Hauptjob und Nebenjob

Ich verdiene 1700 Brutto in einem Hauptjob (1300 netto) zusätzlich 450 Euro Minjjob. Der Insolvenzverwalter hat geschrieben, daß bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen ist und bei der Zusammenrechnung gem. § 850 e Nr. 2 Satz 2 ZPO der unpfändbare Grundbetrag nach & 850 c Abs. 1 ZPO zunächst aus dem Einkommen zu entnehmen ist was die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung bildet. Nun meine Frage wird nun 1300 + 450 Euro = 1750 euro genommen und hiervon der pfändbare Betrag aus der Lohntabelle oder im Internet steht was von unpfändbarer Grundbetrag und von dem Mehrbetrag 5/10 wären unpfändbar zusätzlich….dann würden mir mehr bleiben als nach obigem Verfahren…..(ca. 1500 Euro)

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,
    der unpfändbare Grundbetrag steht einem nur einmal zu.
    Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens werden beide (Netto-)Einkommen addiert und daraus gemäß Pfändungstabelle der pfändbare Anteil bestimmt. Das heißt, von jedem mehr verdienten Euro darf man ohne Unterhaltspflicht 3/10 behalten, bei einer Unterhaltspflicht sind es 5/10.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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