Unterhaltsschulden: Das ist zu beachten

In finanziellen Notlagen können sich schnell Unterhaltsschulden anhäufen. Dabei sollten folgende Aspekte beachtet werden:

Unterhaltsschulden sind strafbar

Personen, die der Unterhaltspflicht nicht nachkommen, machen sich strafbar und können zu einer Haftstrafe bis zu drei Jahren verurteilt werden. In der Praxis ist eine Haftstrafe jedoch unüblich, da Personen, die in Haft sind, erst recht kein Geld erwirtschaften können, um der Unterhaltspflicht nachzukommen.

Pfändungstabelle

Eine Besonderheit bei Unterhaltsschulden ist, dass nicht die allgemeine Pfändungstabelle angewendet werden kann. Das Gericht legt je nach Fall einen individuellen Betrag fest, den Sie behalten dürfen.

Restschuldbefreiung

Zudem sind pflichtwidrig nicht gezahlte gesetzliche Unterhaltsschulden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Das heißt, auch bei einem erfolgreich durchlaufenen Insolvenzverfahren kann man von Unterhaltsschulden nicht befreit werden. Unterhaltsschulden haben nämlich einen höheren Stellenwert als andere Schulden, weil der Staat dadurch die Erziehung von Kindern in besonderem Maße schützen möchte.
So können Sie gegen Unterhaltsschulden vorgehen:

  • Es besteht die Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob der Unterhalt reduziert werden kann. Eine Anpassung erfolgt durch Urteil, Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde.
  • Wenn das Gericht anerkennt, dass Sie Außerstande sind, den Unterhalt zu zahlen, wird die Höhe der Unterhaltspflicht angepasst. Gründe hierfür können sonstige finanzielle Verpflichtungen oder auch Krankheit sein. In manchen Fällen kann Ihre Unterhaltsverpflichtung sogar auf null reduziert werden.
  • Kontaktieren Sie Ihre Unterhaltsgläubiger und einigen Sie sich auf eine Teilzahlung. So vermeiden Sie die Abtretung des Unterhaltsanspruches an die zahlende Stelle (Jugendamt) eines Unterhaltsvorschusses.
  • Das Jobcenter hilft Ihnen: Unterhaltsverpflichtungen werden im Rahmen der ALG II Berechnung vom Einkommen als Freibetrag abgezogen.
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