P Konto rückwirkend beantragen ja – oder nein

Guten Tag,
aufgrund einer St Rückzahlung, die ich nicht vorsorglich Stunden lassen habe, bin ich genötigt mein Konto in ein P Konto umwandeln zu lassen. Ich habe auch die Möglichkeit dies rückwirkend zu machen – und mein Konto ist auch über der P-freien Grenze im Plus. Allerdings weiß ich nicht ob dies aufgrund der schon im Vormonat (der rückwirkenden 4 Wochen) gelaufenen Lastschriften – wie Miete, Nebenkosten, große Autoreparatur etc. -unvorteilhaft wäre. Mit diesen bereits getätigten Ausgaben, wäre ich ja bereits über der P-freien Grenze. Oder werden die bereits getätigten Lastschriften, Überweisungen in den rückwirkenden 4 Wochen nicht mit berechnet oder angetastet? Dies ist für mich ein echter Dschungel – daher vielen Dank für eine zeitnahe Antwort. VG

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Frau D.,

    eine Umwandlung in ein P-Konto ist grundsätzlich mit keinen negativen Folgen behaftet, sodass Sie im Zweifel diese Umwandlung risikolos vornehmen können. Es ist so, dass Sie für jeden Kalendermonat einen Pfändungsbetrag eingeräumt bekommen. Das bedeutet, dass Ihnen grundsätzlich der in der Pfändungstabelle ausgewiesene Betrag zur freien Verfügung eingeräumt wird. Jeder darüber liegende Betrag, wird von der Bank einbehalten und nach einer Zeit an den Gläubiger abgeführt. Die von Ihnen angesprochene 4 Wochen Rückwirkungsregel soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, nach der Kontopfändung noch zumindest für den Kalendermonat über den Pfändungsbetrag verfügen zu können. Und für den Fall, dass im vergangenen Kalendermonat eine Pfändung vorgenommen worden ist, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Freibetrag in den Monat als zusätzliches Guthaben übertragen werden, in dem die P-Konto-Umwandlung beantragt wird (§ 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO).

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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