P-Konto und Kindergeld

Hallo,
aus meinem Betreff geht schon hervor, dass ich ein Kind habe. Nach meinem Verständnis der vielen wertvollen Informationen Ihrer Seite habe ich nun lsut Tabelle einen höheren unpfändbaren Betrag. Bei meinem Gehalt von 3200€ im Monat müssten mir auf meinem P-Konto 2.411,08€ verbleiben. Darf ich nun monatlich vom Konto genau so viel Geld abheben oder auch Eingänge vom Kindergeld und Unterhalt? Die Bank hat ja nun kein Wissen, welche Lastschriften von Kontopfändungen sind, oder?
Vielen Dank für die Bemühungen.
LG Klaus

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für die Frage. Gerne erläutere ich Ihnen die Systematik des Pfändungsschutzes.
    Laut Pfändungstabelle sind bei dem genannten Einkommen und einer Unterhaltspflicht tatsächlich nur 788,92 Euro pfändbar. Eingehendes Kindergeld und Unterhalt sind darüber hinaus ebenfalls nicht pfändbar.
    Das P-Konto schützt aber erst einmal nur einen Freibetrag in Höhe von 1.178,59 Euro. Um das darüber hinausgehende unpfändbare Einkommen zu schützen, sind mehrere Schritte erforderlich.

    Um das Kindergeld sowie den Freibetrag für eine Unterhaltspflicht schützen zu lassen, können Sie der Bank unsere kostenlose P-Konto-Bescheinigung vorlegen. Dann kommen Sie immerhin auf einen geschützten Betrag in Höhe von 1.826,16 €.

    Die Unterhaltszahlungen sowie den variablen, also einkommensabhängigen Freibetrag kann nur das zuständige Gericht freigeben. Hier ist es erforderlich, einen Antrag auf Festsetzung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO zu stellen. Hierbei kann die zuständige Stelle beim Amtsgericht (Rechtspfleger) falls erforderlich behilflich sein. Im Internet findet man die Kontaktdaten der Stelle für Zwangsvollstreckungen beim zuständigen Gericht.
    Bei Unterhaltszahlungen ist es übrigens oft am besten, diese auf ein Konto im Namen des Kindes überweisen zu lassen.

    Sind diese Beträge alle korrekt bescheinigt und die Bescheinigungen der Bank vorgelegt, so kann über den gesamten unpfändbaren Betrag verfügt werden.
    Die Bank weiß in der Regel schon zu unterscheiden, ob es sich um eine Kontopfändung oder eine “normale” Lastschrift handelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert