Wir können Ihnen nur raten, zur festgesetzten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erscheinen. Andernfalls kann ein Gläubiger beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen Haftbefehl gegen Sie beantragen. Wenn dieser erlassen wird, kann der Gerichtsvollzieher Sie aufsuchen und verhaften. Gleiches gilt, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben in der eidesstattlichen Versicherung machen. Wer nach der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft neue Schulden aufnimmt, kann sich unter Umständen wegen eines Betrugs schuldig machen. Sie können die eidesstattliche Versicherung verhindern, indem Sie rechtzeitig eine Privatinsolvenz beantragen.
Einem festgesetzten Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung können Sie nur unter folgenden Umständen fernbleiben:
- wenn der Gläubiger von weiterer Vollstreckung absieht – ggf. nach Verhandlung über einen außergerichtlichen Vergleich
- wenn Sie die Schuld bezahlen oder einem Ratenplan (Insolvenzplan) glaubhaft zustimmen, den der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher übermittelt hat
- wenn Verfahrensfehler vorliegen – z. B. eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Titels
- wenn Sie die eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren bereits abgegeben haben
- wenn Sie ihr Fehlen glaubhaft entschuldigen – z. B. durcheine ernsthafte Erkrankung. Die Erklärung sollten Sie dem Gerichtsvollzieher zusammen mit einem Nachweis (Ärztliches Attest) zukommen lassen. Der Termin wird dann verlegt.