Außergerichtliche Einigung

Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich der außergerichtlichen Einigung.
Wenn ich im Jahr 2016 den Gläubigern die Möglichkeit gegeben habe, die außergerichtliche Einigung anzunehmen und sie dies abgelehnt haben. Können Sie nun im Jahr 2018 die außergerichtliche Einigung annehmen?
Die Zahlfrist der Einigung die im Jahr 2016 4 Jahre betrug, startet die Frist erst ab Annahme des Angebotes ? Oder beginnt die Zahlfrist ab dem Angebot ?
Sprich muss ich jetzt dann wenn die Gläubiger annehmen nun 4 Jahre zahlen oder 4 Jahre abzüglich der Zeit nach dem Angebot?

Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe. Lieben Gruß Sandra

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    die erneute Annahme der Gläubiger zählt in diesem Fall als ein Angebot, welches Sie zunächst erst einmal wieder annehmen müssten, damit die außergerichtliche Einigung wirksam zustande gekommen ist.

    Sollte der Zahlungsplan dann über 4 Jahre laufen, so beginnt diese Zeit ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie das erneute Angebot angenommen haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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