1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in
    Jede Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihr bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf eine Neueröffnung als P-Konto. Dennoch besteht für Sie Möglichkeiten ein solches Konto zu eröffnen.

    Eröffnen Sie zuerst ein normales Girokonto bei der neuen Bank Ihrer Wahl. Nachdem das neue Konto eröffnet wurde, beantragen Sie bei der neuen Bank, dieses Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Das alte P-Konto bei der vorherigen Bank ist allergings aufzulösen, denn Sie dürfen nur ein P-Konto haben.
    Beste Grüße

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