Anwaltliche Vertretung eines Gläubiger beim Erörterungs- und Abstimmtermin gem. § 235 InsO

Auf Ihrer Hompage schreiben zu diesem Thema, (“Rechtlicher Exkurs:”dass sich ein Gläubiger im Abstimmungstermin bei der Stimmabgabe durch einen Anwalt vertreten lassen muss, wenn er selbst nicht teilnehmen und seine Stimme abgeben kann.
Auf welcher Rechtsgrundlage machen Sie diese Aussage?
Besten Dank für Ihre Antwort.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für die Frage und das aufmerksame Lesen unseres Artikels.
    Tatsächlich richtet sich die Vertretung beim Erörterungs- und Abstimmungstermin nach den Regeln für die Gläubigerversammlung gemäß § 74 InsO, hier ist eine anwaltliche Vertretung nicht unbedingt vorgeschrieben. Es ist lediglich so, dass bei anwaltlicher Vertretung ein Nachweis über die Vertretungsmacht nicht erforderlich ist.
    Wir werden den Passus sofort korrigieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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