Insolvenzplan erfolgreich – nun Vollstreckungsandrohung trotz Restschuldbefreiung

Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

vielen, vielen Dank für die ausführlich und eigentlich beruhigende Antwort. Selbstverständlich habe ich Ihren Rat befolgt und mich entsprechend mit dem Inkasso-Unternehmen in Verbindung gesetzt. Soeben habe ich jedoch ein weiteres Schreiben, via Mail, erhalten mit folgendem Inhalt:

” Über den Insolvenzplan der xxxxxx GbR (AG xxxx, Az.: xx xx xx – Insolvenzverwalter xxxx) sind wir über den Insolvenzverwalter informiert. Jedoch besteht hier ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie (persönlich). Sofern Sie als Gesellschafter persönlich auch ein Insolvenzverfahren „durchlaufen“ haben (was Herrn xxxx als Insolvenzverwalter der GbR nicht bekannt ist), bitten wir Sie um Angabe des Insolvenzgerichts, des Aktenzeichens und des Insolvenzverwalters und ob Ihnen im Rahmen dieses „eigenen“ Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Wenn dem so sein sollte, kann und wird Ihnen der Vollstreckungstitel entwertet übersendet werden.”

Vor Bestätigung des Insolvenzplans hatten natürlich auch weitere ehemalige Lieferanten, Banken sowie das Finanzamt versucht offene Beträge bei uns persönlich durchzusetzen, da es sich ja um eine GbR (sprich: persönlich haftend) handelte. Sogar das Finanzamt (Steuerschulden) hat den Haftungsbescheid in vollem Umfang zurüchgenommen, da aufgrund der Zustimmung und erfolgten Zahlungen im Rahemn des Insolvenzplans keine Haftungsgrundlage mehr besteht.

Bin gerade extrem verunsichert, ebenfalls aufgewühlt da ich eigentlich überzeugt davon war, dass mit dem erfolgreichem Insolvenzplan das Schrecken endlich ein Ende hatte und somit ein Neuanfang gestartet werden könne.

Wie muss ich hier nun vorgehen?

Vielen Dank im Voraus…..

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr S.,

    wenn der titulierten Forderung gegen Sie eine Verbindlichkeit der GbR zugrunde lag, so müsste die durch den Insolvenzplan erzielte Einigung auch den Gläubiger mit dem persönlichen Titel gegen Sie erfassen. Denn im Insolvenzverfahren soll die persönliche Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten allen Gesellschaftsgläubigern zugute kommen, weshalb der Gesetzgeber die §§ 92, 93 InsO geschaffen hat. Die Inanspruchnahme des Gesellschafters soll nur im Interesse aller Gläubiger und nicht eines einzelnen Gläubigers stattfinden können. Daher könnte man dem Inkassounternehmen entgegen halten, dass sich dieses wegen der oben genannten gesetzgeberischen Entscheidung und wegen der Wirkung des Insolvenzplans auch gegenüber Gläubigern, die nicht am Verfahren teilgenommen, gemäß § 254b InsO nicht mehr auf den Titel gegen Sie berufen kann. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nur eine Einschätzung ohne Kenntnis Ihres genauen Falles ist und daher eine abschließende Antwort nur im Rahmen eines Mandats erfolgen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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