Wenn ein Versagungsgrund vorliegt, sollte mit Antrag auf Privatinsolvenz gewartet werden, bis das Problem mit dem entsprechenden Gläubiger geregelt wurde. Der Gläubiger sollte vor der Antragsstellung befriedigt werden, um die Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden. Gemeinsam mit dem Gläubiger können Ratenzahlungen oder andere Einigungen getroffen werden. Die gesamte Forderung wird dann vor dem Antrag auf Privatinsolvenz getilgt – Der Gläubiger „verschwindet“ aus Ihrer Liste. Nun kann das Privatinsolvenzverfahren ohne die Gefahr der Restschuldbefreiung durchlaufen werden. Auch ein außergerichtlicher Vergleich ist eine Möglichkeit, die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung abzuwenden. Wenn dieser angenommen wird, wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. So erfährt auch kein Richter den Versagungsgrund. Um einen außergerichtlichen Vergleich zu bewirken, müssen alle Gläubiger Ihrem Vorschlag zustimmen. Schwierig wird dies bei öffentlichen Gläubigern, wie z.B. dem Finanzamt. Hier bestehen genaue gesetzliche Vorschriften über die Zahlungen. Soweit nur private Gläubiger bestehen, sind die Chancen auf einen Vergleich hoch. Die Gläubiger hätten hier finanzielle Vorteile, da ihnen mehr als nur der Pfändungsbetrag Ihres Einkommens zukommt.
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