Was ist der gerichtliche Vergleich?

Für überschuldete Personen bestehen mehrere Möglichkeiten auch ohne Insolvenzverfahren Ihre Schuldensituation in den Griff zu bekommen. Eine Möglichkeit ist ein gerichtlicher Vergleich. Bevor es zu einem gerichtlichen Vergleich kommt, wird zur Entlastung der Gerichte zuerst ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen.

Der außergerichtliche Vergleich

Der außergerichtliche Vergleich erfordert eine gute Vorbereitung. Im Rahmen des außergerichtlichen Vergleiches versuchen wir, eine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern zu finden. Diese Lösung sieht vor, dass die Gläubiger auf einen Teil Ihrer Forderungen verzichten. Daneben schlagen wir vor, dass Sie den Rest in für Sie tragbaren Raten begleichen.

Ein häufiges Problem hierbei ist in der Praxis, dass zwar die meisten, aber eben nicht alle Gläubiger zustimmen. In diesem Falle gilt der außergerichtliche Vergleich rechtlich – trotz der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger – als gescheitert.

Der gerichtliche Vergleich

Privatpersonen steht durch den sogenannten gerichtlichen Vergleich (§ 309 Insolvenzordnung) eine weitere Möglichkeit der Entschuldung zur Verfügung. Denn selbst wenn der außergerichtliche private Vertrag aufgrund hartnäckiger Ablehnung durch einzelne Gläubiger nicht zustande kam, kann das Gericht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen einen Vergleichsvertrag quasi “erzwingen“, indem es die Zustimmung einiger Gläubiger ersetzt.

Ablauf des gerichtlichen Vergleiches

Bevor das Insolvenzgericht sich damit befasst, einen Vergleich zu erzwingen, müssen vorbereitende Schritte erfolgen.

Vorlage eines außergerichtlichen Vergleiches

Das Gesetz fordert, dass der Schuldner während der Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz zumindest noch einen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternimmt. Sie müssen daher als Schuldner vor der Beantragung Ihrer Privatinsolvenz eine Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung vorlegen, um zu beweisen, dass den Gläubigern in den vorangegangenen sechs Monaten ein Schuldenbereinigungsplan für eine außergerichtliche Einigung vorgeschlagen  wurde. Weitere Informationen zur „geeigneten Stelle“ im Sinne von § 305 Insolvenzordnung haben wir  für Sie hier zusammengetragen.

Wir führen für Sie gerne den außergerichtlichen Vergleich durch. Im Falle des Scheiterns legen wir dem Gericht als „geeignete Stelle“ im Sinne von § 305 Insolvenzordnung die Bescheinigung samt Schuldenbereinigungsplan vor.

Vorlage des Schuldenbereinigungsplans für den gerichtlichen Vergleich

Sodann bereiten wir den gerichtlichen Vergleich vor. Der dafür entworfene Schuldenbereinigungsplan muss nicht genau mit dem ursprünglichen Vergleichsangebot übereinstimmen, er kann auch ein verändertes Vergleichsangebot enthalten und insofern vom alten Plan abweichen. Dieser Plan wird dem Gericht vorgelegt.

Durchführung des Vergleiches

Das Gericht schreibt nunmehr alle Gläubiger mit einer Frist von 4 Wochen an. Die Antworten der Gläubiger werden ausgewertet und es kommt zu einer Annahme oder Ablehnung des Plans.

Voraussetzungen des gerichtlichen Vergleiches

Der gerichtliche Vergleich wird vom Gericht angenommen, wenn eine sog. “Kopf- und Summenmehrheitund keine Schlechterstellung der Gläubiger vorliegt.

Anwendbarkeit bei Privatpersonen

Der gerichtliche Vergleich kann nur bei Personen durchgeführt werden, die sonst dazu berechtigt sind ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Voraussetzungen der Privatinsolvenz erfüllen müssen. Lesen Sie unseren Beitrag zu den Kriterien für die Beantragung der Privatinsolvenz.

Kopf- und Summenmehrheit

Weiterhin muss eine Kopf- und Summenmehrheit vorliegen. Das bedeutet, dass nur noch die Mehrheit der Gläubiger zustimmen muss (also bspw. bei 12 Gläubigern mindestens 7) und dass der Schuldner dieser (Kopf-) Mehrheit auch mehr als 50 % der Gesamtschuldensumme schuldet. Beispielsweise liegt keine Summenmehrheit vor, wenn den 7 Gläubigern aus dem obigen Beispiel nur insgesamt 40 % der Gesamtschuldensumme geschuldet werden.

Liegt eine klare Kopf- und Summenmehrheit vor, kann das Gericht die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen, das heißt die ablehnenden Gläubiger werden einfach überstimmt. Daher spricht man auch von einem gerichtlichen Zwangsvergleich.

Ein Gläubiger kann den gerichtlichen Vergleich nicht dadurch verhindern, dass er nicht reagiert. Wenn weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung durch den Gläubiger erfolgt, wertet das Gericht dies ebenfalls als Zusage.  Nach § 307 Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt nämlich beim gerichtlichen Vergleich – anders als beim außergerichtlichen Vergleich – eine Nichtreaktion als Zustimmung.

Hier ein Beispiel: der Insolvenzschuldner hat 10 Gläubiger mit je 10 000 EUR Forderung. Beim gerichtlichen Vergleich stimmen 4 Gläubiger zu, 4 Gläubiger lehnen ab und 2 melden sich überhaupt nicht auf die Anfrage. Das Gericht bewertet die 4 Zustimmung und 2 Nichtmeldungen als Zustimmung. Damit haben 6 Gläubiger mit insgesamt 60 000 EUR Forderungen zugestimmt. Es liegt also Kopf- und Summenmehrheit vor.

Die Überstimmung bei Vorliegen der Kopf- und Summenmehrheit durch das Gericht muss vom Schuldner allerdings gemäß § 309 Absatz 1 InsO ausdrücklich beantragt werden. Das Gericht wird nicht von selbst, also von Amts wegen, tätig.

Keine Schlechterstellung der Gläubiger

Ein weitere Voraussetzung ist, dass kein Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens stünde. Das bedeutet, dass jedem Gläubiger im Vergleich mehr angeboten werden soll, als dieser voraussichtlich in einem Insolvenzverfahren erhalten würde.

Die Wirkung des gerichtlichen Vergleichs

Die Wirkung des gerichtlichen Vergleichs ist dieselbe wie die des privaten Vergleichsvertrags:

  1. Ein Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet
  2. Der Schuldner leistet die vereinbarten Zahlungen
  3. Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Genauer gesagt gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan Erfolg hat. Das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen wird aber – genau wie beim privaten, außergerichtlichen Vergleich – unter die Bedingung gestellt, dass der Schuldner ebenfalls seiner vertraglichen Verpflichtung, also der regelmäßigen Ratenzahlung, nachkommt. Kann er seinen Teil nicht erfüllen, dürfen die Gläubiger wieder vollstrecken, also eine Lohnpfändung durchführen, den Gerichtsvollzieher vorbeischicken, usw.. Gemäß § 794 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist der Vergleich (sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich) einem vollstreckbaren Titel gleichzusetzen, wenn der vereinbarten Zahlungspflicht nicht nachgekommen wird.

Liegt keine klare Kopf- und Summenmehrheit oder trotz Kopf- und Summenmehrheit ein besonderer Härtefall vor, wird das Insolvenzverfahren vorbereitet.

Von einem besonderen Härtefall spricht man zum Beispiel, wenn trotz Kopf- und Summenmehrheit ein Gläubiger durch die gerichtliche Überstimmung wirtschaftlich stark benachteiligt würde (§ 309 Abs. 1 Nr. 2). In einem 2004 vom BGH entschiedenen Fall wurde die Überstimmung nach Kopf- und Summenmehrheit durch das Insolvenzgericht als unzulässig erachtet, weil der entscheidende Gläubiger (der dann zu einer Kopfmehrheit geführt hätte) Widerspruch eingelegt hatte und ernsthafte Zweifel daran bestanden, ob die vom Schuldner angegebene Forderung tatsächlich in der behaupteten Höhe existierte, BGH, Beschluss vom 21. 10. 2004 – IX ZB 427/02 (LG München I), ZVI 2004, 748.

Der gerichtliche Zwangsvergleich beinhaltet immer ein gewisses Risiko und sollte nur beantragt werden, wenn eine Privatinsolvenz bei Nichtzustandekommen des Vergleichs in Kauf genommen wird. Denn für den Fall, dass der gerichtliche Vergleich scheitert, kann die Beantragung nicht zurückgezogen werden – das Insolvenzverfahren wird dann zwangsläufig eingeleitet, denn das Gericht nimmt von Amts wegen, also auch ohne Antrag, das während des gerichtlichen Vergleichs ruhende Insolvenzverfahren wieder auf, §§ 306, 311 InsO, wenn der gerichtliche Vergleich nicht erfolgreich verlaufen ist.