geöffnetes Insolvenzverfahren

sehr geehrte Damen und Herren,

über mein Vermögen wurde bereit ein Privatinsolvenzverfahren geöffnet. Ich habe dem IV nicht besonders viel zu bieten,. iCH HABE 3 KINDER; LEBE GETRENNT VON DEREN VATER UND ARBEITE TEILZEIT Jedoch ich besitze ein Auto, das ich für erreichen meine Arbeit und meine 3 Kinder benötige. Auto, laut einer Werkstatt -Auto Händler ist ca. 3900€ (viel zu reparieren und recht Ramponierte -Mutter- Taxi). Darüber hinaus besitze ich aus dem erbe von meinem Vater ein virtel eine Wohnung in Polen. Diese Wohnung wird zur zeit von meiner Mutter bewohnt, die den Rest besitzt.
und nun meine Fragestellungen.
In einem ersten Gespräch meine IV, das Auto muss von Ihn gepfändet werden, da es zu teuer ist um es nicht zu pfänden, da der Wert des Auto einem Wert übersteigt, das ein unpfändbares Auto haben könnte und es wäre 3500€. Er meinte, mir wird ein anderes Auto besorgt (bis dem unpfändbaren Betrag), da eigentlich ist das Auto für mich notwendig. in Gespräch nr. 2 meinte er die Suche nach neuen Auto für mich für das Geld ist aufwendig und ich soll das Auto mit 1.000,00E ablösen. Wie dieser Betrag errechnet wurde weiß ich nicht.

nur zu der Wohnung. Wert in € 8.000,00 mir wird dringend geraten die Wohnung zur Verkaufen – es geht jedoch nicht da meiner Mutter da Wohnt und dem nicht zustimmt. zweitens wird geraten damit ich mich woanders Verschulde um den IV abzuzahlen.
Ich hebe kein Geld unter Kopf Kissen um die Forderungen zu erfüllen und habe auch keine Möglichkeit innerhalb de Familie das Geld zu bekommen . Der IV meinte auf Grund dessen dass die Immobile in Ausland ist ,ist das für den großer Aufwand es anders zu lösen und warten bis meine Mutter verstirbt bis dass Geld kommt wollen sie auch nicht. ich habe jedoch kein Geld und ich will keine neue Schulden nicht mal als Arbeitsgeber -Darlehn (vom AG auch abgelehnt – es wird nicht praktiziert).

es kommt mir alles sehr willkürlich kurios vor. Aus dem auch Grund bitte ich Sie und Ihre Meinung.

Besten Dank und Beste Grüße

Karolina W.

3 Kommentare
  1. Karolina W. .
    says:

    Besten Dank für Ihre ausführliche Auto. Ich kann selber nicht erkennen, ob mein Auto in Betracht meiner Lebensumstände (Alleinerziehend, 3 Kind, Job) pfändbar oder unpfändbar ist. Mir liegt auch noch nichts schriftliches dazu vor. jedoch den Aussagen des IV´s muss mir Ersatzwagen gestellt werden.
    Im Bezug der Wohnung, werde ich vermutlich einen Anwalt benötigen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      da der Insolvenzverwalter bereits selbst nur eine Austauschpfändung angeboten hat, statt das Auto komplett einzufordern, würde ich davon ausgehen, dass er es als unpfändbar einschätzt. Dies ist gegeben, wenn das Auto zum Erreichen der Arbeitsstätte notwendig ist. Grundsätzlich muss der Schuldner aber darlegen, dass die Arbeitsstätte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.
      Wenn zusätzlich noch drei Kinder versorgt werden müssen, ist dies aber ein weiterer Grund dafür, der gegen eine Pfändung spricht, da es dadurch noch schwieriger wird, die Arbeitsstätte ohne Auto pünktlich zu erreichen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    danke für Ihre Fragen.
    Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet, das (unpfändbare) Auto aus der Insolvenzmasse herauszukaufen, nur weil der Insolvenzverwalter die Austauschpfändung für zu aufwändig hält.
    Insbesondere wird das Gericht in aller Regel die Austauschpfändung nicht zulassen, wenn der Unterschied zwischen dem bestehenden PKW und einem angemessenen Ersatzfahrzeug nur 400 Euro beträgt. Daher könnte man es “darauf ankommen lassen”. Aller Voraussicht nach wird der Insolvenzverwalter das Fahrzeug dann aus der Insolvenzmasse freigeben.
    Beachten Sie, dass diese Aussage keine verbindliche Einschätzung ist und keine Beratung im Einzelfall ersetzen kann.

    Hinsichtlich der Immobilie kann ich leider in diesem Rahmen keine Aussage treffen.
    Eine Zwangsversteigerung einer Immobilie im Ausland dürfte tatsächlich sehr schwierig werden, insbesondere da es lediglich um einen Eigentumsanteil von 1/4 geht. Meines Erachtens besteht zwar kein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der genannte Betrag von 8.000 Euro nicht aufgebracht wird. Dies sollte aber in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, um kein Risiko einzugehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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