Ja. Ihre Vergleichsverhandlungen sollten Sie mittels eines Gesamtvergleichsplans führen.

Dieser Plan sollte Ihre gesamten Gläubiger mit allen einzelnen Forderungspositionen berücksichtigen. Mittels einer einheitlichen Quote sorgen Sie für eine gerechte Quotenverteilung. Ziel ist es, Ihre Gläubiger allesamt gleich zu behandeln und Ihren Vergleich abzusichern.

Grundsätzlich herrscht im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, Sie werden bei der Ausarbeitung Ihres Vergleichsangebots durch keinerlei Formvorschriften eingeschränkt. Rein theoretisch könnten Sie frei mit einzelnen Gläubigern über jeweils ungleiche Rückzahlungsbeträge verhandeln.

In der Praxis raten wir von diesem Vorgehen ab, da sonst folgende Risiken auftreten können:

  • Die Ungleichbehandlung Ihrer Gläubiger kann unter gewissen Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit des Vergleichs führen
  • Scheitert Ihr Vergleich, birgt eine Gläubigerungleichbehandlung ein Versagungsrisiko in einer später potenziellen Insolvenz

Hinzu kommt, dass viele Gläubiger ihre Zustimmung von der Zustimmung der anderen Gläubiger zur gleichen Quote abhängig machen.

Vor dem Hintergrund dieser Aspekte empfehlen wir unseren Mandanten stets den Gesamtvergleichsplan.