In diesem Video geht es um die Verkürzung der Regellaufzeit der Insolvenz von 6 Jahren auf 5 Jahre. Im Jahr 2014 trat die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahren in Kraft. Die wichtigste Veränderung war die Verkürzung der Verfahrensdauer.
Die meisten Veränderungen hat man sich von der Verkürzung auf 3 Jahre erhofft. Diese sollte gemäß der Vorausdiskussionen Eintreten nach Zahlung von 25 % oder 35 % der Schuldsumme. So sah es zu Beginn auch aus: Im Gesetz wurde verankert, dass nach Zahlung von 35 % und Zahlung der Verfahrenskosten das Verfahren auf 3 Jahre verkürzt werden konnte. Allerdings erfüllte die Verkürzung die Erwartungen nicht. Obwohl 35 % der Verbindlichkeiten innerhalb von 3 Jahren von den Schuldnern erfüllt werden können, dennoch ist eine höhere Einzahlung erforderlich. Es müssen nämlich zusätzlich die Verfahrenskosten abgeführt werden. In den meisten Fällen müssen ca. 55 % der Verbindlichkeiten innerhalb von 3 Jahren erfüllt werden. In diesen Genuss kommen daher sehr wenige Schuldner.
Zum Renner entwickelt hat sich die Verkürzung auf 5 Jahre. Die Voraussetzung ist, dass die Verfahrenskosten innerhalb von 5 Jahren bezahlt sind. Stand heute sind es 35 Euro pro Monat, wenn man von einer Laufzeit von 60 Monaten ausgeht. Das erfolgt, wenn Ihr pfändbares Einkommen mindestens 35 Euro übersteigt. Ansonsten können Sie sich im Regelfall mit dem Insolvenzverwalter absprechen. Dieser wird Ihnen dann die Möglichkeit geben, das Geld auf ein Konto freiwillig aus Ihrem unpfändbaren Vermögen zu zahlen. Es gibt außerdem weitere Möglichkeiten
Wichtig ist, dass Sie einen Antrag auf Verkürzung stellen. Diesen sollten Sie dann stellen, wenn die Verfahrenskosten vollständig abgeführt werden und die fünf Jahre noch nicht abgelaufen sind. Sie sollten daher regelmäßig Kontakt zum Insolvenzverwalter suchen, um über die gezahlte Höhe informiert zu bleiben.