Abgabe der Vermögensauskunft im noch nicht geschlossenen Insolvenzverfahren nach Versagung der Restschuldbefreiung

Hallo,

mein Regel-Insolvenzverfahren ist im Dezember 2011 eröffnet worden.
Im September 2018 wurde mir auf Antrag die Restschuldbefreiung versagt, das Insolvenzverfahren bisher aber nicht geschlossen.
Einen Schlusstermin gibt es bis heute auch nicht.

Muss ich nunmehr auf Verlangen einiger Gläubiger über den Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abgeben ?

Vielen Dank für Ihre kurzfristige Antwort,
viele Grüße
Viktoria Bluhm

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Frau Blume,

    wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, so endet die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Versagung (§299 InsO). Ab dann können die Gläubiger also wieder pfänden und auch eine Vermögensauskunft verlangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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