Für Ihre Gläubiger besteht keine persönliche Pflicht zur Anwesenheit im Abstimmungstermin. Erscheint kein Gläubiger zum Abstimmungstermin gilt ein Insolvenzplan als gescheitert. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig einen wohlgesonnen Gläubiger zu finden, der sicher für Ihren Insolvenzplan stimmt.
Bereits in der Vorbereitungsphase Ihrer Planinsolvenz machen wir uns auf die Suche nach sicher zustimmenden Gläubigern. Von diesen Gläubigern fordern wir in den inoffiziellen Abspracherunden schriftliche Zustimmungserklärungen. Die eingeholten Erklärungen reichen wir mit Ihrem Insolvenzplan bei Gericht ein und verhindern auf diese Weise eine Zurückweisung des Plans aufgrund „offensichtlicher Aussichtslosigkeit“ (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Unmittelbar vor dem Abstimmungstermin Ihrer Planinsolvenz knüpfen wir an die zuvor erfolgte Suche nach zustimmenden Gläubigern und die „inoffizielle“ Absprache an. Unser Ziel ist es sicherzustellen, dass zumindest ein sicher zustimmender Gläubiger am Abstimmungstermin teilnimmt. Die von uns festgestellten sicher zustimmenden Gläubiger kontaktieren wir erneut. Hierbei wenden wir einen altbewährten taktischen Schritt an – wir vereinfachen Ihren Gläubigern die Stimmrechtsausübung. In der Praxis bleiben Gläubiger den Abstimmungsterminen oftmals fern. Zu groß ist der Zeit- und Kostenaufwand für eine persönliche Anreise und Teilnahme. Diese Gläubigereigenschaft nutzen wir zu Ihren Gunsten aus. Wir organisieren für Ihre zustimmungsbereiten Gläubiger einen spezialisierten Rechtsanwalt, der sie im Abstimmungstermin vertritt. Hierzu übersenden wir den wohlgesonnenen Gläubigern eine entsprechende Prozessvollmacht des Rechtsanwalts. Wir überzeugen Ihre Gläubiger von den Vorzügen der anwaltlichen Vertretung und der vereinfachten Stimmrechtsausübung. Auf die Teilnahme der anwaltlichen Vertretung können wir im Abstimmungstermin vertrauen.