Kann Nachtragsverteilung nach Ende Insolvenz und Erteilung der RSB noch angeordnet werden?

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich würde folgendes zu meinem Fall interessieren.
Insolvenzantrag 2015.Ende des Verfahrens 2018.Erteilung der RSB 2020.
Von Anfang an wusste der Insolvenzverwalter von meiner betrieblichen Altersovorsorge.Diese wurde durch Entgeltumwandlung schon 2012 bespart und läuft auf meinen Arbeitgeber.
Es wurde keine Nachtragsverteilung beantragt und mir standen auch ab Beendigung des eigentlichen Verfahrens alle Steuererstattungen wieder zu.
Durch eine Klausel darf ich nun meine Altersvorsoge kündigen. Das Geld wird natürlich bei Auszahlung versteuert ubd Krankenkassenbeiträge entrichtet.

Meine Frage nun:Kann das Gericht oder der ehemalige Insolvenzverwalter davon etwas mitbekommen, obwohl Insolvenz seit 2018 beendet und seit 2020 RSB erteilt ,ubd wenn ja,darf dann nach dieser Zeit trotzdem einfach doch noch eine Nachtragsverteilung angeordnet werden,obwohl dies vorher bekannt war mit der Versicherung und weder beim Schlusstermin noch bei Erteilung der RSB angeordnet wurde?
Kann also das Gericht oder der ehemalige Verwalter quasi nach seinem Ermessen jederzeit in meiner Zukunft einfach doch noch so eine Nachtragsverteilung Anordnen und durchsetzen?
Und wenn ja,wird dann die komplette Auszahlung gepfändet,(Einmalauszahlung)oder wird woe sonst üblichen,nach Abzug hob Steuern und Sozialversicherung der Betrag zu Grunde gelegt und unterliegt dann der offiziellen Pfändungstabelle?

Mit lieben Grüßen

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,
    der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage wie folgt geäußert: § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat den Zweck, nachträglich ermittelte Massegegenstände zugunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Die Vorschrift ist weit auszulegen. Auch wenn der Verwalter schon vor dem Schlusstermin Kenntnis von dem Gegenstand hatte, steht dies einer Nachtragsverteilung nicht entgegen. Ob die Bewertung des Verwalters (Treuhänders) auf einer vorwerfbaren Fehleinschätzung beruhte, ist ebenfalls unerheblich (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – IX ZB 17/04).
    Beste Grüße

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