohnpfändung. Er verdient sehr gut,ich (Ehefrau) bin Hausfrau und habe einen Minijob (unter 450€). Wir haben eine gemeinsame Tochter (12). Sein AG hat dem Gläubiger zu viel vom Lohn entrichtet,da er mich nicht berücksichtigt hat. Wie beweisen wir dem AG und Gläubiger,das auch ich eine unterhaltspflichtige Person bin? Kann ich die zu viel gezahlten Beträge zurückfordern bzw eine Korrektur der Abrechnung anfordern?
      Vielen Dank im Voraus!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Herms,

        dem Arbeitgeber weisen Sie die Unterhaltspflicht nach, indem Sie ihm Kopien der entsprechenden Dokumente.
        Der Arbeitgeber hätte allerdings selbst ermitteln müssen, dass Ihr Mann eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihnen besitzt. Somit wäre der Arbeitgeber verpflichtet, das zu viel an den Gläubiger ausgezahlte Einkommen an
        Ihren Mann zu überweisen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    111. El
      says:

      Guten Morgen,
      Ich habe am 25.10 eine Frage bezüglich der Lohnpfändung und unterhaltsberechtigten Personen gestellt (Eltern im Ausland). Da haben Sie geschrieben, dass Ihre Kanzlei mit eine entsprechende Bescheinigung erstellen kann. Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt werden um diese Bescheinigung erstellen zu können und was würde mich diese Kosten? Vielen Dank im voraus.

    112. Melanie
      says:

      Hallo,
      ich bin noch bis 2022 in der PI, habe ein Bruttoverdienst von 2600€.
      Ich habe 4 Kinder, 3 leben noch bei mir. Wir leben in Berlin.
      Die Größte, 23 Jahre jung, ist seit September in einer Ausbildung und verdient Netto ca 860 €
      Zählt sie dann in der Pfändungstabelle als unterhaltsberechtigt oder wird sie nicht mehr berücksichtigt?

      Liebe Grüße
      M.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        diese Frage wird vom Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers nach eigenem Ermessen beantwortet und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Zu berücksichtigen ist, in wie weit Sie Ihre Tochter trotz ihres eigenen Einkommens finanziell unterstützen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    113. Günther
      says:

      Guten Tag,

      ich bin seit 2016 in Privatinsolvenz und befinde mich aktuell in der Wohlverhaltensphase. Meine Frau habe ich 2017 geheiratet und wir haben notariell eine Gütertrennung vereinbart. Ich habe die Lohnsteuerklasse 4 und für meine Stieftochter eine Kinderfreibetrag Faktor 0,5. Ihr leiblicher Vater zahlt keinen Unterhalt und somit komme ich gemeinsam mit meiner Frau für meine Stieftochter auf. Ich arbeite in Vollzeit und der pfändbare Betrag wird direkt von meinem Arbeitgeber an meinen Insolvenzverwalter abgeführt. Nun meine Frage: Kann ich beim Gericht einen Antrag stellen, damit meine Tochter als unterhaltsberechtigte Person angerechnet wird und somit mein Pfändungsfreibetrag steigt?

      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben gilt Ihre Stieftochter nicht als Unterhaltspflicht, da keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, diese existiert nur gegenüber leiblichen Kindern.
        Möglicherweise könnten Sie dennoch einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850f ZPO stellen, nicht aufgrund der Unterhaltspflicht, aber aufgrund einer außergewöhnlichen Mehrbelastung. Hierbei kommt es auch auf das Einkommen Ihrer Frau an. Die Tatsache, dass der leibliche Vater keinen Unterhalt zahlt, ist jedenfalls ein mögliches Argument.
        Unsere Kanzlei prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für die Anhebung des Pfändungsfreibetrags vorliegen, wenn Sie sich an info@anwalt-kg.de wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    114. Steven
      says:

      Bei mir liegt eine Vollstreckung ( Jobcenter ) vor, sind zwar nur 400€, fraglich ist aber ob der Zoll erfolg haben wird. Meine Frau und ich arbeiten, man könnte sagen wir verdienen In etwa gleich viel sprich so um die 1300€ ( Netto ) zudem haben wir noch 3 Kinder im Ausland ( nicht EU ) die wir jeden Monat mit mindestens 500€ unterstützen

      Werden die Kinder meiner Frau mit angerechnet ?

      Bei einer Lohn Pfändung hätte die Behörde ja kein Erfolg richtig ? Wie sieht es bei einer Kontopfändung aus da muss man sich ja nicht an die Freigrenze halten wenn man kein P-Konto hat oder ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei der Frage, ob die Unterhaltspflicht anerkannt wird, kommt es darauf an, ob es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt. Nur dann wird sie im Sinne der Pfändungstabelle anerkannt. Grundsätzlich müssen Eltern aber auch für im Ausland lebende Kinder Unterhalt zahlen, somit wäre eine Anerkennung sehr wahrscheinlich möglich.
        Wenn Sie jedoch nicht der Vater sind, so gilt die Unterhaltspflicht nicht für Sie, aber für Ihre Frau schon.

        Sie haben genau Recht, dass der Gläubiger von einem Konto, welches kein P-Konto ist, den kompletten Betrag pfänden kann, also auch das gesamte eingegangene Gehalt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    115. El
      says:

      Hallo,
      Bei mir liegt bereits eine Lohpfändung vor, der pfändbarer Betrag beträgt 28€/monatlich (2 Unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt) Eine Aufhebung der Pfändung wegen Ratenzahlung von 100€/ monatlich hat der Gläubiger trotzdem abgelehnt. Ich Unterstütze meine Eltern im Ausland mit monatlich 150,- bis 250,-€. Zählen sie auch zu den Unterhaltsberechtigte Personen? Wenn ja, Kann ich meine Erklärung bzgl. der Unterhaltsberechtigte Personen beim Arbeitgeber zurücknehmen bzw. ändern? Muss die Unterhaltszahlung an meine Eltern gesetzlich geregelt sein? oder Reicht wenn ich dies schriftlich bestätige? Ich erhalte vom Arbeitgeber Sonderzahlungen, Entschädigung, (Weihnachtsgeld Brutto 2500,-€) usw.. der Pfändbarer Betrag ändert sich je Nachdem. Für eine Erklärung bzw. Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
      mit freundlichen Grüßen,
      E.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        anhand Ihrer Angaben würde ich davon ausgehen, dass gegenüber Ihren Eltern keine Pflicht für diese Zahlung besteht. Es handelt sich also um freiwillig geleisteten Unterhalt, dieser ist nicht für eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags zu berücksichtigen.
        Sollte es sich doch um eine rechtliche Verpflichtung handeln, so kann eine geeignete Stelle wie beispielsweise unsere Kanzlei Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    116. Karin S.
      says:

      Guten Tag.

      Mein Mann und ich arbeiten beide, sind verheiratet mit einem Kind. Ich bin in der Privatinsolvenz. Wie sieht das mit der Unterhaltspflicht beim Kind. Ist dass Kind nur zu 50% Unterhaltspflichtig? Oder gar nicht? Die Rechtssprechung hat mich verwirrt.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Schulze,

        zunächst einmal gilt Ihr Kind als volle Unterhaltspflicht. Es könnte sein, dass auf Antrag eine Herausrechnung erfolgt, das heißt dass das Kind nur zu 50 % berücksichtigt wird, wenn Ihr Partner eigenes Einkommen hat und angenommen wird, dass das Kind daraus versorgt wird. Dies erfolgt aber nur auf Antrag.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    117. Michael B.
      says:

      Hallo Herr Dr. V. Ghendler,

      Danke für die Beantwortung meiner Fragen vom 02. Oktober. Eine Frage hätte ich noch. Muss ich meiner Bank (P-Konto) oder meinem Insolvenzverwalter noch etwas amtliches vorlegen, damit eingehendes Kindergeld und Kindesunterhalt, die ja dann über der dem Freibetrag liegen, nicht von der Bank eingezogen werden, oder sind diese Zahlungseingänge auf dem P-Konto automatisch „geschützt“, damit sie meinem Kind zugute kommen?

      Mit freundlichen Grüßen
      M. Berger

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Berger,

        hierfür benötigen Sie tatsächlich eine spezielle Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrags, eine sogenannte 850k-Bescheinigung.
        Auch unsere Kanzlei als geeignete Stelle gemäß § 850k ZPO kann Ihnen eine solche Bescheinigung ausstellen. Wenden Sie sich hierfür gerne per E-Mail an uns unter info@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    118. Frau P.
      says:

      Hallo Herr Dr. V. Ghendler,

      mein Mann verdient um die 1500€ monatlich, ich aktuell auch, jedoch bin ich ab November im Mutterschutz (unser 1. Kind soll im Dezember auf die Welt kommen) ich nehme mir aufgrund von Kita Platz Mangel 3 Jahre Elternzeit, somit bleibt mir monatlich 500€ plus 204€ Kindergeld. Wie hoch ist bei uns dann der Pfändbare Betrag bei einer Insolvenz? und zählen Kinder, die bei uns im Haushalt leben (Das Neugeborene ab Dezember) als Unterhaltspflichtig? ich habe das noch nicht so ganz verstanden.

      Lieben Dank für Ihre Hilfe.

      VG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Peter,

        das von Ihnen genannte Einkommen in der Elternzeit wäre unpfändbar. Kindergeld zählt ebenfalls nicht zum pfändbaren Einkommen und ist im Rahmen des P-Kontos geschützt. Beachten Sie bitte, dass unter Umständen Ihre Erwerbsobliegenheit verletzt sein könnte, sollten Sie während einer Privatinsolvenz die Elternzeit in Anspruch nehmen. Zumindest haben einzelne Gerichte bereits so entschieden, wenn das Kind älter als ein Jahr war und die Möglichkeit eines Kita-Platzes bestand. Sollten Sie nicht in einer Privatinsolvenz sein, so spielt dies keine Rolle.
        Leibliche Kinder, die in Ihrem Haushalt wohnen, zählen als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle, ab dem Zeitpunkt der Geburt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    119. Markus A. .
      says:

      Guten Tag
      ich befinde mich in der Privatinsolvenz.
      Ich lebe mit meiner Partnerin und 2 Kindern im selben Haushalt.Wir arbeiten beide. Ich verdiene 2000 EUR Netto meine Freundin 1500 Netto.Entsprechend werden 2 Kinder aktuell noch voll berücksichtigt.
      Nun hat der Insolvenzverwalter auf einmal beantragt , dass ein Kind unberücksichtigt bleiben soll wegen des anzunehmenden Naturalunterhalts der Mutter.Frage : Ist meine Freundin nicht auch unterhaltsberechtigt und steht dies dann nicht im Widerspruch zur Herranziehung ihres Einkommens?
      Ich habe gegen den Antrag des I-Verwalters Einspruch eingelegt. Dieser hat in in einem Schreiben angeregt ,dass meine Freundin ihr Einkommen offen legen soll. Ist diese dazu verpflichtet?
      Sie hat selber hohe monatliche feste finanzielle Belastungen -könnten diese berücksichtigt werden ?
      Vielen Dank im Voraus!!
      Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        es kann vorkommen, dass das Kind zur Hälfte unberücksichtigt bleibt, wenn der andere Elternteil Naturalunterhalt leistet. In der Tat sind die hohen finanziellen Aufwendungen, die Ihre Partnerin hat, ein gutes Argument. Denn so kann gezeigt werden, dass das Kind nur in geringem Maße von dem Einkommen Ihrer Partnerin profitiert, da nur wenig übrig bleit.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    120. Ahmet
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
      ich habe zwei Kinder (Zwillinge) und bin geschieden. Der Staat zahlt uns seit 2 Monaten einen Unterhaltsvorschuss. Nun wurden 490 € von meinem Lohn gepfändet ich verdiene 1890 € und erhalte Kindergeld. Mein Arbeitgeber besteht drauf den Kompletten Pfändungsbetrag abzuziehen, da er nicht einsieht, dass ich zwei Unterhaltspflichtige Kinder habe. Sie geht davon aus, dass wenn ich Unterhalt beziehe, der Anspruch auf Unterhaltsverpflichtung entfällt. In der Pfändungstabelle ist ersichtlich, dass bei zwei Kindern die in meinem Haushalt leben nur 8,29 € gepfändet werden dürfen.
      Habe ich das richtig verstanden oder hat mein Arbeitgeber recht?
      Ich habe 7 Gläubiger die mein Lohn pfänden wollen wem würde das Geld zu stehen?
      Liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand der gemachten Angaben hört es sich an, als ob Ihre Kinder durchaus als Unterhaltspflicht berücksichtigt werden müssten. Zwar erhalten Sie als Vorschuss den von Ihrer Frau geschuldeten Unterhalt, dabei handelt es sich jedoch nur um eine Hälfte des Unterhalts. Die andere Hälfte leisten Sie weiterhin, indem Sie Naturalunterhalt gewähren, da Sie den Kindern ein Dach über dem Kopf bieten.
        Grundsätzlich wäre Ihr Arbeitgeber dann sogar verpflichtet, Ihnen das Geld nachträglich zu überweisen. Im ersten Schritt können Sie sich von unserer Kanzlei eine Bescheinigung ausstellen lassen, die Ihren erhöhten Pfändungsfreibetrag nachweist. Wenden Sie sich hierfür am besten per E-Mail an info@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    121. Michael B.
      says:

      Hallo,
      Ich habe eine Frage. Vor einem Jahr habe ich ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Demnächst steht die Trennung von meiner Ehefrau an. Ein eheliches Kind bleibt bei mir und unser zweites Kind wird bei meiner Ex leben. Wenn ich nun für dieses Kind (2J.) Unterhalt (288€) zahlen werde und meine Ehefrau für das Kind (6J.), das bei mir bleibt Unterhalt (304€) zahlen wird, habe ich dann doch zwei unterhaltspflichtige Personen die mir angerechnet werden und wird mir das von meiner Ehefrau gezahlte Unterhaltsgeld für meinen Sohn als pfändbares Einkommen voll angerechnet? Ich verdiene ca. 2400€ netto, meine Ehefrau ca. 1400€ netto. Mein unpfändbares Einkommen liegt derzeit bei 2205€. Wie hoch wird es nach der Trennung in der Konstellation sein?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Berger,

        grundsätzlich dürfte sich in dem geschilderten Fall durch die Trennung nichts an den Unterhaltspflichten im Sinne der Pfändungstabelle ändern. Ihre Kinder müssten weiterhin als Unterhaltspflicht berücksichtigt werden, da Sie dem einen Kind Barunterhalt und dem anderen Kind Naturalunterhalt gewähren.
        Der von Ihrer Frau gezahlte Unterhalt ist für das Kind gedacht und erhöht Ihr pfändbares Einkommen daher nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    122. Dennis S. .
      says:

      Sehr geehrtes Team,

      ich habe eine konkrete Frage, ab wann einer Person im Rahmen einer Pfändung als Unterhaltspflichtig zählt.

      Und zwar: Meine Ehefrau ist ernst erkrankt und seit ca. 1 Jahr arbeitsunfähig. Es besteht zwar grundsätzlich noch ein Arbeitsvertrag, doch dieser ruht ja momentan und die Lohnfortzahlung ist längstens beendet.

      Jedoch erhält Sie von der Krankenkasse jeden Monat noch Krankengeld.

      Nun die eigentliche Frage: Zählt der Bezug von Krankengeld als Einkommen im Sinne das meine Frau NICHT unterhaltsberechtigt ist und es für mich somit KEINE Erhöhung der Freigrenze gibt oder zählt der Bezug von Krankengeld nicht als Einkommen, so dass ich meine Frau als Unterhaltsberechtigt angeben kann und sich somit die Freigrenze erhöht?

      Vielen lieben Dank für Ihre Antwort vorab, für Rückfragen stehe ich natürlich zur Verfügung.

      MfG

      Dennis

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ja, das Krankengeld zählt als Einkommen. Ob dadurch Ihre Frau nicht mehr als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle zählt, kommt auf die Höhe des Krankengeldes an. Dies ist dann eine Ermessensentscheidung des zuständigen Gerichts. Es kann auch sein, dass Ihre Frau noch als “halbe Unterhaltspflicht” zählt und Ihren Freibetrag dann etwa um die Hälfte des normalen Betrags erhöhen würde. Wie gesagt kommt es dabei auf die Entscheidung des Gerichts an. Wenn das Krankengeld jedoch eine gewisse Höhe erreicht, ist es unwahrscheinlich, dass die Unterhaltspflicht anerkannt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    123. Georg B.
      says:

      Hallo sehr geehrter Herr Gendler,

      Ich habe ein Nettoeinkommen von ca 2400€ (inkl Firmenwagen 1%Regel und 340€)
      Habe eine Gehaltspfändung und Kontopfänung(P-Konto)
      Meine Frau Verdient ca 1400€, geht aber demnächst in Mutterschaftsurlaub und bekommt nur noch 60%, dh knapp 850€. Wir haben bereits eine Tochter, deren Kitagebühren sie zahlt.
      Gilt sie dadurch als unterhaltsberechtigt und würde somit meine Pfändungsfreigrenze von 1 Person(Tochter) nach der Geburt auf 3 Personen erhöhen(Tochter+Sohn+Frau)?

      Wie kann ich im übrigen meinen Freibetrag für das Konto sukzessive anpassen lassen?

      Vielen lieben Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Brosowksi,

        vielen Dank für Ihre Frage. Ob Ihre Frau für die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags anerkannt wird, liegt im Ermessen des Insolvenzgerichts. Ein Unterhaltsberechtigter mit eigenem Einkommen kann auch teilweise, beispielsweise zur Hälfte, mit berücksichtigt werden. In diesem Fall hätten Sie beispielsweise 2,5 Freibeträge. Die Berechnung kann nach unterschiedlichen Modellen erfolgen und liegt wie gesagt im Ermessen des Gerichts. Dabei haben Sie die Möglichkeit, selbst darzulegen, warum Ihre Frau ihren Lebensbedarf nicht aus dem Einkommen des Elterngeldes decken kann und daher für Sie ein erhöhter Pfändungsfreibetrag erforderlich ist.
        Das Kindergeld gilt übrigens nicht als Einkommen Ihrer Frau.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    124. Tilo
      says:

      Hallo,
      meine Frage ist: Ich selbst habe eine Tochter (fast 4 Jahre) und wohnt bei der Kindesmutter (Hauptwohnsitz). Bei mir ist sie als Nebenwohnsitz gemeldet.
      Wir nutzen das Wechselmodell. Vor der Regelinsolvenz hatte ich eine Lohnpfändung. Meine Tochter war in der Lohnbuchhaltung als Unterhaltspflichtiges Kind nicht eingepflegt. Nachfrage beim Arbeitgeber ergab, es fehlten Dokumente vom Kind. Dies alles vorgelegt (Geburtsurkunde, Vaterschaft), aber dennoch werden von meinem Nettolohn 1350€ immer an meinen Treuhänder (Insolvenzverwalter), vom Nettolohn 80 – 120€ gezahlt. Wieder beim Arbeitgeber nachgefragt und die sagten mir, ich müsse Nachweise erbringen, das ich ein Unterhaltspflichtiges Kind habe. Erst dann setzten sie die Pfändungsfreigrenze auf 1622,16€. Ist das rechtens oder was muss ich noch dem Arbeitgeber vorlegen, damit sie die Pfändungsgrenze anheben?

      Vielen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Pfändungsfreibetrag wird nur dann erhöht, wenn der Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wird, das alleinige Vorliegen der Unterhaltspflicht reicht nicht aus. Daher müssen Sie im Zweifel auch nachweisen, dass der Unterhalt tatsächlich geleistet wird. Dieser Nachweis ist beispielsweise durch Kontoauszüge zu erbringen.
        Zweifelt der Arbeitgeber dies weiterhin an, verlangen Sie vom Insolvenzgericht eine Bestätigung bzw. Klarstellung der Unterhaltspflicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    125. Andreas
      says:

      Hallo,

      nach der Scheidung Zahl ich Unterhalt, Kind lebt natürlich bei Mutter. Wird das Kind als unterhaltsplichtige Person angerechnet obwohl es nicht bei mir lebt? Was ich meine ist, wird mir nach Abzug von Unterhalt noch was gepfändet. Sagen wir mir bleiben nach Abzug 1380 Euro, wird dann noch gepfändet oder nicht?

      Mit freundlichen Grüßen
      Andreas

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn Sie für das Kind finanzielle Unterstützung, also Unterhalt, zahlen, und dazu auch verpflichtet sind, dann wird im Sinne der Pfändungstabelle eine Unterhaltspflicht angerechnet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    126. Klaus
      says:

      Hallo,

      meine Frau wird in Folge einer Tumor-OP im Hirn wohl für längere Zeit nicht mehr arbeiten können. Die Operation war letzte Woche, die Regeneration wird länger dauern. Es ist eine Folge einer früheren OP, seit damals bezieht sie bereits eine BU-Rente. Ihr Gehalt wird nun erstmal durch Krankheitsfall weitergezahlt, bis die Krankenkasse übernimmt. Berechtigt diese Situation zur Aussage, dass sich meine Unterhaltspflicht über meine Kinder aus erster Ehe hinaus erweitert?

      Viele Grüße
      Klaus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt darauf an, ob Sie den Unterhalt auch tatsächlich gewähren. In diesem Fall liegt jedoch die Annahme nicht fern, dass eine Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle vorliegen könnte, insbesondere, wenn Sie sich auch persönlich um die Kinder kümmern. Die abschließende Entscheidung trifft das zuständige Insolvenzgericht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    127. Andreas
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich zahle Unterhalt an mein leiblichliches Kind. Wird das Kind bei einer Pfändung als Unterhaltsberechtigt anerkannt? Das Kind lebt bei seiner Mutter. Also was bleibt mir bei 1610 Euro netto? Abzüglich Unterhalt bleiben mir 1353 Euro.

      Mit freundlichen Grüßen

      Andreas

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der von Ihnen genannten Konstellation würde das Kind als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle anerkannt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    128. Philipp W.
      says:

      Wie verhält es sich nun ab den 01.07.2019 mit der Pfändung für einen Kinderfreibetrag von 0,5?
      Da man diesen nicht mehr aus der Pfändungstabelle errechnen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Will,

        da haben Sie Recht, leider kann man die halbe Unterhaltspflicht nicht aus der Pfändungstabelle ablesen. Die Berechnung ist außerdem sehr kompliziert. Wir haben in Planung, in Kürze weitere Informationen zur “halben” Unterhaltspflicht und der Berechnungsmethode auf unserer Webseite zu platzieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    129. Karin K.
      says:

      Guten Tag,

      ist ein Kind, für das eine Unterhaltspfändung vorliegt, die auch bedient wird, als unterhaltsberechtigte Person für gewöhnliche Pfändungen zu berücksichtigen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Unterhaltspflichten können im Rahmen einer Pfändung nur dann berücksichtigt werden, wenn diese auf aktiv bedient werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    130. Tobias
      says:

      Guten Tag,

      ich werde zum nächsten Monat hin eine neue Arbeit Stelle Besetzen und habe dort einen Nettoverdienst in Höhe von 2200 €. Meine Frau arbeitet halbtags im öffentlichen Dienst und hat einen Nettoverdienst in Höhe von 1150 €.
      Wir haben drei gemeinsame Kinder im Alter von 5 , 10 und 13 Jahren, mit denen wir zusammen in einem gemeinsamen Haushalt in Niedersachsen zur Miete wohnen.
      Wir sind beide von Pfändungen bedroht. Wie hoch liegen die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen?

      Vielen Dank im voraus

      Gruß Tobias

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in Ihrem Falle können lediglich Ihre Kinder als unterhaltsberechtigte Personen anerkannt werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass bei Ihnen ca. 25,00 € zu, bei Ihrer Ehefrau – so bei dieser überhaupt eine Pfändung relevant würde – nichts zu pfänden wäre.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    131. Christian
      says:

      Heute erhielt ich eine Lohnpfändung wegen rückständigen Unterhalt für meine Tochter aus erster Ehe. Darin steht, dass mir 890€ Selbstbehalt bleiben. Regelsatz für mich. Aufwendungen für den Arbeitsweg und Mietkosten in Höhe von 360 Euro. Ich lebe aber nun mit meiner zweiten Ehefrau (erwerbslos) und dem gemeinsamen Sohn in einer 84qm großen Wohnung zur Miete. Warmmiete 670€. Wie soll ich denn eine Dreiköpfige Familie mit 890€ ernähren? Wieviel darf mir eigendlich bleiben? Weiss jetzt schon nicht, wie ich ab 01.07.2019 alles bewerkstelligen soll.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen können unter Umständen andere Freibeträge gelten, wenn es sich um sogenannte unmittelbare Unterhaltsansprüche handelt. Gemäß § 850d ZPO kann dann mehr gepfändet werden, als in der Pfändungstabelle vorgesehen.
        In diesem Fall überschneidet sich das Rechtsgebiet Insolvenzrecht mit dem Familienrecht. Gerne beraten wir Sie dennoch kostenlos zu Ihren Möglichkeiten. Rufen Sie einfach unser Sekretariat zur Terminvereinbarung an.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    132. Annhamm
      says:

      Guten Tag,

      Mein Ehemann verdient Brutto ca. 2000 Euro, netto 1400 Euro

      Ich beziehe derzeit ALG1 in Höhe von 900 Euro.

      Da mein Mann eine Pfändung hat, werden monatlich ca. 214 Euro abgezogen.

      Ich werde nicht als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt. Laut Arbeitgeber meines Mannes, sei das nicht möglich.

      Ich habe dabei Bedenken. Ich bin davon ausgegangen, dass ich als unterhaltspflichtige Person für meinen Ehemann gelte und seine Pfändungsgrenze somit bei über 1500 Euro liegen müsste.

      Dann dürfte nichts gepfändet werden.

      Wie ist es korrekt?
      Gelte ich tatsächlich nicht als unterhaltspflichtige Person mit meinem Alg1 von 900 Euro?

      Wir leben gemeinsam, sind beide Stkl 4.

      Herzlichen Dank für eine Information!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        tatsächlich befinden Sie sich mit einem Einkommen in Höhe von 900€ wohl knapp über der Unterhaltsgrenze, welche rund um 800€ liegt. Diese ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es gibt jedoch keinen gesetzlich festgesetzten Betrag, ab wann eine Person als unterhaltsberechtigt gilt. Diese ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    133. Olaf D.
      says:

      Ich habe das Problem das ich Pfändungen über meinen Arbeitgeber habe und auch auf meinem Konto gepfändet wird.
      Ich bin Verheiratet und meine Frau hat eine 17 jährige Tochter die allerdings nicht von mir ist, aber der Vater keinen Unterhalt zahlt. Kann ich sie mit in die Pfändungsfreigrenze bei meinem Arbeitgeber und für mein Konto mit rechnen lassen da ich zu 100% für sie aufkommen da ich Alleinverdiener bin.
      Was muss ich tun damit sie bei der Berechnung mit ein errechnet wird. Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider gibt es keine Möglichkeit, für ein nicht leibliches Kind einen erhöhten Pfändungsfreibetrag zu erhalten. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn Sie das Kind adoptieren würden. Leider gilt der gezahlte Unterhalt als freiwillig, da der leibliche Vater rechtlich dafür verantwortlich ist. Freiwillig gezahlter Unterhalt erhöht nicht den Pfändungsfreibetrag.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    134. Markus B.
      says:

      Guten Tag,

      Mein Vater ist Unterhaltspflichtiger Rentner für einen Sohn. Da mein Vater im Ausland lebt, wird direkt in die Rente gepfändet. Die Rente liegt bei mtl. 1.597 €. Nach Steuern in Höhe von 24 € werden im 623 € vom LRA mtl. gepfändet, womit ihm nur noch 950 € im Monat verbleiben. Gilt hier nicht ein höherer Pfändungsfreibetrag?

      Vielen Dank im Voraus.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Baur,

        gemäß der aktuellen Pfändungstabelle sollten Ihrem Vater mindestens 1.139,99 Euro unpfändbares Einkommen verbleiben. Bei einer Unterhaltspflicht für ein Kind würden sogar 1.569,99 Euro verleiben.
        Diese Beträge werden zum 01.07.2019 erneut angehoben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    135. Marc S.
      says:

      Guten Tag,

      wie verhält es sich bei einer Lohnpfändung bei 2 Kindern im Haushalt, plus 2 weiteren Kindern außerhalb meines Haushalts, für die ich unterhaltspflichtig bin, aber keinen Unterhalt leiste. Wieviele Unterhaltspflichtige Personen kann ich geltend machen.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Stapfer,

        bei einer Pfändung können lediglich Unterhaltspflichten zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, denen Sie auch nachkommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    136. Michael B.
      says:

      Guten Tag, ich hätte da mal eine Frage.Ist meine Frau mit einem 450euro Job unterhaltsbedürftig?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        mit 450€ Einkommen gilt Ihre Frau als unterhaltsberechtigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    137. Meier
      says:

      Guten Morgen

      ich befinde mich im letzten Jahre der Wohlfahrtsperiode des Insolvenzverfahrens. Ich beziehe das Haupteinkommen in unserer Familie.

      Nun meine Frage

      Mein Ehepartner nahm vor einem Monat eine geringfügige Beschäftigung auf – ist er weiterhin als Unterhaltspflichtige Person anzusehen?

      Und mein Stiefsohn ist bei mir mit 0,5 auf der Lohnsteuerkarte angegeben – zählt dieser generell als Unterhaltspflichtige Person?

      Danke schon im Voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Meier,

        eine geringfügige Beschäftigung lässt die Unterhaltsverpflichtung nicht entfallen. Des Weiteren dürfte Ihr Stiefsohn zumindest zur Hälfte als Unterhaltsberechtigter gelten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    138. Kay
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich befinde mich im Insolvenzverfahren. Derzeit liegen der Berechnung des Pfändungsfreibetrags 2 Kinder zugrunde. Im Mai erwarten wir ein weiteres Kind, nachdem sich auch der Freibetrag erhöhen müsste. Wie und wo ist die Erhöhung des Freibetrags von 2 auf 3 unterhaltsberechtigte Personen zu beantragen?
      Vorab herzlichen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie sollten sowohl dem Insolvenzverwalter ggü einen Nachweis erbringen, als auch ggü. dem zuständigen Rechtspfleger.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    139. Pascal
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe folgende Situation.
      Ich bin jetzt gerade in der Privatinsolenz.
      Ich bin Verheiratet habe 2 eigene Kinder und eine Stieftochter und bin der allein Verdiener der Familie.
      Der Vater /Erzeuger meiner Stieftochter kommt seiner Unterhaltspflicht nochnicht einmal zu 50% im Monat nach, somit werde ich logischer weise mit in die Verantwortung gezogen. Was ich auch sehr gerne mache aber rein rechtlich habe mit diesem Kind nichts zu tun und habe auch keine Verantwortung. Dies sieht im realen Leben aber anders aus .
      Gibt es irgentwelche möglichkkeiten meinen Selbstbehalt durch meine Stieftochter zu erhöhen? zumindesten anteilig.
      Eine adopption stimmt der Ereuger /Vater nicht zu und mehr zahlen kann/will er nicht .
      Unterhaaltsvorschuss bekommen wir nicht mehr da wir geheiratet haben.
      d.H. da werde ich in die Pflicht gerufen habe aber nichts davon.
      Vielleicht haben Sie ja einen Tipp wie ich meine Stieftochter doch in den Selbstbehalt einfliessen lassen kann.
      vielen dank
      Pascal

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bedauerlicherweise erkennt der Gesetzgeber nur rechtliche Unterhaltsverpflichtungen an. Auch wenn Sie sich moralisch zum Unterhalt verpflichtet fühlen, ist dadurch keine Erhöhung Ihre Selbstbehalts möglich. Es käme tatsächlich nur eine Adoption in Frage.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    140. Wittig A.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      eine kurze Frage. Kann ich meinen Mann als unterhaltspflichtige Person (Rechner) beim Antrag auf die Insolvenz miteinbeziehen!. Er verdient weniger als ich. Die Schulden lasten nur auf meinem Namen. Von meinen Bezügebescheinigungen wurde schon über ein halbes Jahr gepfändet und mein Arbeitgeber hat meinen Mann als unterhaltspflichtige Person mitberechnet.
      Für eine Rückantwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

      MfG
      A. Wittig

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Wittig,

        sofern Ihr Mann im Umfang eines geringfügig Beschäftigten verdient, kann er als Unterhaltsberechtigter gelten. Liegt der Verdienst darüber hinaus, wird eine Berücksichtigung schwerlich erfolgen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    141. Murat
      says:

      Hallo Zusammen,
      ich habe eine Pfändung auf meinem Lohn.
      Habe jetzt die Vaterschaftsanerkennung und die Geburtsurkunde an meinen Arbeitgeber weitergeleitet reicht das für die erhöhung der Freibetragsgrenze ?
      Oder brauche ich auch eine Bescheinigung vom Amtsgericht ?

      Danke schonmal für ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Regel sollten die beiden von Ihnen genannten Nachweise ausreichen, um den Freibetrag zu erhöhen. Der Arbeitgeber kommt der Bitte aber nicht immer nach. Dann müssen Sie die Unterlagen beim zuständigen Amtsgericht vorlegen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    142. Ömer
      says:

      Hallo,
      Ich bin in der privaten insolvenz. Bin verheiratet, zur Zeit Berufstätig und habe eine 10 jährige tochter. Nun ist meine Ehefrau Schwanger. Meine frage ist: Wenn Sie im Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub ist, gehört Sie dann ebenfalls zu fen Unterhaltspflichtigen Personen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Ömer,

        sofern Ihre Ehefrau dann Bezüge in der Höhe einer geringfügigen Beschäftigung bezieht, kann dies zu einer Anrechnung für Ihre Pfändungsfreigrenzen führen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    143. Manuela
      says:

      Ich pflege meinen Vater auf Grund einer schweren Erkrankung.Ich wechsel zweimal am Tag die Kanüle eines Tracheostomas. Das Pflegegeld bekomme ich nicht.
      Kann ich die zusätzlichen Kilometer nach §850 f Abs.1 für die Erhöhung des unpfändbaren Einkommens angeben?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        dies wäre sicherlich möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    144. S. M. .
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe da mal eine Frage.
      Ich habe eine Lohnpfändung auf meinen Lohn. Ich habe nun unsere zuständige Sachbearbeiterin gebeten meine 3 Kinder bei der Berechnung meines mir verbleibenden Lohnes zu berücksichtigen. Diese meinte nun ich bräuchte eine Bescheinigung vom zuständigen Amtsgerichts damit sie meine Kinder berücksichtigen kann.ist dies so richtig. Sie sieht doch anhand meiner Kinderfreibeträge,dass ich 3 Kinder habe. Und wie wäre das wenn 2 Lohnpfändungen vorliegen würden,müsste dann von jedem einzelnen Amtsgericht eine Bescheinigung her?
      Vielen Dank für die Auskunft

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es ist richtig, dass Sie zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags eine sogenannte Bescheinigung nach § 850k InsO (850k-Bescheinigung) benötigen. Diese Bescheinigung können beispielsweise wir als Anwaltskanzlei ausstellen, aber auch andere Stelle können Ihnen die Freibeträge bescheinigen.
        Eine Bescheinigung reicht grundsätzlich aus, mehrere sind nicht erforderlich. Empfehlenswert wäre in Ihrem Fall vermutlich die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto).

        Mit freundlichen Grüßen

        • Novo
          says:

          Wie verhält es sich in folgendem Fall:
          Seit 09/2013 Insolv-V. und seit 1/14 Beschluss das meine Frau nicht berücksichtigt
          werden kann, da zuviel eigenes Einkommen.
          Seit 18.03.2019 jedoch keinerlei eigenes Einkommen mehr. Gem. Aussage meines Treuhänders könnte sie berücksichtigt werden bzw. meine Frau sogar bis zu 520,- € minijob-mäßig dazu verdienen könnte. Jedoch sagte mir mein Arbeitgeber das erst der Beschluss aufgehoben werden muss. Daraufhin habe ich am 04.04.2019 einen Aufhebungsantrag gestellt mit Wirkung z. 19.03.2019. War das falsch ? Hab seitdem noch nichts vom AG gehört.
          Reicht dann trotzdem das o.g. Schreiben von Ihnen. Wenn ja, was kostet das ?
          Wie lange muss ich mich bzgl. einer Entscheidung d. Gerichts gedulden ?
          Würden Sie mich ggf. vertreten ?

          Vielen Dank im Voraus verbleibe ich mit freundlichen Grüssen,

          • Dr. V. Ghendler
            says:

            Sehr geehrter Fragesteller,

            da es sich hier um eine umfangreiche Frage handelt, wird einer unserer Berater Ihnen per E-Mail dazu antworten.

            Mit freundlichen Grüßen
            Dr. V. Ghendler
            Rechtsanwalt

    145. Bernd
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin verheiratet, habe 2 Kinder und zahle freiwillig jeden Monat 200 Euro an meine Eltern als Hilfeleistung (Unterhalt), da die Rente zu niedrig ist.
      Muss ich im Pfändungsrechner 3 unterhaltsberechtigte Personen angeben oder 5 (Ehefrau, 2 Kinder + Eltern).
      Vielen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn der Unterhalt an Ihre Eltern nicht aus einer gesetzlichen Pflicht resultiert, so gelten diese Zahlungen nicht als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle. Anhand Ihrer Angaben sind die Zahlungen freiwillig, somit gelten für Sie nur die drei restlichen Unterhaltspflichten.

        Mit freundlichen GHrüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    146. Christian
      says:

      Hallo ,
      zur Zeit wird mal wieder die Unterhaltspflicht von meinem Insolvenzverwalter überprüft.
      Meine Frage ist, ob meine 21jährige Tochter, die noch bei uns zu Hause wohnt und aktuell ein FSJ macht auch als eine unterhaltspflichtige Person angerechnet wird?
      Vorab vielen Dank für Infos
      MfG
      Christian

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Ihre Tochter wird noch als unterhaltsberechtigte Person anerkannt, wenn das freiwillige soziale Jahr der beruflichen Orientierung oder zur Vorbereitung auf ein angestrebtes Studium dient. Wenn Sie dies dem Insolvenzverwalter nachweisen können, so muss er das akzeptieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    147. Sandra
      says:

      Wie ist es den wenn nur 0,5 Kind auf der Lohnsteuerkarte ist????
      Leider finde ich dazu kein § oder eine Auskunft wie hoch die Freigrenze dann ist.

    148. Frank
      says:

      Guten Tag,

      was ich dabei nicht ganz verstehe! Ich habe eie unterhaltspflicht gegenüber der Kindesmutter (nicht verheiratet) meines Kindes! Diese hat eine 20Stunden Stelle! Ist diese nun als unterhaltspflichtig anzurechnen?

      Vielen Dank!

    149. Hartmut W.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, genau diesen Bericht habe ich gesucht. Er trifft mein Problem gegenüber dem FA nahezu perfekt.
      Meine Note: eine glatte 1
      Hartmut

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