Privatinsolvenz: Stellen Sie die Zahlungen an die Gläubiger ein

Falls Sie die Entscheidung getroffen haben, dass Sie eine Privatinsolvenz beginnen möchten, haben wir einen eindeutigen Rat für Sie: Zahlen Sie ab sofort keine Raten mehr an Ihre Gläubiger! Denn: Im Insolvenzverfahren werden wir zunächst versuchen, einen außergerichtlichen Vergleich mit Ihren Gläubigern zu schließen. Hier argumentieren wir gegenüber den Gläubigern, dass diese in einem Insolvenzverfahren weniger Rückzahlung erhalten werden, als durch einen Vergleich. Dieses Argument ist nur dann erfolgreich, wenn Sie die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Vereinbaren Sie auch keine neuen Ratenzahlungen mehr, auch wenn Ihre Gläubiger das von Ihnen fordern. Sobald Sie sich für eine Privatinsolvenz entschieden haben, können Sie die Briefe Ihrer Gläubiger nahezu ignorieren.

Bevorzugung einzelner Gläubiger

Zahlungen an einzelne Gläubiger könnten zudem eine Bevorzugung dieser Gläubiger bedeuten. Dies ist im Rahmen der Insolvenz nicht gestattet und kann später möglicherweise zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Das eingesparte Geld dürfen Sie für sich verwenden. Falls die Gläubiger eine Kontopfändung betreiben, sollten Sie ein neues Konto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto eröffnen. Sie sollten mit Ihrem Einkommen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihren Lebensunterhalt bestreiten oder eine „Kriegskasse“ für schwere Zeiten anlegen.

Nicht sämtliche Zahlungen einstellen

Von dem Rat, die Zahlungen an die Gläubiger einzustellen, gibt es Ausnahmen. Was Sie unbedingt weiter zahlen sollten, sind alle Rechnungen, die für Ihren Lebensbedarf bzw. Ihre Lebenshaltung wichtig sind. Dazu gehören

Zahlen Sie diese Rechnungen nicht weiter, können die Verträge gekündigt werden und Sie können die zum Leben notwendigen Leistungen nicht sicherstellen.

Drohungen bzgl. möglicher Pfändungsmaßnahmen seitens der Gläubiger – wie z.B. eine eidesstattliche Versicherung – spielen ab diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr. In der Regel werden diese kurz vor der Insolvenz nicht mehr durchgeführt und haben im Übrigen keinerlei Auswirkungen auf das Privatinsolvenzverfahren. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wie etwa Kontopfändungen wehren Sie durch die Eröffnung eines P-Kontos ab, von dem Ihre Gläubiger nichts wissen. Zudem wissen Ihre Gläubiger, dass Pfändungen kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter angefochten werden können. Die gepfändeten Beträge werden dann Teil der Insolvenzmasse.