Privatinsolvenz

Hallo,
mein Ex Mann ist jetzt seit einem Jahr in der Privatinsolvenz .
Damals waren wir noch verheiratet, aber lebten schon getrennt.
Ca. 2 Monate bevor mein Mann die Insolvenz beantragt hat, haben wir unser Reihenhaus verkauft.
Waren noch Schulden drauf, haben jedoch einen Gewinn gemacht, den
wir uns geteilt haben.
Den Insolvenzantrag hat er erst 2 Monate später gestellt und bis die Insolvenz dan dann ja endgültig durch war, hat ja auch noch ein paar Monate gedauert.
Jetzt läuft die Insolvenz ein Jahr.
Nun soll ich dem Insolvenzverwalter
schriftlich mitteilen, wieviel Geld ich von meinem Mann als Guthaben
von dem Hausverkauf bekommen habe.
Warum kommt die jetzt nach einem Jahr damit und bin ich verpflichtet, ihr das mitzuteilen?
Weil ich habe das Geld längst ausgegeben für die Renovierung meiner jetzigen Mietwohnung, die total runter gekommen und stark
renovierungsbedürftig war.
Ich bekomme und bekam damals schon Hartz4 und durfte wegen der Regelung pro Lebensjahr 150 Euro ansparen , das Guthaben behalten.
Jetzt will die Insolvenzverwalterin das von mir zurück .
Ist das so Rechtens und muss ich das zurück zahlen, bzw ihr eine schriftliche Erklärung heben?
Standen damals beide im Darlehens vertrag.
Mittlerweile sind wir seit 1 Monat rechtskräftig geschieden?
Ich selber habe mit den anderen Schulden meines Mannes nichts zu tun und bin nicht in Insolvenz.
Gruß,
Angelika Bürgel

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Frau Bürgel,

    die Insolvenzverwalterin muss im Zuge des Insolvenzverfahrens prüfen, ob vor Beginn des Verfahrens bei Ihrem Ex-Mann Vermögen verschoben wurde. Da Sie zum Zeitpunkt des Verkaufes verheiratet waren, besteht für Sie auch eine Pflicht diese Angaben gegenüber der Verwalterin zu machen.

    Bezüglich der Rückforderung, die die Insolvenzverwalterin geltend macht, kann ich Ihnen leider keine verbindlichen Auskünfte geben, da mir diesbezüglich Informationen fehlen. Unter Umständen sollten Sie sich – mit Hilfe eines Beratungshilfescheins – anwaltliche Hilfe dazuholen, um die Forderungen der Verwalterin zu prüfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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