Ihre Unternehmung oder Ihre selbstständige Tätigkeit lassen sich im Falle einer unabwendbaren Insolvenz auf zwei Arten erhalten:
- Wenn Sie über ein relativ hohes Unternehmensvermögen verfügen, sollten Sie mit dem laufenden Betrieb in die Insolvenz gehen. Der Betrieb geht hierbei in die Insolvenzmasse über. Für Sie bedeutet dies, dass Sie sich mit einer Fremdverwaltung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter konfrontiert sehen werden. Nun stehen zwei Möglichkeiten zur Debatte. Einerseits kann sich der Insolvenzverwalter für die Verwertung des Unternehmens aussprechen. Aber auch wenn er dies nicht vornimmt, muss ab dann jedes Vorhaben im Betrieb mit ihm abgesprochen werden.
Zudem werden Sie zunächst keine Entnahme tätigen dürfen. Wenn Sie sich also keine sog. „Kriegskasse“ angelegt haben, werden Ihnen schnell die Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts fehlen, da bei selbstständiger Tätigkeit kein Pfändungsschutz besteht. Dieser Zustand dauert zumeist etwa drei Monate an. Hiernach kann der Insolvenzverwalter den Betrieb freigeben (sog. modifizierte Freigabe). Es wird eine feste monatliche Zahlung festgelegt, zu deren Leistung Sie unabhängig vom Gewinn der Unternehmung verpflichtet werden. Sie sollten diese dem Insolvenzverwalter in Abhängigkeit von Ihrer beruflichen Qualifikation sowie Unterhaltspflichten anbieten.
Eine andere Möglichkeit besteht in dem Herauskauf des Unternehmens und Weiterbetrieb durch eine Auffanggesellschaft. - Wenn das Betriebsvermögen einen geringen Umfang hat, sollte eine sog. unechte Auffanggesellschaft gegründet werden. Diese sollte das Vermögen übernehmen und Sie einstellen. Ein großer Vorteil bei dieser Alternative ist, dass Sie dann ein Einkommen erhalten, welches aufgrund Ihrer Arbeitnehmereigenschaft von den Pfändungsfreigrenzen geschützt sein wird.
Die Handlungsmöglichkeiten sind in beiden Fällen recht komplex. Wir können Sie gerne individuell auf Ihre persönliche Situation bezogen beraten.
Guten Tag,
meine Frsu war Selbständig gewesen
sie ist seit 2017 in Insolvenz, Finanzamt verlagert von mir Einkommensteuer
Ich habe ein kleine Imbiss und habe diese Summe nicht, Finanzamt hat meine Kontonummer gepfändet, ich habe Gütertrennung , Finanzamt will mich Insolvenz anmelden, was soll ich tun?
Wenn Sie mir Paar Tipps geben, werde ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Kajoui
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich haben Sie mit den Schulden Ihrer Frau, soweit sie die Verträge nicht ausdrücklich zusammen eingegangen sind, nichts zu tun. Wenn sie jedoch auch selbst Schulden bei dem Finanzamt haben, die Sie nicht zurückzahlen können, so gibt es prinzipiell nur 2 Optionen.
1. Sie vergleichen sich mit dem Finanzamt über eine gemäßigte Ratenzahlung
2. Sie beantragen ein Regelinsolvenzverfahren
Jedenfalls sollten sie beachten, dass Sie in beiden Fällen zuvor eine Schuldnerberatung aufsuchen sollten, um professionelle Hilfe dabei zu bekommen. Besonders wenn das Finanzamt eine Insolvenz “für Sie” beantragen will, sollten Sie schnell handeln. Denn wenn Sie, nachdem das Finanzamt den sogenannten “Gläubigerantrag” gestellt hat nicht selbst einen Insolvenzantrag einreichen, droht Ihnen ein Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiung. In jedem Fall wäre also die Konsultierung einer Schuldnerberatung der nächste empfehlenswerte Schritt.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler