Nicht gut…

Guten Tag,
ich bin Gesellschafter einer GmbH die sich gerade in der Krise befindet. Laut der letzten Bilanz von 2020 klafft bei uns ein ziemliches Loch. Jetzt haben wir ein Schreiben von unserem Steuerberater zum Jahresabschluss 2021, in dem er uns lediglich einen Liquiditätsengpass attestiert, da er in einem Telefonat Anfang des Jahres, mit einem Geschäftsführer über ein wahrscheinliches Auftragsvolumen von ca. 50% unserers üblichen Jahresumsatz im Frühjahr informiert wurde. In der Realität sind wir bis heute (Mitte/Ende März) eher bei ca. 5% Jahresumsatz, und ich habe ernsthafte Sorgen.
Ich frage mich was diese grobe Fehleinschätzung für Konzequenzen für den Geschäftsführer bzw. die GmbH Gesellschafter haben kann. Ich denke auch das es sich eher um Wunschdenken/Realitätsverlust handelt, als um böswillige Täuschung, aber das spielt wahrscheinlich keine Rolle…

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in
    vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der möglichen Konsequenzen für den Geschäftsführer und die Gesellschafter Ihrer GmbH aufgrund einer groben Fehleinschätzung des Jahresumsatzes im Jahr 2021.

    Grundsätzlich ist es die Pflicht des Geschäftsführers, die GmbH ordnungsgemäß zu führen und dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten fristgerecht begleichen kann. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.

    In Ihrem Fall attestiert der Steuerberater lediglich einen Liquiditätsengpass, was bedeutet, dass die GmbH zwar momentan Schwierigkeiten hat, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen, jedoch nicht unmittelbar zahlungsunfähig ist. Sollte sich die Situation jedoch nicht verbessern und die GmbH tatsächlich zahlungsunfähig werden, kann der Geschäftsführer persönlich in die Haftung genommen werden, wenn er nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt.

    Eine Fehleinschätzung des Jahresumsatzes kann grundsätzlich zu einer Verschlechterung der finanziellen Situation der GmbH führen und somit auch zu einer Verletzung der Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Falls es sich lediglich um eine unglückliche Prognose handelt, die auf einer falschen Annahme basiert, würde dies in der Regel nicht als grobe Pflichtverletzung gewertet werden.

    Wenn Sie weitere Fragen oder Sorgen haben, empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen. Die KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei bietet eine kostenfreie Erstberatung zum Thema Schulden und Entschuldung an, bei der Sie Ihre Fragen stellen und eine Einschätzung Ihrer Situation erhalten können.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Team der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

    Bitte beachten Sie, dass diese Antwort ohne rechtliches Gewähr ist.

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