Anfrage zur Anerkennung einer in England durchgeführten Insolvenz

Ich habe vor 6 Jahren erfolgreich eine Insolvenz ( bei deutschen Bankschulden und österreichischen Ehegatten Unterhaltsschulden ( kein laufender Unterhalt ) durchgeführt.
Das ” Cerificate of Discharge ” habe ich erhalten. Außerdem habe ich diesbezüglich in England eine Apostille erstellen lassen und von einem deutschen Fach – Übersetzer das Zertifikat übersetzen lassen.
Offensichtlich wurden meine Gläubiger beim Durchführen der Insolvenz vom Insolvenzverwalter Informiert, weil ich habe seit Durchführung der Insolvenz nie wieder etwas von meinen Gläubigern gehört. Ich habe daher in Deutschland und Österreich , trotz besitz des Zertifikates, nichts unternommen.
Nun meine Fragen :
1) Muss mein Zertifikat auch nach dem Brexit noch in Deutschland und Österreich anerkannt
werden. Bis 31.12.2020 war das wohl in jedem Fall anerkannt.
2 ) Aus Angst , dass ich die Klage verlieren könnte und dass wieder hohe Gerichtskosten auf mich zukommen habe nach Insolvenz weder in Deutschland eine Vollstreckungsgegenklage noch in Österreich diese , zur rechtlichen Anerkennung zwingend Oppositionsklage
( Paragraph 35 EO ) eingereicht.
Ich habe in der Schuldnerliste sowohl die deutschen Bankschulden eingetragen und auch meine Ehegatten Unterhaltsschulden ( diese sind vor Insolvenz Eröffnung aufgelaufen ) Laufenden Unterhalt musste ich nicht bezahlen, weil meine Ex Frau wieder geheiratet hat.
NUN MEINE ZWEI KERNFRAGEN :
* SIND MEINE EHEGATTEN UNTERHALTSSCHULDEN AUCH ERLASSEN ?
( In England konnte ich das nie herausfinden )
* Mein Zertifikat ist wohl ohne Vollstreckungsgegenklage und Oppositionsklage wertlos ?
Aber derzeit ist ja alles Ruhig. Ich weiß aber nicht, ob es über alle Jahre so bleiben wird.
Die Unterhaltsschulden sind in Österreich aufgelaufen 50 000
Die Bankschulden sind in Deutschland aufgelaufen 1/4 Millon

Vielen Dank für Ihre Antwort

Richard T.

3 Kommentare
  1. Richard T.
    says:

    Danke für Ihre Antwort.

    Schade, dass Sie nicht auch internationale Insolvenzen bearbeiten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Richard T.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr T.,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Leider reichen unsere Ressourcen für ausländische Insolvenzverfahren nicht aus.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr T.,

    vielen Dank für Ihre Frage. Da unsere Kanzlei im Insolvenzrecht nur nach deutschem Recht berät und auch nur bei Insolvenzen in Deutschland unterstützt, muss sich auch im Forum die Beantwortung auf das deutsche Recht beschränken. Ich bitte Sie um Verständnis.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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