Ein erfolgreicher Insolvenzplan setzt in seiner Abstimmung die „doppelte Mehrheit“ in jeder Gläubigergruppe voraus (§ 244 InsO). Doppelte Mehrheit meint dabei, dass in jeder von uns gebildeten Gläubigergruppe die Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird.

  1. Kopfmehrheit: die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger einer Gruppe stimmt dem Insolvenzplan zu (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
  2. Summenmehrheit: Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger einer Gruppe beträgt mehr als die Hälfte der Anspruchshöhe aller in dieser Gruppe abstimmenden Gläubiger (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Während der Abstimmung über Ihren Insolvenzplan herrscht das sog. Obstruktionsverbot (§ 245 InsO). Stellen sich einzelne Gläubigergruppen gegen einen sinnvollen Insolvenzplan, indem sie die erforderlichen Mehrheiten blockieren, kann das Insolvenzgericht unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots die fehlenden Zustimmungen gerichtlich ersetzen. Durch die gerichtliche Zustimmungsersetzung kann ein Insolvenzplan, der in der Abstimmungsrunde die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht hat, trotzdem erfolgreich zustande kommen und gerichtlich bestätigt werden.